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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0467
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B. Generalartikel

zunehmen oberkeit und undertanen, wie auch zu-
vorderst die kirchendiener, vor Gott und den men-
schen schuldig und pfhchtig seien 0.

[8.] Das die communicanten allwegen die
vesperpredigt besuchen sollen

Wir befinden auch aus gehaltener visitation, das
von den communicanten die vesperpredigt eins teils
gar wenig, das mehrer tei] aber gar nicht besuechen
und die vermahnung zum sacrament 47 hören ab-
lesenP, welches'i (neben dem, clas es den communi-
canten hochschedlich und ein gar böser und unlei-
denhcher ubelstand in der kirchen ist) wir verners
zu gedulden nicht, soncler ernstlichen abzuschaffen
gedenken. Hierumb, so befehlen wir ernstlich, das
rdie kirchenchener mit allem vleis und ernst das
volk vermahnen, solches abzuschaffen und zu ver-
beßern r und, soviel muglich, die sachen clahin zu
richten, das che antzeig, wo nicht gar doch der
mehrer teils vor haltung der vesper beschehen, auch
diejenigen, so sich albereit angetzeigt, deßgleichen
die, so sich nach der vesper anzeigen wöhen, zuvor
bey ablesung und anhörung der predigt seien.

Und damit diß unser gebott soviel desto mehr ge-
halten, so wöllen wir Memit allen unsern ampts-
dienern ernstlichen bevohlen haben, in unserm
namen und an unser statt unsern unclertanen ernst-
lich zu gebieten, das, welcher oder welche das hehig
abendmahl empfahen und sich bey den kirchendie-
nern antzeigen wöhe, das der- oder dieselbige bey
ablesung der vermahnung vom heihgen sacrament
und solang solches weret sein und bleiben und ohne
erhebliche, hohe, nottwendige ursachen darvon
Mcht bleiben sollen.

0 Prot. 1581, Art. 14: + Gleichmeßiger proceß soll
auch mit allen andern offentlichen und unbuß-
fertigen sundern gehalten werden.
p Prot. 1581, Art. 22 beginnt entsprechend.
a A: welcher.

r_r Wörtlich aus Prot. 1581, Art. 14. Dieser Art. en-
det: deßgleichen möcht auch der herschaft mandat
einverleibt werden, die undertonen deßhalben
auch ernstlich zu vermahnen.
s Fehlt A.

Derowegen auch die amptsdiener clen heiligen-
pflegern 48 und meßnern oder aber einem schueler,
wie es zum fueglichsten beschehen mag, befehlen
so]len, achtung zu haben und zu vermerken, wer
sich antzeigt und hernacher nicht bey anhörung der
predigt seie, und solches furters unserm ampts-
diener antzeigen oder, da auch er eines solchen fur
sich selbsten oder jemands anderst in erfarung brin-
gen wurde, soll er dann den- s oder dieselbige, so a]so
nicht bey ablesung der predigt vom nachtma] ge-
wesen, dennechsten fur sich erfordern, die ursachen
seines außenbleibens anhören und, da er die nicht fur
erhebhch oder hochnotwendig erachtet und sie
rechtmesig entschuldigen möcht, dennechsten ein
ort eines gulden oder soviel solche person deßelbigen
tags verchenen hette mogen 49, ir zur straff abfor-
dern, auch sobald empfahen, furters den heihgen-
pfiegern, obvermeltermaßen darmit zu gefahren
haben 50, zustellen und ihnn ihre rechnung ein-
schreiben laßen. Und wer auch solche personen
antzeigt, dem solle das halb teil solcher straffen zu-
gestelt und verfogt 51 werden. Könte aber ein pfarr-
herr oder amptsdiener ein beßern weg ünden, dar-
clurch diß unser gebott gehandhabt und die ver-
brechere 52 und ungehorsame zur gebuerenden straff
gebracht, das sohen inen hiemit ebenmesig zugela-
ßen sein.

[9.] Waruf die predigten gericht und wie
lang die wehren sollen

Ob wir wob in unserer kirchenordnung sub titulo:
Vom kirchengesang, prechgten und ceremonien fur-
sehung geton, das alle predigten furnemblich auf die
ehr Gottes und der kirchen nutz und fruchtbarkeit

47 KO 1578, Kap. 6 (S. 284) und S. 327 ff.

48 Verwalter des Heiligen, des Kirchenvermögens.

49 1 ort eines gulden = + ü. Der durchschnittliche
Tageslohn wird wesentlich darunter gelegen haben,
da 80-100 fl. (neben Naturalien) das Jahresgehalt
eines führenden Geistlichen oder Beamten darstell-
ten.

50 Oben S. 442. Gefahren = verfahren.

61 = verabfolgt, ausbezahlt (vgl. Grimm 12, 1, 350).

52 = Übex+reter.

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29 Sehling, Bd. XV, Württemberg I
 
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