Einleitung
11. Eheordnung 1581 (Text S. 540)
Dieser Druck von 1581 (Version C) basiert auf einem im gleichen Aktenfaszikel im GLA Karlsruhe erhal-
teten Konzept (Version A),114 das aus einer nur leicht veränderten und mit einer neuen Vorrede versehenen
Abschrift der württembergischen Eheordnung von 1553 besteht (A1),115 in die dann ein Redaktor die in den
Druck eingegangenen, nicht unbedeutenden Veränderungen eingetragen hat (A2). Diese Veränderungen
bestehen in der Umstellung der Kapitel 1 und 2, in der Neuformulierung ganzer Absätze sowie in der
Einfügung weitläufiger Begründungen zu einzelnen Kapiteln. Im Vorwort wird auf eine ältere Eheordnung
Markgraf Karls verwiesen, die aber bisher nicht nachgewiesen werden konnte; auch im Vorwort zur Kir-
chenordnung 1598 wird nur die vormundschaftliche Eheordnung von 1581 erwähnt (und eben keine ältere).
Besagter unveränderter Nachdruck in der Kirchenordnung von 1598 stellt dann eine weitere Version dar
(D).116 Dass dieser Nachdruck absolut unverändert durchgeführt wurde, ist umso erstaunlicher, als sowohl
die Vorrede als auch zahlreiche Einzelformulierungen immer noch auf die Situation der Vormundschafts-
regierung verweisen, die aber schon 1584 beendet war.117
Schließlich findet sich im Bestand des GLA eine weitere Handschrift (Eheordnung B),118 die weder mit
einer Vorrede, einem Datum, einem Titel oder einem sonstigen Hinweis versehen ist. Diese Handschrift
weist keinerlei Veränderungen, Korrekturen oder Marginalien auf und folgt fast wörtlich den beiden Druck-
versionen, mit dem allerdings für die Datierung nicht unerheblichen Unterschied, dass alle auf die Zeit der
Vormundschaft verweisenden Formulierungen getilgt sind. Da es sich aus diesem Grund um keine Rein-
schrift als Druckvorlage für 1581 oder 1598 handeln kann, kann es sich nur um eine Abschrift aus der Zeit
nach 1598 handeln, die die handschriftlichen Korrekturen dieser Druckausgabe berücksichtigt.119 Schließ-
lich sei auf die Formulierung im Vorwort des der Eheordnung in B angehängten Ehebruchmandates ver-
wiesen:
Wiewol bey lebzeiten der Regierenden Fürsten zu Baden etc. seeliger gedechtnus vor viel jaren Ordnungen und
Satzungen gemacht und publiciert worden.120
Damit wiederum kann nur die Eheordnung von 1581 gemeint sein, auf die dann auch im Folgenden bei
der Verschärfung der Strafen des Öfteren noch Bezug genommen wird. Diese Vermutung kann noch weiter
präzisiert werden dadurch, dass sich innerhalb dieses Konvolutes an die Eheordnung B ein ebenfalls unda-
tiertes Ehebruchmandat (Nr. 15, s.u.) anschließt (Ehebruchmandat B). Dieses Mandat entspricht im
Wesentlichen demjenigen, das sich in dem handschriftlichen Sammelband mit Mandaten von 1614121 findet,
der im landeskirchlichen Archiv Karlsruhe zusammen mit der Kirchenordnung von 1649 lagert (Ehebruch-
mandat A und C);122 die dortige Abschrift ist mit Titulatur und Datierung eindeutig auf 1604 zu bestimmen
Aktenfaszikel A 99/128 im Hauptstaatsarchiv Stuttgart;
vgl. Merkel, Geschichte, S. 48; Linder, Sulzer,
S. 103-111. Baumann, Ernst Friedrich, S. 15f.
114 GLA Karlsruhe 74/2069.
115 Vgl. dazu den dritten und vierten Vormundschaftsab-
schied, zitiert bei Baumann, Ernst Friedrich, S. 13.
116 Württ. Landesbib. Stuttgart Kirch.R.qt.288; Zentral-
bib. Zürich E 218.
117 Im uns vorliegenden Exemplar aus der Würrt. Landes-
bibliothek hat dann eine spätere Hand diese Bezüge kon-
sequent gestrichen. Von einer dritten Hand finden sich
schließlich Marginalien, die auf die Regierungszeit
Friedrichs V. (1622-1659) verweisen.
118 GLA Karlsruhe 74/2072.
119 Das spricht gegen die Datierung von Wüstenberg,
Eheschließungsrecht, S. 382: „um 1580“.
120 GLA Karlsruhe 74/2072.
121 Die Datierung ergibt sich daraus, dass in diesem hand-
schriftlichen Sammelband als spätestes Mandat die
zweite Hebammenordnung von 1614 eingetragen ist.
Danach folgt dann der Nachdruck der Kirchenordnung
von 1649. Auch ist in der Fassung des Kirchenordnungs-
mandates (Conformitätserklärung), das ja 1601 erlassen
wurde, im Abschnitt Verlesung der Mandaten und Ehe-
ordtnung das Ehebruchmandat von 1604 erwähnt - die-
ser Halbsatz fehlt in der Fassung der Conformitätser-
klärung aus dem GLA (74/4323) und wurde wohl 1614
bei der Zusammenstellung der Mandate eingefügt.
