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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0490
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Württemberg

57. Verbot der Eheschliessung von Protestanten mit Katholikena
12./14. Januar 1609

[Von Gottes Gnaden, Wir,] Johann Friderich, [Hert-
zog zu Würtemberg unnd Teck, Grave zu Mümp-
pelgart, Herr zu Haydenheim]1 etc.
Unseren freundtlichen Grueß zuvor, wohlgebo-
rener Oheim, auch ersame und liebe Getrewe.
Wir werden mehrmalen berichtet, komt auch in
Haltung der järlichen Visitationen öfters vor, waß
gestalt unserer Underthanen Kinder, bevorab die je-
nigen, so an den angrenzenden papistischen Orthen
wohnen, sich an selbige Oerter verdingen, und dar-
durch, wo nicht gleich anfangs, jedoch nach und
nach, durch heurathen von Abfall unßerer wahrer
Religion gebracht und also verführt werden. Wann
uns aber, hierinnen billich einsehens zu haben, von
Obrigkeit gebühren will, auch an sich selbsten die
hohe Notturft erfordert, diesen unbedächtlichen
Verheurathen, welches der Mehrertheil auß der El-
ter, wie auch Vormunder, Pfleger, nechsten Ver-
wandten zuläßigem einwillig und verdingen ins Pap-
stumb obgemeldt herrührt und entspringt, zu steu-
ren, so ist hiemit unser ernstlicher Befelch, daß ihr,
Pfarrherrn, so oft es der Text und Anlaß zu predigen
geben und leiden mag, das Papstumb und was vor
Grewel in selbigem gelehrt werden, jedoch mit ge-
bührenden Bescheidenheiten den Zuhörern zu Ge-
müth führen und wohl einbilden, dannenhero bei
Verlierung ewrer Seelen Heil und Seeligkeit vor der-
gleichen Diensten und Heurathen abmahnen und
verwarnen. Solten aber solche ernstliche Verwar-
nungen nicht hellffen und von Eltern oder Kindern
darwieder vorsetzlich gehandelt werden, so befehlen

a Original verschollen, Textvorlage (Abdruck): Rey-
scher, Gesetze VIII, S. 302f.

1 Ergänzt aus Nr. 58.
2 Graf Philipp von Oettingen, 1569-1627, vgl. Pfeilstik-
ker, Dienerbuch II, § 2386.

wir ferner, solche Personen vor euch zu bescheiden
und mit Ernst hievon nochmahlen mit der Betro-
hung abzuwarnen, da sie, die Elter, ihr Kinder aus
dem Papstumb nicht abfordern oder zu dergleichen
Verheurathen ihren Willen geben, daß man Ursach
haben werde, sie von der Communion und Heyligen
Abendmahl auszuschließen, und damit diesem un-
ßerm Befelch desto fleißiger nachgelebt und nachge-
sezet werde, so sollet ihr, Beambte, in allen Vogt-
gerichten unßern Unterthanen, mehrbemeldt Ver-
dingen und Verheurathen der Kinder ins Papstumb
hinfürter zumeiden, alles ernsts einbinden und uff-
erlegen mit angehenkter Betrohung, da von einem
oder andern Elter oder Kindern, auch Vormundt,
Pflegern und nechste Verwandter hierwieder vorsez-
lich gehandelt, (welches auch jederzeit zu unßerer
Kanzlei berichtet werden solle) wegen demselben
gebührende ernstliche Strafe endlich und ohnnach-
läßig vorgenommen werden soll.
An dem geschieht unser ernstlicher, endlicher
Will und Meinung.
Datum Stuttgardt, 12./14. Jan. 1609
Dem wohlgebornen, unßerem Oheimb, Obervogt zu
Heidenheimb, und lieben Getrewen Philipp, Grafen
zu Oettingen2, auch Pfarrern und Undervogten NN.
H. Christoph von Engelshoven3
Johann Kielmann4

3 Hans Christoph von Engelshofen, Kanzler 1608-1626,
vgl. Bernhardt, Zentralbehörden, S. 259ff.; Pfeil-
sticker, Dienerbuch I, § 1105.
4 Johann Kielmann von Kielmannsegg, Oberrat 1590-
1628, vgl. Bernhardt, Zentralbehörden, S. 428f.;
Pfeilsticker, Dienerbuch I, § 1209.

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