Speyer
furnehmen ime laßen gefallen. Wollen uns hiemit E.E.W. bevolhen haben. E.E.W. undertheniger Jacobus Scho-
ber, Henricus Ringelstain, diener des evangelii Christi zu Speier. Gegeben 7. julii anno Christi [15]56.40
Auch auf eine eigene Kirchenordnung arbeiteten die beiden Prediger hin. Zunächst erbaten sie sich
Exemplare anderer Kirchenordnungen u.a. aus Sachsen, Württemberg, der Kurpfalz und Zweibrücken.41
Danach erstellten sie ein weiteres Gutachten für den Rat, das die Übernahme der württembergischen
Kirchenordnung von 1553 empfahl - allerdings mit nicht unerheblichen Einschränkungen.
4. Kirchenordnung 1557 (Text S. 91)
Der Text ist also keine Kirchenordnung im eigentlichen Sinne, sondern es werden die Punkte aufgezählt, in
denen die Speyerer Ordnung von der württembergischen abweichen soll. Auch dieser Text bietet einige
deutliche Hinweise auf die nach wie vor sehr zurückhaltende Haltung des Rates, zum einen durch den sehr
befremdlichen Hinweis, dass ausgerechnet die Augsburger Confession nicht Grundlage der Lehre sein soll,
zum anderen durch die Aufnahme einiger eindeutig katholischer Feiertage (Fronleichnam, Mariä Himmel-
fahrt und Allerheiligen) in den Feiertagskalender der Stadt - dies wohl ein Zugeständnis an den nach wie
vor zahlreichen Klerus und die wahrscheinlich nicht kleine katholische Minderheit unter der Stadtbevöl-
kerung.
Aber wiederum scheint sich der Rat nicht zu einem solch offiziellen Akt durchgerungen zu haben, denn
zwölf Jahre später stellen die mittlerweile vier Speyerer Kirchendiener einen weiteren derartigen Antrag.
5. Kirchenordnung 1569 (Text S. 94)
Aber auch dieser Vorstoß blieb offenbar folgenlos, denn in einer Supplik aus dem Jahre 1579 findet sich der
Hinweis: demnach wir bißhero keine gewisse form einer kirchenordnung alhie gehabtt.42 Inhalt dieses Antrages
ist übrigens die Bitte, die (lutherische) kurpfälzische Kirchenordnung Kurfürst Ludwigs VI. von 157743 als
offizielle Speyerer Kirchenordnung zu übernehmen. Auch dieser Bitte wurde offenbar nicht stattgegeben.
6. Vergleich zwischen der Stadt und dem Augustiner-Orden 16. Dezember 1570 (Text S. 106)
Dieser Vergleich wegen der Benutzung der Augustinerkirche hat sich nur in einer Sammelabschrift aus dem
17. Jahrhundert erhalten, in der Nachrichten aus den (zum Großteil verlorenen) Ratsprotokollen des 16.
Jahrhunderts zusammengetragen wurden, die den Konfessionsstand der Stadt betreffen. Danach wird der
evangelischen Gemeinde das Langhaus, dem Orden der Chor der Kirche zur Nutzung überlassen.
1572 beschloss der Rat, die St. Ägidienkirche der reformierten Gemeinde zu überlassen.44 Das Selbst-
bewusstsein der Stadt war also durchaus ein lutherisches, denn die reformierte Gemeinde wurde nur unter
Auflagen als Minderheit toleriert. Nichtsdestotrotz ist auch zu diesem Zeitpunkt weder ein lutherisches
Bekenntnis noch eine Kirchenordnung eingeführt. Dennoch darf vermutet werden, dass die Prediger für die
40 StadtA Speyer 1-A-451-1 fol. 23-25. Abdruck des gan-
zen Textes bei Jung, Katechismusunterricht, S. 75-77.
41 Der Briefwechsel dazu in StadtA Speyer 1-A-450.
42 StadtA Speyer 1-A-451-1 fol. 66r; vgl. Goeters, Kur-
pfalz, S. 62f.
43 Die einen fast unveränderten Nachdruck derjenigen Ott-
heinrichs von 1556 darstellte, vgl. Sehling, EKO XIV,
S. 63.
44 Vgl. König, Reformationsgeschichte, S. S. 63f.; Alter,
Von der Konradinischen Rachtung, S. 544; Eger,
Speyer und die Reformation, S. 28. 1700, beim Wieder-
aufbau der Stadt nach den Zerstörungen der Reunions-
kriege, wurde mit der reformierten Gemeinde ein for-
meller Vertrag abgeschlossen, erhalten im Exzerptbuch
der Ratsprotokolle (18. Jh.) StadtA Speyer 1-B-2 Nr. 1.
