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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0137
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Die Schwarzburg’schen Herrschaften.

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grafen Günthern von Schwarzburg der visitation halben in der herrschaft Arnstadt 1539“, und
endlich „Bevehlich an grafen Günthern von Schwarzburg, dass er der visitationordnung nach
verhalten soll und den pfarrherrn, kirchen- und schuldiener zulage thun soll 1540“. Dieses
Aktenstück ist nach einem Randvermerk nach Gotha zu den Gleichischen Akten gekommen.
Im Consistorial-Archiv zu Gotha aber war es nicht mehr aufzufinden; allerdings waren auch die
Gleichischen Visitationsakten, die dort Loc. 19a, Nr. 1 sich finden sollten, nicht mehr vorhanden.
Im Jahre 1540, in der Pfingstwoche und später wurden das Amt Käfernburg, Arn-
stadt und das Stift Ilmen durch Dr. Benedikt Reinhardi, Kanzler, Dr. Johann Lange, Lutzen
von Wüllerssleben und Sigismund Witzleben visitirt. (Vgl. Fürstl. Archiv zu Rudolstadt, A. V,
4a, Bl. 84ff.) Die Verhandlungen betreffen zumeist nur finanzielle Fragen. Auch die Visitation
des Amtes Blankenburg (ebenda Bl. 117 ff.) enthält nur finanzielle Regelungen.
Da die Schwarzburg’schen Herrschaften sächsische Schutzgebiete waren, so beauftragte
Herzog Moritz von Sachsen Anfang 1542 Hartmann Goldacker, Amtmann zu Salza, und Friedrich
v. Hayn zu Altengottern mit Visitationshandlungen in den Gebieten der Grafen Schwarzburg,
Stolberg und Hohnstein. In der Grafschaft Schwarzburg hielt man sich nicht, wie Moritz es
wünschte, nach der Herzog Heinrich’s-Agende. Die Visitatoren vermochten aber nicht viel zu
erreichen, weshalb der Herzog am 18. April 1542 eine Verwarnung ergehen liess. Vgl. Georg
Müller, in: Beiträge zur sächsischen Kirchengeschichte 9, 163 ff.; Dresden, H.St.A., Loc.
10599, „Visitationsakta der Kirchen und Schulen in Thüringen und Meissen betr.“
Herzog Moritz hielt, wie bekannt, Gleichförmigkeit der Ceremonien für durchaus geboten
(vgl. Bd. I unter Sachsen). Kein Wunder, dass er diese, wie in seinen Hauptlanden, so auch
in den Schutzgebieten durchsetzen wollte. Vgl. wegen solcher Verhandlungen unter Hohnstein.
In die Zeit des Grafen Günther fallen auch die Interims-Verhandlungen. Hier liess
sich der Graf von seinen Theologen ein Gutachten erstatten. Die schwarzburgischen Geistlichen
vereinigten sich mit denen von Stolberg und Mansfeld zu Eisleben und dort wurde am 16. Jan.
1549 ein Schriftstück ausgearbeitet, welches die Punkte aufzählt, in denen die Theilnehmer
glaubten nachgeben oder nicht nachgeben zu können. Dieses Aktenstück befindet sich im
Herzogl.Staatsarchiv zu Zerbst, zu V, 209b, 9a; für Schwarzburg angepasst in Rudolstadt,
Fürstl. Archiv A. V, 4a, Bl. 4—27b. Nachdem die katholischen Missbräuche und Irrlehren auf-
gezählt, heisst es: „Dieweil unter allen eusserlichen gaben gottes keine grössere ist, als frieden
und Jesus selbs sagt, selig seind die friedfertigen, den sie sollen gottes kinder heissen, so sind
auch die theologen zu nichts mehr denn zum frieden geneigt, begeren und bitten denselben
alle zeit von got durch Christum seinen lieben son, erbieten sich auch ein jeder gegen seiner
von got geordenten obrikeit und sie alle gegen kaiserl. maj. mit lere und ceremonien zu halten,
was mit gutem gewissen immer geschehen kann und dieweil sie von ihren herren erfordert sein
anzuzeigen, wie es bishero in ihrer g. herrschaft in kirchen gehalten und welcher gestalt
wiederum mochten aufgerichtet werden, so ist dies aufs einfeltigst in aller unterthenigkeit ihr
bericht.“ (Folgen Auseinandersetzungen über Rechtfertigung durch den Glauben, von Gewalt
und Autorität der Kirche, von Kirchendienern, von der Taufe, vom Sakrament des Abendmahls,
von Behandlung der Kranken und Sterbenden, von Ordinirung der Kirchendiener, vom Ehe-
stande, von der Messe, von Bildern, von Gesängen, von Feiertagen, vom Fleischessen.)
Im Verfolge dieser Verhandlungen liessen die Grafen von Schwarzburg und Stolberg
auf einem Convente der Pfarrer 1549 eine Ordnung zusammenstellen, „Ordenung der religion
wie es in den grafschaften Schwarzburg und Stolberg soll gehalten werden“. Sie findet sich in
Abschrift im Fürstlichen Archive zu Rudolstadt, A. V, 4a, Bl. 27b—32a, und wird darnach
hier abgedruckt. (Nr. 25.) Vgl. Fortgesetzte Samml. 1724, p. 379, Num. 313. Dortselbst wird
bemerkt, dass in Lyncker’s Repons. s. Consil. Resp. 146, § 20, p. 993, § 46, p. 996 und mehr
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