43. Polizei- und Rügordnung 1588
das eß zu rechter zeit an die gebührende ort nber-
geben und nit not sein, ihne von wegen ohngehor-
sams vermög der ordnung noch weiter zu straffen.
Im fall aber einer das gelt nit hat oder geben wolt,
so ist ihme von der herrschaft vergünt und zuge-
laßen, die buß im turn zu erstatten®, nemhch das
im h tag und nacht ein ort eines gulden abgehen 20.
Darnach wiß sich ein jeder zu richten.
Und seind diß nachvolgend die verbottene punc-
ten uncl articuh, darauf ein jeder * 1 * * 4 rügen soll:
Ruegzettel 21
Von Gottes wort und predig zuhören
Eß soll niemands Gottes wort und das haihg
evangelium verachten, schenden oder schmehen 22.
Eß söll jederman an son- und feyertagen die pre-
dig besuchen, auch ihre kinder und ehehalten dar-
tzue schicken und anhalten k.
Eß soll ein jeder, so seinen verstand erreicht, im
jar zum wenigsten einmall oder zway das nachtmall
empfahen.
Eß soll niemand, so das nachtmal empfangen,
daßelbigen tags 23ergerlich sich verhalten oder 23
leichtfertigkait treiben.
Eß sohen alle kinder, so zu ihrem zimlichen ver-
stand komen, den catechißmum uncl kinderlehr be-
suchen, deßglaichen die alten und gewachsenen,
auch so ohne erhebhche ursachen abkommen können.
s B: verdienen.
11 B: ihme.
1 Statt ,,ein jeder“ in B: einer.
k B: + Es soll auch niemand ohne ursach vor dem
seegen, weder in sonn- und feyertagen, auß der
kirchen laufen. [Fehlt PolizeiO.]
i“ 1 Fehlt B.
m- m C: am tag Cathedra Peti’i etc. [22. 2].
n C: + einigen.
0 B richtig: eintausendfunfhundert.
p C: neunzigundzwey.
4 Statt ,,und ruggerichtsordnung“ in B: ehe-,
pupillen- und vormundschafts-, auch rugordnung.
C ohne Register.
r In A ist die Blattzählung der Vorlage (ähnlich um-
fangreich wie B) abgeschrieben und dann ver-
bessert worden.
s B: 1, sonst keine Zählung in den Handschriften.
Ergänze beim Lesen jeweils Von oder Vom.
20 Castell: + und da die straf über ein gulden wer, soll
ihme tag und nacht ein halber gulden abgerechnet
werden.
Eß soll under der predigt kein krämer fail haben,
niemands dantzen, zechen, spilen, arbaiten, vor der
kirchen auf der gaßen xund under der hnden nit
gehen 1, stehen oder sitzen, noch in der kirchen auß-
und einlaufen.
Von gotteslästern, fluchen
und schweren
Eß soll niemand Gott lestern, fluchen, schweren
oder seinem nechsten ubels wünschen, eß geschehe
gleich fürsezhch oder auß bößer gewonhait 24.
[... nicht weiter abgedruckt, da nur Auszug aus
der Polizeiordnung.]
Gebt.n zu Weickherschaim under unserm ange-
henktem mitlern secretinsigel, mdenn fünfund-
zwaintzigsten Septembris im jar m, alß man zalt nach
Cliristi, unsers 11 erlösers und sehgmachers, geburt
aintausentfunftzehenhundert 0 achtzigundachtP etc.
Register uber dise land-, policey-
und ruggerichtsordnung^ 25
Foho r [unsere
Ausgabe
Seite]
[Vorrede]
1. sVon wort Gottes und la 575
predig zuhören
21 Der Rügzettel stammt, soweit die eigentliche Ord-
nung von der Casteller PO übernommen ist, auch
wörtlich aus dieser Vorlage. Größere Änderungen fin-
den sich beispielsweise bei ,,Von hochzeiten und
taufsuppen“ und ,,Von faßnacht und kirchweyen“.
In der Württ. LO 1567 findet sich auch ein ,,Laster-
und rugzedel“ S. 244 (falsch: CCLIIII) — 253. Nur
die ersten beiden Verbote erinnern an Württ. LO.
Doch wird nicht der Reihenfolge der LO nachgegan-
gen.
22 Diese Bestimmung findet sich nicht ausdrücklich in
der PolizeiO.
23-23 Qastefl: zechen, sich volltrinken, spielen, tanzen
oder andere.
24 Endriß Hoffmann, ein hausarmer Weikersheimer
Bürger, wurde beim Rüggericht 1591 wegen Gottes-
lästerung angeklagt, weil er in Verzweiflung erklärt
hatte, er wolle nicht mehr beten, da Gott doch nicht
hülfe. Er kam 14 Tage ins Gefängnis. (Weik B I 40,
32.)
