Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0190
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
176

Die Schönburg’schen Herrschaften.

zeiten, sechswöchnerinnen kirchgang gebührend
gegeben werden. Es. soll hinfüro kein kirchner
um, oder für sein geld wein zuzuschicken zur
communion verpflichtet sein, sondern die kirche
soll das geld geben, und die kirchner darnach den
wein verschaffen. Item man soll dem pfarrherr
und predigern von den hochzeiten und aufbieten,
auch trauung ihr gewöhnlich geld geben, nemlich
2 gr. Item es soll dem organisten nichts ent-
zogen werden, und ihm nichts von seinen ein-

künften schmälern, sondern locupletiren und
machen, dass man gelehrte gesellen erhalten möge.
[Angehängt ist ein Verzeichniss von lateinischen
Gesängen, Responsorien und den für die Kirchen
anzuschaffenden Büchern.]
Actum Glaucha den 18. October 1542. Diese
ganze Kirchen-Ordnung, wie droben im Anfang
vermeldet und hiermit mit meiner Handschrift
bekenne, ist auf Verbesserung meines gnädigen
Herrn gestellet. Johann Pfeffinger.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften