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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0516
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Wied

[2.]κ Auff die sontags nachmittags catechismi pre-
digten, welche jeder zeitt zu 12 uhren soll angefan-
gen werden, soll kommen der heupter eins, kinder
und gesindt (darunter auch scheffer, kuhehirtten
und muller begriffen sein sollen) alle miteinander,
niemandts ausgescheiden.
[3.]λ Zu den freytags predigten, so winterszeitt zu 8
uhren undt auch sommerzeitt zu 8 uhren angefan-
gen werden sollen, soll der heupter eins und vom
gesindt das dritte theill zu kommen verbunden sein.
4.μ Die ungehorsame und außpleibende sollen durch
die sundtscheffen bei jeder predigt den kirchendie-
nern zu verzeichnen anbracht und die verzeichnuß
dem schultheißen, von jedem ubertretter 3 alb.
straff in den almoßstock abzufordern, zugestelt wer-
den.
5.ν Zu welchem endt, damit nemblich son-, fest- und
bettags desto fleißiger besucht und ehrlicher gehal-
ten und gefeiret werden, wöllen wir nicht allein die
muhlenfahrten und das mahlen außerhalb frucht-
und lentzenzeitt gäntzlich verbotten und abge-
schafft, sondern auch befohlen haben, daß keiner
unßer underthanen mit diensten alsdan beladen
werden solle, es were dan sach, das uff bettagh die
predigt ihr endtschafft ge- |9| nohmen oder sonsten
die hochste nott erfordert, das die muhlenfahrten
und das mahlen geschehen muste, uff solchen fall
der kirchendiener umb erlaubnuß angesucht werden
soll.

κ In die catechismi nachmittags predigten auch der häup-
ter eins, kinder und gesindt allzumal.
λ In die freytags predigten, so sommer- und winterszeiten
zu 8 uhrn ahnzufangen, soll der häupter eins und vom
gesindt das dritte theil erscheinen.
μ Die ungehorsame sollen nach den predigten durch die
sündtscheffen den pastorn ahngezeigt, von denselben
verzeichnet und mit 3 albos in almoßstock gestrafft wer-
den.
ν Uff son-, fest- und bettag sollen alle mhülenfarten, mah-
len ausserhalb lentz und erndtzeiten verbotten sein, wie
kein underthon daran biß nach vollendter predigt mit
diensten beladen werden, es geschehe dann zu nottzeiten
mit des kirchendieners erlaubnus.

6.ξ So wollen wir auch, daß uff dieselbe zeitt die
pferdtshutten bei straff 3 alb. eingestelt und die
pferdt under den predigten in den stellen oder sons-
ten anderswohin behalten und verwahrt werden sol-
len, die rugen und straffen, so dißfals eingetrieben
werden, sollen nicht versoffen und unnutzlich ange-
wendt, sonders jedes orts schultheißen oder ge-
schworn geliebert und zu halben oder viertell jahren
under die jungen zu kleidung außgespendet oder
sonsten zu andern nutzlichen und gemeinen ge-
brauch angewendet werden.
7.ο Das gewonliche, argerliche außlauffen uff der
predigstagen wellen wir gäntzlich und bei straff 6
alb. verbotten haben. Wurde aber jemandts ehrli-
cher und nothwendiger geschafft halben außgehen
mußen, soll solches zuvor den sundtscheffen und es
von denselben dem pastori ahngezeigt und von bei-
den zugleich erlaubnuß erlangt und außgebracht
werden.
8.π Wir wollen auch nicht zulaßen oder gestatten,
daß man langsam zur predigt kompt, auch zue zeit-
ten under der halben predigt außleufft und des ge-
wonlichen segens nicht erwartet, sondern weill da-
selb argerlich und schädlich, so wirt solches hiemit
ernstlich verbotten und einem jeglichen bei straff 2
alb. anbefohlen, das er seine gelegenheitt alßo an-
stelle, damit er vor oder je under dem gesangh und
eher der kirchendiener uff die cantzell steigtt, in die
kirch komme, auch daselbsten biß zu dem endt der
predigt und gesprochenen segens (es geschehe |10|

ξ Die pferdshuten sollen zu predigszeiten bey straff 3 albos
eingestellt bleiben und solche verfallne straffen zu viertel
oder halben jahren under die gehorsame pferdtsjungen
zur kleidung außgetheilt oder sonsten zu gemeinem nut-
zen ahngewant werden.
o Das außlauffen uff den predigstagen solle bey straff 6
alb. verbotten sein, oder zugleichen bey pastoren und
sündtscheffen erlaubnus gebetten und erhaltn werden.
π Diejenige, so under den predigten und vor gesprochnem
segen auß der kirchen ohne sonderbare, erhebliche ursa-
chen lauffen, item zu langsam und ehe der kirchendiener
uff die cantzel steiget, in die kirch kommen, sollen mit 2
albos gestrafft werden.

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