25 Der Inhalt stimmt weitgehend mit der Casteller PO
1569 überein. (Billingshauser O. allerdings ohne Regi-
ster. Abweichung von Obereisenheim 1579 siehe Seh-
594
das eß zu rechter zeit an die gebührende ort nber-
geben und nit not sein, ihne von wegen ohngehor-
sams vermög der ordnung noch weiter zu straffen.
Im fall aber einer das gelt nit hat oder geben wolt,
so ist ihme von der herrschaft vergünt und zuge-
laßen, die buß im turn zu erstatten®, nemhch das
im h tag und nacht ein ort eines gulden abgehen 20.
Darnach wiß sich ein jeder zu richten.
Und seind diß nachvolgend die verbottene punc-
ten uncl articuh, darauf ein jeder * 1 * * 4 rügen soll:
Ruegzettel 21
Von Gottes wort und predig zuhören
Eß soll niemands Gottes wort und das haihg
evangelium verachten, schenden oder schmehen 22.
Eß söll jederman an son- und feyertagen die pre-
dig besuchen, auch ihre kinder und ehehalten dar-
tzue schicken und anhalten k.
Eß soll ein jeder, so seinen verstand erreicht, im
jar zum wenigsten einmall oder zway das nachtmall
empfahen.
Eß soll niemand, so das nachtmal empfangen,
daßelbigen tags 23ergerlich sich verhalten oder 23
leichtfertigkait treiben.
Eß sohen alle kinder, so zu ihrem zimlichen ver-
stand komen, den catechißmum uncl kinderlehr be-
suchen, deßglaichen die alten und gewachsenen,
auch so ohne erhebhche ursachen abkommen können.
s B: verdienen.
11 B: ihme.
1 Statt ,,ein jeder“ in B: einer.
k B: + Es soll auch niemand ohne ursach vor dem
seegen, weder in sonn- und feyertagen, auß der
kirchen laufen. [Fehlt PolizeiO.]
i“ 1 Fehlt B.
m- m C: am tag Cathedra Peti’i etc. [22. 2].
n C: + einigen.
0 B richtig: eintausendfunfhundert.
p C: neunzigundzwey.
4 Statt ,,und ruggerichtsordnung“ in B: ehe-,
pupillen- und vormundschafts-, auch rugordnung.
C ohne Register.
r In A ist die Blattzählung der Vorlage (ähnlich um-
fangreich wie B) abgeschrieben und dann ver-
bessert worden.
s B: 1, sonst keine Zählung in den Handschriften.
Ergänze beim Lesen jeweils Von oder Vom.
20 Castell: + und da die straf über ein gulden wer, soll
ihme tag und nacht ein halber gulden abgerechnet
werden.
Eß soll under der predigt kein krämer fail haben,
niemands dantzen, zechen, spilen, arbaiten, vor der
kirchen auf der gaßen xund under der hnden nit
gehen 1, stehen oder sitzen, noch in der kirchen auß-
und einlaufen.
Von gotteslästern, fluchen
und schweren
Eß soll niemand Gott lestern, fluchen, schweren
oder seinem nechsten ubels wünschen, eß geschehe
gleich fürsezhch oder auß bößer gewonhait 24.
[... nicht weiter abgedruckt, da nur Auszug aus
der Polizeiordnung.]
Gebt.n zu Weickherschaim under unserm ange-
henktem mitlern secretinsigel, mdenn fünfund-
zwaintzigsten Septembris im jar m, alß man zalt nach
Cliristi, unsers 11 erlösers und sehgmachers, geburt
aintausentfunftzehenhundert 0 achtzigundachtP etc.
Register uber dise land-, policey-
und ruggerichtsordnung^ 25
Foho r [unsere
Ausgabe
Seite]
[Vorrede]
1. sVon wort Gottes und la 575
predig zuhören
21 Der Rügzettel stammt, soweit die eigentliche Ord-
nung von der Casteller PO übernommen ist, auch
wörtlich aus dieser Vorlage. Größere Änderungen fin-
den sich beispielsweise bei ,,Von hochzeiten und
taufsuppen“ und ,,Von faßnacht und kirchweyen“.
In der Württ. LO 1567 findet sich auch ein ,,Laster-
und rugzedel“ S. 244 (falsch: CCLIIII) — 253. Nur
die ersten beiden Verbote erinnern an Württ. LO.
Doch wird nicht der Reihenfolge der LO nachgegan-
gen.
22 Diese Bestimmung findet sich nicht ausdrücklich in
der PolizeiO.
23-23 Qastefl: zechen, sich volltrinken, spielen, tanzen
oder andere.
24 Endriß Hoffmann, ein hausarmer Weikersheimer
Bürger, wurde beim Rüggericht 1591 wegen Gottes-
lästerung angeklagt, weil er in Verzweiflung erklärt
hatte, er wolle nicht mehr beten, da Gott doch nicht
hülfe. Er kam 14 Tage ins Gefängnis. (Weik B I 40,
32.)
25 Der Inhalt stimmt weitgehend mit der Casteller PO
1569 überein. (Billingshauser O. allerdings ohne Regi-
ster. Abweichung von Obereisenheim 1579 siehe Seh-
594