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furnehmen ime laßen gefallen. Wollen uns hiemit E.E.W. bevolhen haben. E.E.W. undertheniger Jacobus Scho-
ber, Henricus Ringelstain, diener des evangelii Christi zu Speier. Gegeben 7. julii anno Christi [15]56.40
Auch auf eine eigene Kirchenordnung arbeiteten die beiden Prediger hin. Zunächst erbaten sie sich
Exemplare anderer Kirchenordnungen u.a. aus Sachsen, Württemberg, der Kurpfalz und Zweibrücken.41
Danach erstellten sie ein weiteres Gutachten für den Rat, das die Übernahme der württembergischen
Kirchenordnung von 1553 empfahl - allerdings mit nicht unerheblichen Einschränkungen.
4. Kirchenordnung 1557 (Text S. 91)
Der Text ist also keine Kirchenordnung im eigentlichen Sinne, sondern es werden die Punkte aufgezählt, in
denen die Speyerer Ordnung von der württembergischen abweichen soll. Auch dieser Text bietet einige
deutliche Hinweise auf die nach wie vor sehr zurückhaltende Haltung des Rates, zum einen durch den sehr
befremdlichen Hinweis, dass ausgerechnet die Augsburger Confession nicht Grundlage der Lehre sein soll,
zum anderen durch die Aufnahme einiger eindeutig katholischer Feiertage (Fronleichnam, Mariä Himmel-
fahrt und Allerheiligen) in den Feiertagskalender der Stadt - dies wohl ein Zugeständnis an den nach wie
vor zahlreichen Klerus und die wahrscheinlich nicht kleine katholische Minderheit unter der Stadtbevöl-
kerung.
Aber wiederum scheint sich der Rat nicht zu einem solch offiziellen Akt durchgerungen zu haben, denn
zwölf Jahre später stellen die mittlerweile vier Speyerer Kirchendiener einen weiteren derartigen Antrag.
5. Kirchenordnung 1569 (Text S. 94)
Aber auch dieser Vorstoß blieb offenbar folgenlos, denn in einer Supplik aus dem Jahre 1579 findet sich der
Hinweis: demnach wir bißhero keine gewisse form einer kirchenordnung alhie gehabtt.42 Inhalt dieses Antrages
ist übrigens die Bitte, die (lutherische) kurpfälzische Kirchenordnung Kurfürst Ludwigs VI. von 157743 als
offizielle Speyerer Kirchenordnung zu übernehmen. Auch dieser Bitte wurde offenbar nicht stattgegeben.
6. Vergleich zwischen der Stadt und dem Augustiner-Orden 16. Dezember 1570 (Text S. 106)
Dieser Vergleich wegen der Benutzung der Augustinerkirche hat sich nur in einer Sammelabschrift aus dem
17. Jahrhundert erhalten, in der Nachrichten aus den (zum Großteil verlorenen) Ratsprotokollen des 16.
Jahrhunderts zusammengetragen wurden, die den Konfessionsstand der Stadt betreffen. Danach wird der
evangelischen Gemeinde das Langhaus, dem Orden der Chor der Kirche zur Nutzung überlassen.
1572 beschloss der Rat, die St. Ägidienkirche der reformierten Gemeinde zu überlassen.44 Das Selbst-
bewusstsein der Stadt war also durchaus ein lutherisches, denn die reformierte Gemeinde wurde nur unter
Auflagen als Minderheit toleriert. Nichtsdestotrotz ist auch zu diesem Zeitpunkt weder ein lutherisches
Bekenntnis noch eine Kirchenordnung eingeführt. Dennoch darf vermutet werden, dass die Prediger für die
40 StadtA Speyer 1-A-451-1 fol. 23-25. Abdruck des gan-
zen Textes bei Jung, Katechismusunterricht, S. 75-77.
41 Der Briefwechsel dazu in StadtA Speyer 1-A-450.
42 StadtA Speyer 1-A-451-1 fol. 66r; vgl. Goeters, Kur-
pfalz, S. 62f.
43 Die einen fast unveränderten Nachdruck derjenigen Ott-
heinrichs von 1556 darstellte, vgl. Sehling, EKO XIV,
S. 63.
44 Vgl. König, Reformationsgeschichte, S. S. 63f.; Alter,
Von der Konradinischen Rachtung, S. 544; Eger,
Speyer und die Reformation, S. 28. 1700, beim Wieder-
aufbau der Stadt nach den Zerstörungen der Reunions-
kriege, wurde mit der reformierten Gemeinde ein for-
meller Vertrag abgeschlossen, erhalten im Exzerptbuch
der Ratsprotokolle (18. Jh.) StadtA Speyer 1-B-2 Nr. 1.
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