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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0058

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.

Von ehegelübden on bewilligung der Eltern.
[Ist ein Auszug aus dem entsprechenden Abschnitte der Cellischen Ordnung (vgl. Bd. I
S. 292), gelangt jedoch als besonders charakteristisch für die Art, wie sich das Meissener Con-
sistorium die Cellische Ordnung zurecht gestutzt hat, zum Abdruck. Man beachte den Aus-
zugs - Charakter.] (Nr. 9a.)
Heimliche verlöbnisse.
[Ist, abgesehen von der Orthographie, wörtlich gleich der Cellischen Ordnung. Nur wird
der erste Satz der Cellischen Ordnung „so sol doch sölches nit binden —freistehen“ ersetzt
durch das einfache „sollen sie frei stehen“.]
Processe der ehegelubnisse.
[Ist wörtlich gleich der Cellischen Ordnung. Dass die Meissener Ordnung im zweiten
Satze „ob jener das ander“ statt „ob ihme das ander“ liest, beruht offenbar auf einem
Schreibfehler.]
Vom ehescheiden.
[Wörtlich gleich der Cellischen Ordnung.]
Der sich mit zweien verlobet.
[Wörtlich gleich der Cellischen Ordnung. Nur heisst es in Folge eines Schreibfehlers
„oder vor menniglich mit ihr ehelich beiliegt“ anstatt „oder vermeinlich“ u. s. w.].
Vom weglaufen und nicht beiwohnen der eheleute.
[Wörtlich gleich der Cellischen Ordnung. Nur hat die Meissener Ordnung hinter „denn
do das verlassene in dem seinen vleis nicht gethan, soll es mit seiner bitte nicht gehöret werden“
einen Zusatz, in welchem die abweichende Praxis des Merseburgers Consistoriums hervorgehoben
wird: „Mulier quae recessit a viro, si reversa fuerit, debet marito restitui, nisi constaret ipsam
adulterium commisisse. C. Signifi. casu de divort.: ubi m. g. in verbo materiam adulterandi
qu. n. mulier ad virum revertitur idem matrimonium est1). L. de ritu nupt.2). Si inter moras
ipsa non alteri nupserit, nec ipse aliam duxerit. Et consuluerunt consistoriani in Mersenburg
etiam post latam sententiam divortii, uxorem restituendam.“]
Von graden darinnen die ehe verboten.
[Wörtlich gleich der Cellischen Ordnung, aber mit folgendem Zusatz: „Glossa. Am ende
des Sachsenspiegels findestu ein urteil der verordneten des churfürstl. hofgerichts zu Witten-
berg, das sie zu recht sprechen, do sich etliche in verbotenen graden zusammen verheiraten,
das ihre kinder vor unehelich und der erbschaft unempfenglich geacht, auch sonst die eltern
zu strafen.“]
Der ander theil.
Vom priester ampt.
Hier finden wir die Cellische „Kirchen-Ordnung“ (Bd. I S. 297) und zwar zunächst den
Abschnitt „Straf der ubertreter“. (Alle vorhergehenden Abschnitte der Cellischen „Kirchen-
Ordnung“ fehlen.) Mit folgenden Abweichungen: Anstatt „Straf der ubertreter“ hat die
Meissener Ordnung „Strafe der priester so ubertretene“. In dem Satze „Soll sein, wo es be-
quem ist“ u. s. w. fehlt „nach befindung“.
Der folgende Abschnitt „Die freiheit der priester dargegen“ ist gleich der
Cellischen Ordnung (Bd. I S. 303).
Hierauf folgt in der Cellischen Ordnung ein Stück, überschrieben „Conceptum
Musae“. Aus demselben hat Meissen die Sätze „Die prediger sollen sich darumb auf der canzel
nicht annehmen—und nicht verletzt oder geergert werde“ entnommen und unter einen eigenen
Titel „Die prediger belangende“ gestellt.
1) c. 4 X. 4, 19 und Glosse ad verbum „materiam adulterandi“.
(Anm. 1) citirte 1. 43 § 4 D. 23, 2.

2) Wohl die in der Glosse
 
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