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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0059
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II. Das Bisthum Meissen.

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Der Abschnitt „Von verbotener zeit“ entspricht der Cellischen Ordnung (Bd. I S. 303 ff.).
Ebenso der Abschnitt „Gotteslesterung in bierheusern — ire narung lest verschwinden“.
Die drei letzten Absätze der Cellischen Ordnung (Bd. I S. 304) „Wann eins ehebruchs —
soll er mit dem banne darzu gedrungen werden“ hat Meissen ebenfalls wörtlich aufgenommen,
denselben aber eine eigene Überschrift gegeben „Von inquisitionen“ und einige Randnoten,
so an der Spitze „Wo ehebruchs oder anderer laster halben indicia vorhanden“: com-
prehenditur etiam incestus;
ferner bei den Worten „Inquisitio denn consistoriis“: Inquisitio, offentliche pönitenz;
ferner bei „Würde sie aber ein virtel jars“: N. wo die weltliche oberkeit laster nit
straft. Nota infra. In der confirmation steht ein halb jar;
ferner bei „Und wan also das consistorium“: De publica poenitentia supra, fol. 7 [ist
ein leeres, numerirtes Blatt, welches offenbar noch beschrieben werden sollte];
ferner bei „dergleichen, wo die weltliche oberkeit“: wan sich die weltliche oberkeit in
offenen lastern mit der straf eingelassen sol das consistorium stil stehen;
ferner bei „absolution bitten“: Die absolution vom pfarherrn bitten, das mus verstanden
werden de publica absolutione, also das sie offenlich von dem pfarhern gebeten werde, wie könte
man sonst des wissens haben, wen in privato in einem winkel, do sonst niemands verhanden,
die absolution gebeten würde.
Ausserdem ist in den Text hinter „und mit offentlicher poenitenz strafen“ eingeschoben:
„Von der inquisition siehe im richterlichen clagespiegel folio 126; speculatorem parte tertio,
sub titulo de inquisitione; Bartho. 1. 1 ff. quaesti.“, und am Schlusse: „die auferlegte publica
poenitentia soll in einem viertel jahr geschehen“.
Dass gerade dieser Passus der Kirchenordnung so stark mit Anmerkungen und Ver-
besserungen versehen ist, beweist einmal, dass er viel benutzt wurde, und weiter, dass die
Bestimmungen nicht genügend erschienen.
Charakteristisch ist den Meissnischen Zusätzen das breite Heranziehen des geschriebenen
Rechts.
Während also das Ehebedenken, wie wir sahen, ziemlich ganz, wenn auch mit
Änderungen, in Meissen Benutzung fand, hat die Kirchenordnung nur zum kleinen Theil Auf-
nahme gefunden. Allerdings gehörten auch die Abschnitte über Lehre und Ceremonien nicht
gerade in eine Consistorial-Ordnung. Dies ist möglicher Weise der Grund gewesen, weshalb man
bloss die das Consistorium direkt betreffenden Abschnitte aus diesem Theile der Cellischen
Ordnung entnommen hat.
Der dritte Theil der Meissener Ordnung stimmt mit dem dritten Theile der
Cellischen Ordnung, „Ordnung des consistorii“, überein. (Mit der einen Ausnahme, dass
dort, wo die Merseburger Ordnung auf die Mitwirkung des Consistoriums zu Meissen verweist,
dieses umgekehrt „Merseburg“ nennt.)
Zuvor aber bringt die Meissener Zusammenstellung eine Copie des Schreibens Herzog
Moritzens vom 17. Februar 1545 an Georg von Anhalt, in welchem die Abschrift der „jüngst in
der Cellen verglichenen Artikel“ und die Ordnung des Consistorii wieder zugesendet und die Ein-
richtung des Consistoriums angeordnet wird. (Abgedruckt bei Sehling, Kirchengesetzgebung
unter Moritz von Sachsen, S. 41 Anm.)
Offenbar betrachtete das Meissener Consistorium dieses landesherrliche Schreiben als eine
Bestätigung oder wenigstens stillschweigende Genehmigung der Consistorial-Ordnung und stellte
dasselbe daher vor die Ordnung. Die Abschrift des herzoglichen Schreibens hört übrigens dort
auf, wo der Passus von der Elevation beginnt. Dieser war ja für eine Consistorial-Ordnung
gleichgültig. In der Meissener Handschrift folgt weiter ein offenbar zur praktischen Hand-
habung angefertigter „Auszug der ordnung des consistorii“. (Nr. 9b.)
Hierauf finden wir eine Verordnung des Herzogs Moritz vom 10. Februar 1545: „Von
 
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