Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0151
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
29. Ordnung der fest und feiertage durchs jahr wie dieselben eintrechtig gehalten werden sollen. 1587. 137

29. Ordnung der fest und feiertage durchs jahr wie dieselben eintrechtig gehalten werden sollen. 1587.
[Aus Rudolstadt, Fürstl. Archiv, A. Va, Bl. 226 ff., und Sondershausen, Fürstl. Landesarchiv, Schwarzburg. Visi-
tations-Akten, 1587.]

Die drei hauptfeste weihenachten, ostern und
pfingsten sollen drei tage feierlich gehalten werden,
die ersten zween tage vor und nachmittage, der
dritte aber allein vormittag mit predigten und do
communicanten vorhanden, sollten alle drei tage
das ampt gehalten werden.
Gleichfalls sollen vor und nachmittag feier-
lich gehalten und solenniter celebriert werden,
diese nechst folgende fest, als:
Circumcisionis, Trium regum oder Epiphaniae,
Purificationis j
Adnunciationis > Mariae Virginis,
Visitationis j
Johannis Baptistae, S. Michaelis.
Wenn aber das fest Adnunciationis, wie bis-
weil geschicht, in die marter wochen gefiel, soll
er auf den sontag palmarum gelegt und vormittag
solenniter gehalten, das evangelium aber desselben
sontags nachmittag geprediget werden, die festa
der aposteln, sollen ohne unterlassung und ohne
einige vorlegung auf den tag, do sie gefallen,

feierlich gehalten werden, vormittag dan auch die
orgeln, wo man sie hat, gebraucht werden sollen,
und do communicanten vorhanden soll das ampt
wie gebreuchlich gehalten werden, und soll unter
andern Petri und Pauli, desgleichen das fest Pauli
bekehrung nicht unterlassen, sondern ebenermassen
vormittage gefeiert werden, doch wan ein solch
apostel fest auf einen sonnabend gefellet, soll es
den sonntag hernach zur vesper volgen und ge-
halten werden,
Das fest aber oder der tag Mariae Magda-
lenae, item decollationis Baptistae und dergleichen,
die konnen eingestellet und ihre evangelische
historien auf die gewonliclien wochen predigten
vorleget werden.
Auch sollen die evangelia und epistolae domi-
nicales alweg gesungen werden, damit also auch
disfals correspondenz und gleichformigkeit ge-
halten werde,
Wan wir gern theten was gott wollte,
So thet er willig was er sollte.

18

Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften