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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0620
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45. Yisitationsordnung 1589

außgehen und offentlichen hin und wider auf den
eantzlen und sonsten 1 * * * verkunden laßen,

und aber die ohnvermeidenliche notturft erfor-
dern tuet, daß wir sates und aigentliches wißen
haben mögen, ob dieselben unsere kirchen-, schuel- m,
policey- und dergleichen ordnungen sowol in gaist-
lichen kirchen- und schuel- n, als politischen sachen
gehandhabet und denen gemeß alle unsere bei den
kirchen, schulen und politischen ämptern anwe-
sende 0 diener in einem christlichen, erbarn leben und
execution ihres beruefs und befohlenen ambtungen
nach erhalten und aller unerbarkeit und lastern mit
gezimmendem ernst gesteuret und gewehret werde:

Also ist hieraufP unser ernstlicher bevehl, will und
meinung, daß zu diesem mal und künftig, sooft wir
es vor nottwendig erachten würden, obgedachter
unser hoffprediger, beineben dem von unß ihme zu-
geordneten politischen rat, sich in alle und iede
unsere zu- und angehorige ämbter, stätt, dorfer und
flecken, sovil deren in unserer hohen und ohnlaug-
baren obrigkeit und gebiet ligen 5, verfügen und da-
selbsten eine nottwendige visitation und inspection
solcher unserer kirchen und derselbigen pfarrvolks,
p ambtsdicner und unserer untertanen p, anstellen
und nach inhalt und außweisung nechstgesetzter
unserer instruction, bevelch und articul mit allem
getreuen vleiß fürnehmen, erkundigen, verhandeln
und aufschreiben, auch sie beide an ihrem getreuen
vleiß ohngesparter mühe und arbeit rdchts erwinden
lassen sollen.

1 ,,und sonsten“ in B eingefügt.
m Fehlt B und C.

n Statt „kirchen- und schuel-“ in C: und kirchen-.

0 In B geändert, vorher: vorgesezte.

p Statt ,,ist hierauf“ in C: sind wir vermittelst gött-
licher genaden entlich gemeind und entschlossen,
alle und iede uns zu- und angehorige pfarherr und
kirchendiener uf ein gewisse zeit alhier zu unß zu
heschreiben und mit denselben in unserer selbst
persönlicher gegenwürtigkeit durch unsere hoff-
prediger und rät sowol ihrer lehr, erudition und
geschicklicheit als auch ihres und anderer unserer
amptsdiener und undertonen lebens, tun und
lassens wegen notwendige collation und inquisi-
tion anstellen und fürgehen zü lassen. (Folgt Be-
stimimmg, daß es zur Vorbereitung diene und not-
wendig sei, daß auch die Amtsträger und Unter-
tanen befragt werden, wie sich die Kirchen- und
Amtsdiener in ihrem Amt und Handhabung der
Ordnungen erweisen.)

‘i-a Fehlt B.

Zu welchem effect und mehrerm glücklichen fort-
gang, auch damit iederman wißens habe, daß solche
visitation aus unserm sonderbaren bevelch r ange-
stellt, wir auch solcher gestalt daruber zu halten
gantzlichen bedacht 1, und deßwegen alles mit
mehrer autoritet und ansehen verrichtet werden
möge, so wöllen wir mehrgedachtem unserm hoff-
prediger und deßelben zugeordnetem politischen rat
unsere offene patenten und bevelchsbrieve, mit un-
serm cantzleisecret und aigner handschrift geferti-
get uncl becräftiget, zustellen und ubergeben, welche
sie an iedem ort, da sie visitiren werden, dem pfarr-
herr, ambtsdiener, gerichtspersonen, schuldienern,
heiligenpfleger und wer ferner durch sie erfordert
werden möchte, zuvorderst fürhalten und vorlesen
sollen.

Ehe und dan sie aber an einem oder dem andern
ort, die visitation fürzunehmen, ankommen, soll all-
wegen etlich tag zuvor dem ambtsdiener daselbsten
dieser unser bevelch zu wißen gemacht und an ihne,
vermög erstangeregter patenten begehret werden,
daß er sich selbsten, deßgleichen den pfarherr,
schulmaister, heihgenpfleger und gerichtsleut deßel-
ben orts gebiete, sich auf den tag ihrer ankunft in-
heimisch zu halten und bei der hand finden zu laßen,
damit sie dieselben auf die articul, dieser unser in-
struction einverleibt, befragen könden.

[1.] sDieweil dan zu anfang und vor allen dingen
sich geblihren will, das die kirchen und predigstuel,

r- r In B Änderung, vorher: geschehe.
s In C folgen diese Abschnitte nach der Visitation
der Amtsdiener usw. Zur Überleitung zum Exa-
men der Kirchendiener in Weikersheim ist ein
neuer Abschnitt eingefügt:

Wann dann nach vollendung solches alles unsere
visitatores widerumb alhero gelanget und uns ihrer
anbevollenen verrichtung wegen undertenige be-
schribene relation geton haben, so wöllen wir als-
dan uf eine gewisse, geraume zeit alle unsere an-
gehörige pfarhern und kirchendiener zu unserer
hoffhaltung alhero genedig beschrieben und er-
forderen und nachmalen in unserer selbst persön-
licher gegenwürtigkeit durch unseren hoffpredi-
gern und andere darzu verordnete rät ein special-
examen mit ihnen sampt und sonders furnehmen
und halten lassen.

6 1589 also nicht Münster und Schrozberg, die mit den
I-Ierren von Rosenberg oder Berlichingen in gemein-
samem Besitz waren.

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