122 LkA Karlsruhe F 408/2.
493
11. Eheordnung 1581 (Text S. 540)
Dieser Druck von 1581 (Version C) basiert auf einem im gleichen Aktenfaszikel im GLA Karlsruhe erhal-
teten Konzept (Version A),114 das aus einer nur leicht veränderten und mit einer neuen Vorrede versehenen
Abschrift der württembergischen Eheordnung von 1553 besteht (A1),115 in die dann ein Redaktor die in den
Druck eingegangenen, nicht unbedeutenden Veränderungen eingetragen hat (A2). Diese Veränderungen
bestehen in der Umstellung der Kapitel 1 und 2, in der Neuformulierung ganzer Absätze sowie in der
Einfügung weitläufiger Begründungen zu einzelnen Kapiteln. Im Vorwort wird auf eine ältere Eheordnung
Markgraf Karls verwiesen, die aber bisher nicht nachgewiesen werden konnte; auch im Vorwort zur Kir-
chenordnung 1598 wird nur die vormundschaftliche Eheordnung von 1581 erwähnt (und eben keine ältere).
Besagter unveränderter Nachdruck in der Kirchenordnung von 1598 stellt dann eine weitere Version dar
(D).116 Dass dieser Nachdruck absolut unverändert durchgeführt wurde, ist umso erstaunlicher, als sowohl
die Vorrede als auch zahlreiche Einzelformulierungen immer noch auf die Situation der Vormundschafts-
regierung verweisen, die aber schon 1584 beendet war.117
Schließlich findet sich im Bestand des GLA eine weitere Handschrift (Eheordnung B),118 die weder mit
einer Vorrede, einem Datum, einem Titel oder einem sonstigen Hinweis versehen ist. Diese Handschrift
weist keinerlei Veränderungen, Korrekturen oder Marginalien auf und folgt fast wörtlich den beiden Druck-
versionen, mit dem allerdings für die Datierung nicht unerheblichen Unterschied, dass alle auf die Zeit der
Vormundschaft verweisenden Formulierungen getilgt sind. Da es sich aus diesem Grund um keine Rein-
schrift als Druckvorlage für 1581 oder 1598 handeln kann, kann es sich nur um eine Abschrift aus der Zeit
nach 1598 handeln, die die handschriftlichen Korrekturen dieser Druckausgabe berücksichtigt.119 Schließ-
lich sei auf die Formulierung im Vorwort des der Eheordnung in B angehängten Ehebruchmandates ver-
wiesen:
Wiewol bey lebzeiten der Regierenden Fürsten zu Baden etc. seeliger gedechtnus vor viel jaren Ordnungen und
Satzungen gemacht und publiciert worden.120
Damit wiederum kann nur die Eheordnung von 1581 gemeint sein, auf die dann auch im Folgenden bei
der Verschärfung der Strafen des Öfteren noch Bezug genommen wird. Diese Vermutung kann noch weiter
präzisiert werden dadurch, dass sich innerhalb dieses Konvolutes an die Eheordnung B ein ebenfalls unda-
tiertes Ehebruchmandat (Nr. 15, s.u.) anschließt (Ehebruchmandat B). Dieses Mandat entspricht im
Wesentlichen demjenigen, das sich in dem handschriftlichen Sammelband mit Mandaten von 1614121 findet,
der im landeskirchlichen Archiv Karlsruhe zusammen mit der Kirchenordnung von 1649 lagert (Ehebruch-
mandat A und C);122 die dortige Abschrift ist mit Titulatur und Datierung eindeutig auf 1604 zu bestimmen
Aktenfaszikel A 99/128 im Hauptstaatsarchiv Stuttgart;
vgl. Merkel, Geschichte, S. 48; Linder, Sulzer,
S. 103-111. Baumann, Ernst Friedrich, S. 15f.
114 GLA Karlsruhe 74/2069.
115 Vgl. dazu den dritten und vierten Vormundschaftsab-
schied, zitiert bei Baumann, Ernst Friedrich, S. 13.
116 Württ. Landesbib. Stuttgart Kirch.R.qt.288; Zentral-
bib. Zürich E 218.
117 Im uns vorliegenden Exemplar aus der Würrt. Landes-
bibliothek hat dann eine spätere Hand diese Bezüge kon-
sequent gestrichen. Von einer dritten Hand finden sich
schließlich Marginalien, die auf die Regierungszeit
Friedrichs V. (1622-1659) verweisen.
118 GLA Karlsruhe 74/2072.
119 Das spricht gegen die Datierung von Wüstenberg,
Eheschließungsrecht, S. 382: „um 1580“.
120 GLA Karlsruhe 74/2072.
121 Die Datierung ergibt sich daraus, dass in diesem hand-
schriftlichen Sammelband als spätestes Mandat die
zweite Hebammenordnung von 1614 eingetragen ist.
Danach folgt dann der Nachdruck der Kirchenordnung
von 1649. Auch ist in der Fassung des Kirchenordnungs-
mandates (Conformitätserklärung), das ja 1601 erlassen
wurde, im Abschnitt Verlesung der Mandaten und Ehe-
ordtnung das Ehebruchmandat von 1604 erwähnt - die-
ser Halbsatz fehlt in der Fassung der Conformitätser-
klärung aus dem GLA (74/4323) und wurde wohl 1614
bei der Zusammenstellung der Mandate eingefügt.
122 LkA Karlsruhe F 408/2.
493