Giengen an der Brenz
Welche persohn auch in eines ehrsammen raths
statt und obrigkeit zusammen |26| ordenlicher weis
ehelich verlobdt werden und sich doch hernach in
andere orth außer eines raths obrigkeit ohne deßen
verwilligung, allein dieser ordnung zu entfliehen, zu
kirchen führen und einseegnen laßen, sollen ihr bur-
gerrecht und ansitz darmit verwürckht und beharr-
lich darinnen nicht gelitten werden.
Zum sibenden: Von gerichtscosten
Woferrn in strittigen ehesachen yemandt das ander
umb die ehe beklagen, aber sein klag zu recht nit
gnug beweisen oder sonnsten in andere weeg seinen
gegenthail25 in |27 | unbillichen costen und schaden
einführen würde, so werden die geordnete eherichter
in allen ehesachen neben andern straffen, wie oben
erzehlt, die verlustigte parthey der obsigenden
strackhs in costen unnd schäden fällig erkennen.
Und ist hierauff eines ehrsammen raths ernstlicher
befelch, daß meniglich dieser ordnung, so vil sie ei-
nen jeden belangen mag, fleißig und gehorsamlich
nachkommen, auch hierinn gar niemandts verschont
werde.
Doch behält ein ehrs. rath ihme bevor, diese ehe-
ordnung in einem yeden puncten nach gestalt und
gelegenheit der sachen, wie einen ehrsammen rath
|28| yederzeit für nothwendig ansehen würdt, zu-
erleutern, zuemindern, zuvermehren oder gar abzu-
thun.
Darnach sich dann meniglich zu richten und nie-
mandt mit der unwißenheit hatt zu entschuldigen.
[Rückvermerk:] Eheordnung bey der statt Giengen.
Erstmahls auffgerichtet per decretum senatus
afftermontags26, den 30. Aprilis anno 1583
25 Gegnerische Partei. 26 Dienstag.
428
Welche persohn auch in eines ehrsammen raths
statt und obrigkeit zusammen |26| ordenlicher weis
ehelich verlobdt werden und sich doch hernach in
andere orth außer eines raths obrigkeit ohne deßen
verwilligung, allein dieser ordnung zu entfliehen, zu
kirchen führen und einseegnen laßen, sollen ihr bur-
gerrecht und ansitz darmit verwürckht und beharr-
lich darinnen nicht gelitten werden.
Zum sibenden: Von gerichtscosten
Woferrn in strittigen ehesachen yemandt das ander
umb die ehe beklagen, aber sein klag zu recht nit
gnug beweisen oder sonnsten in andere weeg seinen
gegenthail25 in |27 | unbillichen costen und schaden
einführen würde, so werden die geordnete eherichter
in allen ehesachen neben andern straffen, wie oben
erzehlt, die verlustigte parthey der obsigenden
strackhs in costen unnd schäden fällig erkennen.
Und ist hierauff eines ehrsammen raths ernstlicher
befelch, daß meniglich dieser ordnung, so vil sie ei-
nen jeden belangen mag, fleißig und gehorsamlich
nachkommen, auch hierinn gar niemandts verschont
werde.
Doch behält ein ehrs. rath ihme bevor, diese ehe-
ordnung in einem yeden puncten nach gestalt und
gelegenheit der sachen, wie einen ehrsammen rath
|28| yederzeit für nothwendig ansehen würdt, zu-
erleutern, zuemindern, zuvermehren oder gar abzu-
thun.
Darnach sich dann meniglich zu richten und nie-
mandt mit der unwißenheit hatt zu entschuldigen.
[Rückvermerk:] Eheordnung bey der statt Giengen.
Erstmahls auffgerichtet per decretum senatus
afftermontags26, den 30. Aprilis anno 1583
25 Gegnerische Partei. 26 Dienstag.
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