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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0486
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32. Kirchen- und Schulordnungen 1582

20kirchendiener zu Oringew und verordnete 20 keinen,
wer der auch sey, zum kirchenampt zulaßen solle[n],
er sey dann gelehrt genug und also erfunden, das er auf
obgesatzte articul solchen hescheid und antwort geben
kende, daraus zu spueren, daß er, was zu seinem ampt
gehört, verstehe und dartzu genugsam erfahren, in der
bibel belesen und geschickt sey,

wo sich aber das widerspiel 21und sonderlich bey
unsern stipendiaten 21 befinden, dieselben (da bey inen
irer jugend und vleißes halben hofnung zu haben)
wider zur schuelen schicken und zu vleisigem studieren
anhalten und vermanen, 22die andere aber, so nicht
unsere stipendiaten, wider abfertigen und vortziehen
laßen.

Also ist auch unser will je und allweg gewesen und
noch, das keiner kirchen wider ihren willen ohne son-
derliche und bewegliche ursachen ein kirchendiener
aufgedrungen werde, sondern ungeacht, das ein person
darzu vermög obgesatzter ordnung geschickt erfunden,
demnach 0 dieselbige, zuvor und ehe ein praediger zu
solcher kirchen verordnet, dem superintendenten deßel-
bigen gezirkes und dem amptsdiener deßelben orts mit
befelch uß 23unserer cantzley 23 zugeschickt werden
soll, welche [ihn] d in der kirchen (deren er furstehn
soll) zuvor ethche offendliche predigten, da es zuvor
nicht geschehen, tun laßen, daruf nochmals der super-
intendent und amptsdiener 24 die furnembste der 24
pfarrkinder befragen soll, ob sie in zum pfarrherr oder

c Wohl Yerschreibung für: dennoch (so Sächs. KO
1580).

d So Sächs. KO 1580.

e~ e Änderung Hysos in KonsistorialO. 1579 B (3. Fas-
sung): Wenn wir uf angeherte (deß) kirchenexami-
nis zu Oringen relation den examinirten kirchen-
dienern bestetigen und von uns an das vacirende
ort uf- und angenomen.

f_£ Fehlt in Änderung Hysos (3. Fassung).

s~s Ab 2. Fassung der Änderung Hysos aus Sächs. KO
1580. In Vorlagen heißt es: mit lautern zeugnußen
... fleißig und ernstlich vermahenen.

20- 20 Sächs. KO 1580: consistoria.

21- 21 Fehlt Sächs. KO (Sehling 1, 380).

22 Satzende fehlt Sächs. KO. (Im Unterschied zu
Sachsen war Hohenlohe auch auf auswärtige Kandi-
daten angewiesen.)

23 Statt „unserer cantzley“ in Sächs. KO: dem consi-
storio.

24 ,,die furnembste der“ fehlt Sächs. KO.

25-25 Sächs. KO 1580: widerumb zu dem consistorio.

26 Dieser Abschnitt aus der Sächs. KO 1580 stammt
aus der Württ. KO 1559 (Bl. 103b-104a, Richter 2,
201). Dies relative Einspruchsrecht der Gemeinde
paßt nicht in die hohenlohischen Verhältnisse (in die
württembergischen wohl auch schon nicht) und ist
sehr wahrscheinlich nicht praktiziert worden. Nach
dem Präsentationsschreiben von 1572 (Nr. 11b)

kirchendiener, lehr und lebens, seiner sprach oder in
andere weg, leiden mögen oder nicht, und da sie sich
vernehmen laßen, das sie mit solcher person wol zu-
friden, alßdann durch den ermelten superintendenten
25und amptsdiener widerumb zu unserer cantzley 25
berichten. Dergestalt die kirche auch ir ordenliche
vocation haben und behalten 26.

[9.] Von der ordination der kirchendiener 27

e Wann wir nun uf angehörte relation der geordneten
und kirchendiener zu Oringew den examinirten kir-
chendiener zu bestetigen und an das vacirende ort uf-
und anzunemmen in willens e, wöllen wir den kirchen-
dienern zu Oringew solches zu erkennen geben und
daruf bevelch tun, inen, £woferr er zuvor in keinem
kirchendienst gewesen f, zu ordinieren, dann unser
meinung ist, das nun hinfuro allen und jeden unser
graffschaft kirchendiener ordination allein zu Orin-
gen, alda er examinirt, und auf einen sontag nach
apostolischer weiß mit uflegung der hand durch den
prediger zum predigampt ordinirt und darmit nach-
volgende ordnung gehalten werden soll:

Hnd nemblich solle der prediger ^eine predig tun von
dem heiligen ministerio verbi oder sonst von einem
argumento, so dartzu dienhch, wie es von Gott einge-
setzt, wie heilsam, nutz und nottwendig dasselbig seie,

wurde die Gemeinde ermahnt, den neuen Pfarrer um
des Befehls der Herrschaft willen zu ehren. In der
Sächs. KO folgt eine Überleitung und der Abschnitt
überdie „Erinnerung“ des Kandidaten (unser § C10).
27 Dies Kapitel aus der KonsistorialO. 1579 Tit. 3. Die
Doppelung der Ordination durch den Öhringer Pre-
diger und der Investitur durch den Spezialsuper-
intendenten sollte durch eine Ordination durch die
zuständigen Superintendenten ersetzt werden. In
KonsistorialO. 1579 B sind uns drei aufeinanderfol-
gende Entwürfe von Zacharias Hyso erhalten:

1. Stufe: Die „superintendenten“ statt der „spe-
cialsuperintendenten“ sollen investieren und der
Kandidat soll „von seinem superintendenten an dem
ort, dahien er verordnet,“ ordiniert werden.

2. Stuf e: Diese Abschnitte wurden gestrichen und
durch eine Einführung zur OrdinationsO. ersetzt,
die auch die Ordination durch die Superintendenten
voraussetzt.

3. Stufe: Die Ordination soll dxuch den Prediger
in Öhringen verrichtet werden. An den Schluß der
OrdinationsO. wurde ein Abschnitt aus der 2. Stufe
über die Investition durch die Superintendenten ge-
setzt. Dieser wurde dann an das Ende des Kapitels
aus der Sächs. KO 1580 über Ermahnung und In-
vestitur (unten § C 10) gestellt. Dadurch wird die
sächsische Reihenfolge: Examen, Ermahnung, In-
vestitur (Ordination) verändert zu: Examen, Ordi-
nation, Ermahnung, Investitur.

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