Limpurg
möcht, etwas länger oder kürzer etc., gelitten wer-
den.
3. Sontägliche Tänz.
Solche Tänz sollen vonn unßern Beampten, wo sie
auff dem Landt je zue zeitten durch unßern Zuelaß
willigv, eher nicht gestatt noch passiert werden, als
biß nach verrichter Mittags Predig oder Kinderlehr,
auch länger nicht dann gegen Abendt zue vier uh-
ren. Wo aber jemandt zuvor solchen nachlauffen
und darmitt muettwilliger dingen die Predigt ver-
saumen würde, solle gegen sie ernstlich unnachläs-
sige straff in keinen verbleiben, darauff dann vonn
unßern beampten durch ire undergebene Knecht
guette auffacht bestellt undt die überfahrer ange-
zeigt werden sollen.
4. Bruderschafft uffm Hörberg.
Weil wir auch bey halttung solches Fests je zu jaren
allerhandt ungereumbt, so dabey sich verlauffen
v KO 1619: verwilligt.
74 Welzheim war württembergisches Lehen der Limpurger;
nach der o.g. Beschwerdeliste scheint es sich um einen
undt fürgangen, mehrerstheilß aber das eins theils
Person underm schein besuechung der predig was
anderst zuverrichten sich understehn sollen, hören
und erfahren müssen, welches unß fürters zu passi-
ren nachdenckhlich, ja allerdings unverantworttlich
falln will, also soll hinfüro zu verhüettung aller-
handt besorglichs solche Bruederschafft ganz abge-
schafft und eingesteltt verbleiben. Nichts weniger
sonsten aber des jars durch zu gewonlichen zeitten
die Predigten in solchen Kirchen erhaltten werden.
|42|
5. Opffern zue Welzheim.74
Solch opffern, weil es in der Herrschafft Limpurg bei
keiner Kirchn gebreuchig, soll auch an diesem ortt
hinfüro eingestellt undt anstatt den Kindern, so teg-
lich in den Kirchen den Cathechismum recitiren, ihr
Frag Pfenning auß den heiligen Pfleg gegeben wer-
den.
Hochzeitsbrauch zu handeln, der von den Brautpaaren
der Umgebung ein (Geld-)Opfer an die Welzheimer Kir-
che verlangte.
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möcht, etwas länger oder kürzer etc., gelitten wer-
den.
3. Sontägliche Tänz.
Solche Tänz sollen vonn unßern Beampten, wo sie
auff dem Landt je zue zeitten durch unßern Zuelaß
willigv, eher nicht gestatt noch passiert werden, als
biß nach verrichter Mittags Predig oder Kinderlehr,
auch länger nicht dann gegen Abendt zue vier uh-
ren. Wo aber jemandt zuvor solchen nachlauffen
und darmitt muettwilliger dingen die Predigt ver-
saumen würde, solle gegen sie ernstlich unnachläs-
sige straff in keinen verbleiben, darauff dann vonn
unßern beampten durch ire undergebene Knecht
guette auffacht bestellt undt die überfahrer ange-
zeigt werden sollen.
4. Bruderschafft uffm Hörberg.
Weil wir auch bey halttung solches Fests je zu jaren
allerhandt ungereumbt, so dabey sich verlauffen
v KO 1619: verwilligt.
74 Welzheim war württembergisches Lehen der Limpurger;
nach der o.g. Beschwerdeliste scheint es sich um einen
undt fürgangen, mehrerstheilß aber das eins theils
Person underm schein besuechung der predig was
anderst zuverrichten sich understehn sollen, hören
und erfahren müssen, welches unß fürters zu passi-
ren nachdenckhlich, ja allerdings unverantworttlich
falln will, also soll hinfüro zu verhüettung aller-
handt besorglichs solche Bruederschafft ganz abge-
schafft und eingesteltt verbleiben. Nichts weniger
sonsten aber des jars durch zu gewonlichen zeitten
die Predigten in solchen Kirchen erhaltten werden.
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5. Opffern zue Welzheim.74
Solch opffern, weil es in der Herrschafft Limpurg bei
keiner Kirchn gebreuchig, soll auch an diesem ortt
hinfüro eingestellt undt anstatt den Kindern, so teg-
lich in den Kirchen den Cathechismum recitiren, ihr
Frag Pfenning auß den heiligen Pfleg gegeben wer-
den.
Hochzeitsbrauch zu handeln, der von den Brautpaaren
der Umgebung ein (Geld-)Opfer an die Welzheimer Kir-
che verlangte.
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