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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0171
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34. Kirchen-Ordnung Heinrich’s IV. vom 30. August 1552.

157

wenn man coenam domini helt, und so lange der-
selbe actus weret, angezündet werden (sic!).
Kein pfarher sol keinen frembden unbekanten
prediger ohne vorwissen des superattendenten uf
die canzel lassen, denn daraus vielmals grosser
unrath entstanden.
Sie sollen auch niemands frembdes, da man
nit gewisse kuntschaft vor hat, ausgebiten, viel
weniger zur ehe geben.
So kindlein geboren, sollen die veter die
pfarher umb die taufe begrüssen, und ihnen die
gevattern namhaftig machen.
Es sollen auch die superattendenten uf ihre
bevohlene pfarher vleissig achtung geben, damit
sie nicht allein in der lehre unstreflich, sondern
das sie auch einen christlichen und göttlichen
wandel führen, in massen zuvor auch zum teil
vermeldet, sich aller pierhäuser, tabernen und
loser gesellschaft, auch des kugelplatzes und anderer
leichtfertigkeit genzlichen enthalten.
In sonderheit aber sollen sie sich hüten vor
vollsaufen , damit sie ihr bevohlen ampt mit
kindertaufen, den schwachen das hochwirdige
sacrament reichen etc., desto statlicher ausrichten
können.
Do nun ein pfarher in diesen oder dergleichen
lastern würde befunden, der auch über treue ver-
warnung nicht wolte davon abstehen, den soll der
superattendens zu gebührlicher straf nehmen, so
das auch nicht wil helfen, ihn von der pfar ent-
setzen, doch sol solche entsetzung in alle wege
mit vorwissen des öber-superattendenten geschehen.
Kirchenrechnung.
Die kirchen, auch des gemeinen kastens rech-
nunge, sollen in stedten und flecken zusammen-
gezogen, auch jerlich uf einen tag mit einander
gehalten, und durch die pfarher, burgermeister,
oder wer sonsten dazu verordnet, angehört, mit
vleis verzeichnet und verpitschirt dem superatten-
denti zu Plauen überschickt werden, soll auch
von solchem einkommen der kirchen und ge-
meinen kastens one vorwissen der pfarher keine
hauptsumme, wider klein noch gros, hingeliehen
werden.
Weiter sollen die superattendenten neben
dem schösser ader richter jedes ortes jerlichen
von allen kirchen ufm lande rechnung erfordern,
solche rechnung sol geschehen in beisein eines
jeden pfarhers neben den zweien kirchvetern des-
selben dorfes.
In solcher rechnung sol alles einkommen und
ausgeben der kirchen fein unterschiedlich ver-
zeichnet, und auf grossen modum gezwiefacht, dem
superattendenten zugestellt werden, welcher als-
dann derselben exemplar eines unter seinem pet-
schaft verwart dem öber superattendenten anher

gen Plauen übersenden, und das ander bei sich
behalten sol.
Alle retardata und was den kirchen entzogen,
sol mit vleis verzeichnet und allzeit neben der
rechnung überschickt werden, desgleichen sol fort-
hin auch was von parschaft und hauptsummen
vorhanden, anders nicht dann mit rath und vor-
wissen des pfarhers an einem jeden ort ausgethan,
oder auch abgefordert werden, der dann billich
wie mit dem gemeinen kirchengut umbgangen
werde, wissenschaft tragen soll. Endlich sol auch
bei einer iglichen rechnung der baufelligen pfaren,
kirchen und schulen gedacht, und dasselb, so viel
immer müglich in richtigkeit gebracht werden.
Alda sol der superattendens neben dem schösser
ernstlich befehlen, das die eingepfarten solche
paufellige gepeude unverzüglich bessern, und so
es von nöten, von neuen erpauen, vermüge der
visitation ordnung, auch unsers gnädigen fürsten
und herrn, des burggraven zu Meissen etc. ernsten
befehls; denn do solches nicht geschehe, müssen
in kürzen alle kirchen, pfarren und schulen ein-
fallen, in grund verwüstet, und ein neue heiden-
schaft angerichtet werden.
Wiedembuch.
Und weil das wiedembuch im Voigtlande
nichts specificiret, noch namhaftig machet, so sollen
alle pfarher ihre und andere ihrer zugehörigen
kirchen und schuldiener besoldung und einkommen,
unterschiedlichen, als was von gelde, getreide
und andern, einem jeden jerlichen gefellet, speci-
ficieren und dem superattendenten zustellen; auch
ein jeder seine retardata, und was ihm sonsten
entzogen, hinten hernach setzen, auf gross modum,
alles fleissig zwier umschreiben lassen, und ferner
der superattendens derselben abschrift eine unter
seinem petschaft anher gen Plauen überschicken,
damit man das einkommen aller pfarren beisammen
zu befinden, auch den dürftigen deste besser rath
schaffen müge.
Es sollen auch die superattendenten vleis
vorwenden, damit den armen priestern der pfaffen-
scheffel rein und tüchtig, in massen der einem
jeden erwachsen, gegeben werde; wo die pauern
nicht wollen, sollen sie die amptleute zu hülfe
nehmen, dann solchs ist unsers gnedigen fürsten
und herrn ernster befehl.
Die superattendenten sollen ihren pfarhern
mit ernst einbinden, das uf reine und steine der
pfarren vleissig achtung geben, domit von den-
selben gütern nichts entzogen werde.
Und do es von nöten, sollen die superatten-
denten neben den schössern oder richtern be-
sichtigung fürnehmen und die billigkeit darinne
verschaffen.
Sie sollen auch die retardata so viel müglich
 
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