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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0485
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C. Konsistorialordnung

sen und die falsche leer widersprechen und widerlegen
kenten, da dann die examinatores weder uf dieses noch
ienes examen gebunden 10, sonder furnemblich dahin
sehen sollen, ob einer ein guter biblicus und textualis
seie, dieselbige verstehe und daraus rechenschaft geben
kente, weil dieseibige der einig grund unsers glaubens,
daruf alle ire predigten gericht werden b.

Und solle mit solchen examinandis von den fur-
nembsten und sonderlich nachvolgenden articuln un-
ser christlichen religion conferirt und darvon not-
diu'ftiglich befragt werden * 11:

1. Als von Gott und seinem göttlichen wesen, [...
Die folgenden 27 Fragen wörtlich aus der Sächs. KO
1580, siehe Sehling 1, 377-379 12.]

Und ob wol noch mehr articul ertzelet werden mö-
gen, jedoch weil in den vertzeichneten die andern alle
auch eingeschloßen, so sollen die examinatores nach
gestalt der personen, so zu examiniren furgestellet,
wo es vonnöten weiterfr-agen, damit eigendlich er-
kundiget, daran auch am allerhöchsten gelegen, wie es
der leer halben mit jeder person geschaffen, so zum
kirchendienst zu gebrauchen, und demnach nicht un-
wißend jemand bald die hand aufgelegt, der zu dießen
hohen ampt nicht tuchtig oder mit falscher leer etliche
viel seelen verderben möchte ehe man solcher gehwar
werde.

Sönderlich aber sollen die examinatores, wenn sie
dem examinando eine frag furhalten und er mit Ja
oder Nein andwortet, alsbald zeugniße der heiligen
schrift von im erfordern, sich auch an der bloßen
ertzehlung derselben nicht settigen laßen, sondern
durch das, so vor und nach gehet, eigentlich erkundi-
gen, ob sie solche zeugniße allein aus dem schuel-
buechlein gelernet, wie sie durch andere ausgeschrieben
worden, oder auch in der bibel nachgeschlagen und
daselbsten sich deß eigentlichen verstandes erholet
haben.

Deßgleichen sollen die examinatores auch in dem
examine nicht predigen, noch viel weniger dem ordi-

10 Dem widerspricht die detaillierte Examensordnung,
die im folgenden übernommen wurde. In der Sächs.
KO 1580 (Punkt 6) war ähnlich betont worden, daß
es nicht auf bestimmte auswendig gelernte Antwor-
ten, sondern das Bibelstudium ankomme.

11 Satz in Sächs. KO 1580: Darnach sollen die verord-
ente theologen des consistorii allewegen, in gegen-
wart beider oder eines aus den politischen assessorn,
mit ihm das examen fürnemen und von den fürnem-
sten artikeln unser christenlichen religioD conferiren
und sie notdürftiglich befragen.

12 Nur wenige IJilfsverben weichen ab. Die sächs.
Fragen stellen eine Bearbeitung der Fragen in der
Württ. KO 1559 (Bl. 99b-103a, Richter 2, 199-201)
dar und beziehen sich jetzt stark auf die Konkordien-

nanclo helfen und ihm mit worten anlaß geben, wie er
respondieren soll, sondern nur straks fragen und hören,
wie der ordinandus in allen articuln gefaßet, und all-
wegen in iren fragen mehr mit worten auf das wider-
spiel sich vermerken laßen, dann das der examinandus
ursach daraus nehmen solte, was nach der heiligen
schrift zu andwortten. Dergestalt eigendlich erkundi-
get, was sie studüt, und diß examen schleunig verricht
werden kann 13.

Wir wöllen auch hiermit unsern theologen und den
exammatoribus 14 bey ihren pllichten eingebunden
haben, das sie umb befurderung willen zum kirchen-
dienst keine geschenk noch gaaben von iemands, wer
der sein mag, nehmen noch sich mit den ordinanden
oder examinanden heimblich vergleichen, was sie im
examine nochmals respondieren sollen, weil sie wol
wißen, wie hertiglich 15 der Alhnechtige solche simo-
niam gestrafet 16, sondern, wie sich irem ampt und
beruf nach gebueret, solch examen aufrichtig und nach
eußerster notturft der kirchen verrichten, wie sie sol-
ches nicht allein vor uns als ihrer oberkeit 17, sondern
zuvorderst vor dem richterstuel Jesu Ohristi verand-
worten mueßen.

So denn die examinatores die personen in der lehr
rein und richtig, dartzu geschickt und gelehrt erfun-
den, das deßhalben inen das predigampt woll und
sicher zu vertrawen, 18sollen sie dem ordinando 18 einen
spruch oder text aus dem alten oder newen testament
furgeben und daraus in irer gegenwart ein kurtze
predigt zu tun auferlegen, dardurch nach der lehre
S. Pauli 19 zu erkundigen, ob er auch didacticus, das ist
geschickt sey und die gab von Gott habe, andere zu
leeren. Da dann unsere theologen auf die invention,
disposition, pronuntiation und action achtung geben
sollen, nicht allein darumb, wo sie in denselben stref-
lich, inen solches zuundersagen, sondern auch, das jeder
nach seinen gaaben zu den kirchen verordnet werden
mög, da sie von meniglichen wol zu horen und großen
nutz schafFen mögen.

Und ist unser ernster will und meinung, das unsere

formel. Es ist nicht damit zu rechnen, daß sie in
IJohenlohe verwendet wurden. - Die folgenden Ab-
schnitte weiter wörtlich aus der Sächs. KO 1580.

13 In Sächs. KO 1580 folgt Bestimmung über Gruppen-
prüfung mit 4 Kandidaten.

14 ,,und den examinatoribus“ fehlt in Sächs. KO. In
Hohenlohe nahmen auch weltliche Beisitzer teil.

15 Sächs. KO: ernstlich.

16 Shnonie (nach Apg 8, 18-24) wurde der Kauf bzw.
Verkauf der priesterlichen Ordination oder einer
kirchlichen Stelle genannt.

17 Statt ,,ihrer oberkeit“ in Sächs. KO: dem lands-
fürsten.

18-18 Sächs. KO: die theologi alsbald jedem.

19 Tit 1, 9.

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