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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0141
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Die Schwarzburg’schen Herrschaften.

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aus dem Rudolstädter Archive, Bl. 226—229a und dem Sondershausener Landesarchiv, Schwarz-
burgische Visitationsakten 1587 hier erstmalig abgedruckt. (Nr. 29,)
Zum Schlusse der Sondershausen’schen Visitation in der oberen und unteren Grafschaft
von 1587 wurde ein Abschied publicirt: „Folgen etliche punkte deren man sich endlich ein-
mütiglich mit gehabter deliberation verglichen.“ [Auch in Sondershausen, Landesarchiv, Acta
visit. 1587 am Schluss.]
Diese Vergleichung betrifft zumeist finanzielle Punkte. Hervorgehoben seien folgende
Anordnungen:
XIII. Wittwen erhalten das Sterbe-Quartal.
XIV. Für die folgende Zeit wollen dann die Pastores freiwillig etwas den Wittwen geben.
Die Visitatoren hoffen, auch der Fürst werde mit der Zeit etwas darbei thun.
XV. Ordnung der Feiertage. (S. die vorstehend erwähnte Ordnung.)
XVI. Behandlung der bussfertigen sünder, und öffentlich abbitte derselben, „wen sie die
weltliche oberkeit leiden kann“. „Forma deprecationis der ergerlichen und strafwirdigen per-
sonen, so mit ehebruch, todtschlag und anderen grossen lastern befleckt seind“ (Bl. 246 — 252,
a. a. O.; die weltliche Strafe geht vorher), und die „andere form auf leidenlichere imbezillitäten
und verbrechungen gestellt und zu gebrauchen“ (Bl. 252—254).
XVII. Gemeines Gebet für die gnädige Herrschaft. Nachdem , der Stände des Deiches
im gemeinen Gebet gedacht, folgt die besondere Fürbitte für „Die vier grafen des reiches,
grafen zu Schwarzburg, gebrüdern, fürnemlich aber für unsere gnädigen jungen herrn und fräu-
lein und deren vormundschaft.“
XIX. Kleinere Baufälle (z. B. Schäden an den Dächern) trägt zu 1/3 der Pfarrer, zu 2/3
die Gemeinde. Für das Ausbessern der Öfen, Fenster u. s. w. soll ein jeder Pfarrer einen
halben Gulden „bessern helfen.“
XX. Jeder anzustellende Pfarrer soll vorher vom Superintendenten oder decano exami-
nirt werden.
XXI Jeder Pfarrer hat sich durch einen Revers auf die Augsburgische Confession und
die Concordienformel zu verpflichten.
XXII. Überall sind Geburts-, Heiraths- und Sterbe-Register zu führen.
XXIII. Hochzeiten sollen am Montag angefangen werden.
XXIV. Es soll nichts gedruckt werden, es sei denn zuvorhin dem Superintendenten
präsentirt und von ihm approbirt.
Die Ordnung von 1587 ist erweitert in die Agende von 1618 übergegangen. Vgl. die
Einleitung der von Günther, Anton Heinrich, Plans Günther und Christian Günther vom 23. Januar
1618 zu Sondershausen erlassenen neuen Agende. [Handschrift im Fürstl. Landesarchiv Sonders-
hausen F. 643, Ministerial - Bibliothek Sondershausen, Schwarzburg. II, 45b, in moderner Ab-
schrift Ministerial-Bibliothek II, 45°.] Diese Agende handelt namentlich von Sabbathfeier
und Feier der hohen Festtage. Die Sonntagsheiligung bildet überhaupt ein Capitel, welches
den Schwarzburger Fürsten, nach vielen Ordnungen des 17. Jahrhunderts zu schliessen,
besonders am Herzen gelegen haben muss. Ausserdem sind es Verordnungen gegen den Luxus
bei Hochzeiten und Taufen, sowie Kirchstuhl-Ordnungen, mit denen sich die Landesherrn im
17. Jahrhundert in zahlreichen, (im Landesarchiv und der Ministerial-Bibliothek zu Sondershausen
erhaltenen) Erlassen beschäftigten.
Solche Hochzeits-Ordnungen finden wir aber auch schon im 16. Jahrhundert. So erliess
Hans Günther zu Schwarzburg am 6. Januar 1578 zu Sondershausen eine Ordnung der Hoch-
zeiten (Landesarchiv zu Sondershausen F. 643). Eine Ordnung der Wirthschaften bei Hochzeiten
und Kindtaufen erliess der Rath von Greussen 1597 und der Landesherr konfirmirte sie. (Landes-
archiv Sondershausen F. 643.) Diese Ordnungen haben rein luxuspolizeilichen Charakter.
 
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