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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0506
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Baden

zischen Einfluss auf die neue Kirchenordnung zu verhindern; letzteres erwies sich aber wegen der o.g.
politischen Vorentscheidung als undurchführbar.81
Der Einfluss der kurpfälzischen Version82 der Kirchenordnung zeigt sich in einigen badisch-pfälzischen
Gemeinsamkeiten gegen die württembergische Fassung, nämlich in den Punkten g) und h). Aber es finden
sich auch Gemeinsamkeiten der badischen und württembergischen Fassung gegen die kurpfälzische, näm-
lich die Liste der gebotenen Feiertage, die Ordnung der Krankenkommunion und die Bestimmungen über
den Scholagesang beim Begräbnis.
Die Kirchenordnung liegt in zwei maßgeblichen Auflagen vor.83 Die erste Druckausgabe erfolgte 1556 in
Tübingen, sie ist in vielen Exemplaren gut erhalten. Für unsere Ausgabe haben wir das Exemplar aus dem
landeskirchlichen Archiv in Karlsruhe verwendet. Im Generallandesarchiv Karlsruhe findet sich auch eine
Handschrift, die auf dem Deckblatt seltsamerweise den selben Vermerk zum Impressum wie die Druckaus-
gabe trägt. Nach der Art der Handschrift handelt es sich allerdings um eine Abschrift aus dem späten 17.
oder gar 18. Jahrhundert. Die Varianten zur Druckversion sind so gering, dass wegen der Spätdatierung auf
eine Berücksichtigung im Apparat verzichtet wurde.
Nach der Teilung Baden-Durlachs unter Karls Söhne 1584 ließ Georg Friedrich für seine Teilherrschaft
Hochberg, Sausenberg, Rötteln und Badenweiler 1598 einen Nachdruck anrichten, der eine zweite Vorrede,
datiert 1597, erhielt. Außerdem wurden an die eigentliche Kirchenordnung zwei Mandate angehängt, näm-
lich die noch von Karl erlassene Kirchenzuchtordnung von 1564 und die Eheordnung aus der Zeit der
vormundschaftlichen Regierung für Karls Söhne von 1581.

5b. Kirchenordnung 1598 (Vorrede S. 521; Text Teil Württemberg Nr. 29)
Auch von diesem Nachdruck bringen wir hier nur die Vorrede, die sehr wenigen Textvarianten werden im
Apparat der württembergischen Kirchenordnung nachgewiesen.84
Schon bei der Erarbeitung der Kirchenordnung von 1556 hatte Markgraf Karl II. die benachbarten Fürsten
um die Entsendung geeigneter Theologen gebeten. Auch bei den ersten Kirchenvisitationen im Anschluss an
die Einführung der neuen Kirchenordnung musste wieder auf württembergische Hilfe zurückgegriffen wer-
den: Der Tübinger Philosophieprofessor Johann Sechel, der schon in der Kirchenordnungskommission mit-
gewirkt hatte, wurde für drei Jahre in badische Dienste als Visitator und Kirchenrat ausgeliehen. Er
brachte offensichtlich zu diesem Zweck die in Württemberg seit 1553 benutzte, allerdings dort nur in
Konzeptform vorliegende Visitations- und Superintendentenordnung Visitation der Superintendentz bey der

81 Vgl. Zier, Markgraf Karl II, S.151. Die Instruktionen
und der Abschlussbericht Mörlins und Stössels sind
abgedruckt bei: Hauss/Zier: Kirchenordnung 1556,
S. 151f. u. S. 155-158.
82 Vgl. Sehling, EKO XIV, S. 113ff.
83 Eine von von Weech, Badische Geschichte, S. 271, und
Lautenschlager, Bibliographie, Nr. 9568, behaup-
tete Neuauflage von 1579 konnte nirgends nachgewiesen
werden, vgl. Hauss/Zier, Kirchenordnungen, S. 10.
84 Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch auf einen
weiteren Nachdruck, 1649 nach dem Ende des Dreißig-
jährigen Krieges veranlasst, hingewiesen, den wir nicht

mehr berücksichtigen. Markgraf Friedrich V. stellte den
beiden anderen Vorreden eine dritte, sowie den beiden
Mandaten zwei weitere (gegen Fluchen und Schwören,
gegen Hurerei und Unzucht) hinzu. Hier wurden überall
die Tituli und die Geldstrafen angepasst, der eigentliche
Text aber unverändert belassen: Kirchen-Ordnung sampt
andern Mandaten, wie in der undern Marggraffschafft
Baden, Marggraffschafft Hochberg, Landgraffschafft Sau-
senberg, Herrschafft Röteln und Badenweyler solle gehalten
werden. Getruckt zu Straßburg bey Johann Andreae sel.
Erben Anno 1649. (Landeskirchliches Archiv Karlsruhe
F 408,2).

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