6. Synodalbeschlüsse 1602 / 1609
Demnach der wohlgeborene Grave und Herr, Herr
Wilhelm, Grave zu Wiedt, herr zu Runckel und
Isenburg, unser gn. Herr, sich uff underschiedlich
und noch newlich beschehen underthenig anhalten
I. G. Kirchendiener deß ambts Dierdorff, den hie-
bevor durch sie, kirchendiener, am 9. Junii anno etc.
[1]602 bei damahls gehaltenem convent dieser ge-
genwerttigen wohlbedachten, uffs papier gebrachten
und I. G. obrigkeits wegen gnedig zu ratificirn un-
derthenig exhibirten vorschlag, welcher gestalt es
mit den verstorbenen kirchendiener nit allein hin-
derpleibenden wittib und kindern, sondern auch
derselben kirchendiener am wortt gottes successoren
so wohl mit bewohnung der widdemhöfe alß
auche bedienung des h. ministerii und abtheilung
jährlicher gefällen hinfuro gehalten und gehandhabt
werden solle etc., heutt dato gnedig dahin erclert,
daß I. G. sich solchen obangezeigtenf vorschlag gne-
dig gefallen und belieben laßen. So wollen sie dero-
wegen nunmehro demselben hiemit obrigkeits wegen
gnedig ratificirt, bestettigt und dasg I. G. kirchen-
diener sich demselben gemeß zuverhalten und dar-
wider nit zu thun noch schaffen gethan zu werden
bei vermeidung I. G. ungnade und unnachleßigen
straffe gegen diejenigen, so muthwillig oder vorsetz-
licher weise darwider thuen und handlen werden,
ernstlich ufferlegt und anbefohlen haben, thun auch
solches hiemit und in crafft dieses mit dem fernern
anhang, daß der verstorbenen kirchendiener hinder-
laßene wittib und kinder die zeit uber, so sie vermög
dieser ordnung die widdemhöffe und darzu gehörige
güter inhaben und besitzen werden, dieselbe sampt
und sonders in gutem, wesentlichen baw und esse,
wie sich das gebuhret, zu halten und dergestalt dem
successori zu liefern und einzureumen schuldig seyn
sollen. |3|
Zu urkund habe sich I. G. dieser obrigkeits verord-
nung zu desto mehrer derselben bestettigung und
handhabung eigener hand hierunder verzeichnet
und jedem dieser zeit Inspectori ein original exem-
plar under berürtem dato subscription und zu ende
wißentlich vorgetrucktem secret gnedig ertheilen
und zustellen laßen.
Actum Runckel, den 10. Junii Anno etc. [1]609.
L.S.
Wilhelm, Grave zu Wiedt etc.
[Umschlag:] Copia Convents abschieds ent.:
1. verhaltung nach absterben eines kirchendie-
ners,
2. die gebew und guter in esse zu halten.
De dato 9. Juni Anno etc. [1]602 / [1]609.
e B: auch gebewlicher. g B: aller.
f B: obangeregten.
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Demnach der wohlgeborene Grave und Herr, Herr
Wilhelm, Grave zu Wiedt, herr zu Runckel und
Isenburg, unser gn. Herr, sich uff underschiedlich
und noch newlich beschehen underthenig anhalten
I. G. Kirchendiener deß ambts Dierdorff, den hie-
bevor durch sie, kirchendiener, am 9. Junii anno etc.
[1]602 bei damahls gehaltenem convent dieser ge-
genwerttigen wohlbedachten, uffs papier gebrachten
und I. G. obrigkeits wegen gnedig zu ratificirn un-
derthenig exhibirten vorschlag, welcher gestalt es
mit den verstorbenen kirchendiener nit allein hin-
derpleibenden wittib und kindern, sondern auch
derselben kirchendiener am wortt gottes successoren
so wohl mit bewohnung der widdemhöfe alß
auche bedienung des h. ministerii und abtheilung
jährlicher gefällen hinfuro gehalten und gehandhabt
werden solle etc., heutt dato gnedig dahin erclert,
daß I. G. sich solchen obangezeigtenf vorschlag gne-
dig gefallen und belieben laßen. So wollen sie dero-
wegen nunmehro demselben hiemit obrigkeits wegen
gnedig ratificirt, bestettigt und dasg I. G. kirchen-
diener sich demselben gemeß zuverhalten und dar-
wider nit zu thun noch schaffen gethan zu werden
bei vermeidung I. G. ungnade und unnachleßigen
straffe gegen diejenigen, so muthwillig oder vorsetz-
licher weise darwider thuen und handlen werden,
ernstlich ufferlegt und anbefohlen haben, thun auch
solches hiemit und in crafft dieses mit dem fernern
anhang, daß der verstorbenen kirchendiener hinder-
laßene wittib und kinder die zeit uber, so sie vermög
dieser ordnung die widdemhöffe und darzu gehörige
güter inhaben und besitzen werden, dieselbe sampt
und sonders in gutem, wesentlichen baw und esse,
wie sich das gebuhret, zu halten und dergestalt dem
successori zu liefern und einzureumen schuldig seyn
sollen. |3|
Zu urkund habe sich I. G. dieser obrigkeits verord-
nung zu desto mehrer derselben bestettigung und
handhabung eigener hand hierunder verzeichnet
und jedem dieser zeit Inspectori ein original exem-
plar under berürtem dato subscription und zu ende
wißentlich vorgetrucktem secret gnedig ertheilen
und zustellen laßen.
Actum Runckel, den 10. Junii Anno etc. [1]609.
L.S.
Wilhelm, Grave zu Wiedt etc.
[Umschlag:] Copia Convents abschieds ent.:
1. verhaltung nach absterben eines kirchendie-
ners,
2. die gebew und guter in esse zu halten.
De dato 9. Juni Anno etc. [1]602 / [1]609.
e B: auch gebewlicher. g B: aller.
f B: obangeregten.
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