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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0209
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39. Mandat und Consistorial-Ordnung vom 29. Mai 1560.

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ordentlichs wesens enthalten, bei höchster peen
und strafe, geistlicher und weltlicher.
Item, sol inen auch angezeiget werden, das
sie fur sich und die iren nicht mehr denn sechs
tische zu einer hochzeit anstellen sollen. Welche
denn auch nicht lenger, denn einen tag weren sol.
Den nechsten nachtag zu mittage wider zwen
tische. Und den abend einen, und hernach den
kessel abhauen. Und das sie sich auch an ge-
meiner ordenung unserer g. h. vom kindtauf be-
gnügen lassen.
Anhang.
Was bisher von dieser visitation geschrieben,
betrifft vornemlich die landschaft an, als flecken
und dörfer. Doch reimet sich dieselbige auch des
mehren theils auf die stedte, wenig ding aus-
genomen, die nach gelegenheit der stedte wollen
anders gehalten werden. Nemlich, das man das
zeugnis uber pfarrherren und kirchendiener von
einem rath einer jeden stadt erforder . Doch ist
es billich, das der stedte rethe die kirchmeister
und etliche von den eltesten aus der gemeine zu
sich ziehen. Doch sol auch vom predigstuel ab-
gekündiget werden, wo jemand von der gemeine
were, der etwas wider die pfarherren und kirchen-
diener vorzubringen hette in gemeinen oder in
seinen eigenen sachen, das er solchs einem erbaren
rath, den kirchenmeistern und den eltesten an-
zeige, welche denn weiter was anbracht den
visitatorn vermelden, die es alles anhören und, wo
es möglich, mit hülfe eines erbaren raths ver-
gleichen sollen, wo nicht, in das visitierbuch
aufzeichnen, und hierüber unserer gnedigen herren
bescheid erwarten.
Mit dem zeugnis aber uber schand und laster
mag es in den stedten also gehalten werden, das
an einem jeden orte ein erbarer rath järlich seine
bürgerliche ruge halte auf dem rathause, von laster

zu laster, wie droben vermeldet. Das also ihre
bürger bei ihren eidspflichten die lesterer zu
rügen angehalten und vermanet werden. Und
nach gehaltener ruge, einem jeden seine gebür-
liche strafe verordene. Und wo die verbrechungen
sehr gros und ergerlich, das auch derhalben durch
offentliche busse und absolution, der kirchen gnug
geschehe, als, da etwa todschleger, ehebrecher etc.
von der obrigkeit mit dem leben begnadet würden.
Item, damit auch das ganze jar uber den
reten der stedte die offentliche laster mögen an-
bracht und gestrafet werden, so können die rethe
hierinnen irer fronen und stadknechte gebrauchen,
das sie ein vleissiges nachforschen haben, nach
allen offentlichen schanden und lastern. Und da-
mit diese an irem vleis und arbeit nichts erwinnen
lassen, kan man inen von den bussen und strafen
iren lohn machen, verordenen, und geben.
Item, dieweil auch viel unordnung und un-
geschicktes wesens in den stedten ist, mit ehe-
sachen, hochzeiten, kindtaufen, saufen und fressens,
und was der dinge mehr sein, die einer ordenunge
und besserung bedürften, so sollen sich die visi-
tatores derhalben vleissig erkündigen, die rethe
der stedte zur guten policei und ordenung ver-
manen, das sie solche anstellen, und in das werk
bringen, diese von unsern g. h. besichtigen und
bestetigen lassen, oder derhalben an unsere g. h.
ansuchung thuen, das ire g. h. hierinnen policei
und ordnung stellen.
Ein ander anhang, von wegen der edel-
leute, so eigene gerichte haben.
Wo edelleute, oder andere sein, die ire eigene
gerichte haben, denen kan die execution der ge-
haltenen visitation zugestellet werden, das sie das
jenige bei den iren, was strafens wirdig, strafen,
und in besserung stellen helfen.
Gedruckt zu Eisleben, durch Jacobum Berwald.

39. Mandat und Consistorial-Ordnung vom 29. Mai 1560.
[Aus Magdeburg, St.A., XI, A. 3, Bl. 9—13, verglichen mit Pfarrarchiv Eisleben, Loc. 1 ad 23 ad communia.]

Wir Hans George, Christof, Volrad und Hans,
gefettere und brüdere, grafen und herren zu Mans-
feld , edle herren zu Heldrungen etc. entbieten
allen unseren pastoren und kirchendienern, der-
gleichen allen unsern amptleuten, stadtvoigten,
bürgemeistern, richtern, rathmannen und gemeinden,
und sonsten allen unsern unterthanen unsern gruss
und geneigten willen zuvor, ehrwürdige, hoch-
gelahrte, gestrenge, veste, ehrsame, liebe, an-
dächtige und getreue;
Wir fügen euch hirmit zu wissen, nachdem,
und als wir nicht allein aus unserer eines theils
albereit verordneten und gehaltenen visitationen

sondern auch sonsten sämplichen aus täglicher
erfahrunge so viel vermerken und befinden , dass
die greulichen sündigen1) laster in ehesachen und
andern untugenden und unerbarkeiten ungeachtet,
fast in allen unsern pfarr kirchen, täglicher2)
christlicher vermahnunge beides gegen gott, sein
h. wort, auch einsezunge der sacramenta und
anderer rechtschaffenen christlichen lehre3), und
religion überhand nehmen, dadurch so vielmehr
gottes zorn und strafe auf uns erreget, so haben
1) Eisleben: sündliche. 2) E.: täglich.
3) E.: lehren.

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