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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0625
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45. Yisitationsordmmg 1589

24. Ob er pfarrher sich selbsten auch dieser unser
ordnung gemeß erzeigeh

25. Ob unsere ambtleut und gericht u auch mit ge-
bührendem ernst ob der disciphn und zucht halten.

26. Ob sie, unsere ambtsdiener, deßgleichen die
rat- oder * * * v * * * * gerichtspersonen, Gottes wort wert und
lieb halten und daßelbig gern und fieißig anhören,
auch ihr weib, kind und gesind darzu anweisen.

27. Ob mehrgedachte unser ambtleut auch bei
unsern untertanen daran sein, daß man die predig
Gottes wort Wwie auch das täghch gebett w33 mit
gezimmender andacht besuche.

28. Ob sie auch diejenige, so dem zuwider leben
und in anhörung der predigten xund besuchung deß
täglichen gebetts x fahrleßig sind^, ernstlichen
straffen 34.

29. Ob auch durch den z ambtsdiener und daß ge-
richt etliche personen geordnet werden, die neben
dem pfarherr 3, achtung geben, ob die kinder alle
fleißig zur kinderlehr kommen, auch, auf den fall
solches nit geschehen, von den eltern die darauf ge-
setzte straff erfordern.

30. Ob auch under den predigten spilen, tantzen
oder saufen in den würtsheusern gestattet werde.

31. Ob auch etliche verordnet, so sonn- und feyer-
tags under den predigten in allen gaßen herurnb-
gehen und, wo alßdan leichtfertigkeit in würts- oder
andern heußern, oder auch von den kindern oder
andern uf der gaßen mutwill und ungebühr getriben
würd, deßgleichen solche geschäft under den predig-

1 Frage in B eingefügt. Öhringen: Ob die kirchen-

diener... erzeigen.

u ,,und gericht“ fehlt 0. Öhringen: raet und gericht.

v ,,die rat- oder“ in B eingefügt.
w_w In B eingefügt. Fehlt Öhringen.
x-x In B eingefügt. Fehlt Öhringen.

y In B gestrichen: + deßgleichen ihre kinder und
gesinde nicht zum catechißmo [eingefügt und ge-
strichen: und teglichen gebetts] halten.

z Öhringen: die.

a Statt ,,dem pfarherr“ in Öhringen: den kirchen-
dienern.

b Frage fehlt C und B.
c „und gerichtspersonen“ in B eingefügt.
d In B eingefügt.
e Frage in B eingefügt.

f Öhringen: + 48. Ob der stattschreiber in den ge-
richten zu verfaßung und schreibung der urteil

ten verrichtet werden, welche zuvor oder hernacher
füglicher könnten vorgenohmen werden, die solches
abschaffen oder nach gestalt der sachen rügen und
anzeigen, daß solche gestrafft werden b.

32. Ob sie, unsere ambtsdiener und gerichtsper-
sonen c, auch viel in würtsheusern ligen oder sonsten
mit spielen, zanken, hadern und anderm böß exem-
pel geben.

33. Ob auch ihr weib, kind und gesind einen er-
barn, aufrichtigen wandel und leben führen oder mit
offentlichen, ergerlichen d lastern beschreiet oder
behaftet seien.

34. Ob auch mit besetzung deß rats und gerichts
ein ohnparteysch wahl gehalten und diejenigen, so
vor andern gottsförchtig, ufrichtig, verstendig und
erfahren gehalten, herfürgezogen werden, oder ob
man nach gunst allein schwäger und andere zech-
gesellen erkiese und wehle e.

35. Ob vielbemelte unser ambtdiener die unter-
tanen und arme leut wider die gebühr beschweren,
sich parteysch erweisen oder von iemand mit geld
oder andern schankungen sich corrumpirn und be-
stechen laßenb

36. Ob sie unß auch mit rechten treuen gemeinen,
unsere habende rechten und gerechtigkeiten hand-
haben 35, auch den von unß publicirten ordnungen
nichts zu abbruch oder schmelerung einreißen
laßen oder gestatten.

37. Ob die shohe und nüdere, auch rueggerich-
tens 36 zu ihren bestimpten und gewißen zeiten ge-

und anderer acten gebraucht werde oder es die
amptsdiener selbst tun und verrichten.
g-g Öhringen: gewöhnliche rättäg und gericht.

Hühner, Gränse, Enten usw. nach auswärts verkau-
fen dürfe, wenn er es nicht vorher auf dem Weikers-
heimer Wochenmarkt angeboten hat, um den Hof
zu beliefern. (Der Befehl vom 5. April 1587 ist bei-
gefügt.) Am 26. 7. 1587 wurde der Befehl, keine
Frucht ( = Gretreide) hinaus zu verkaufen, bekräf-
tigt. Der Amtmann darf den Getreidehandel nur zu-
lassen, wenn eine gräfliche Erlaubnis vorliegt. Bei
der Ernte soll der Amtmann ein Yerzeichnis, wer
Frucht zu verkaufen hat, übersenden.

33 Zum 1588 eingeführten täglichen Grebet um 12 Uhr
siehe Nr. 38.

34 Frage 25-28 aus KapitelsO. 1579, Frage I, 23-26.

35 = erhalten, schützen.

36 Die hohe oder Blutgerichtsbarkeit betraf Kriminal-

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