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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0247

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41. Kirchen-agenda für die prediger der grafschaft Mansfeld. 1580.

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Denselben zwang sollen die diener der kirchen
inen in den stedten nichts weniger befohlen sein
lassen, als die aufm lande, von diesem aber sol
allezeit, wenn man in der fasten oder sonst den
catechismum zu predigen anfahen wil, den leuten
bericht geschehen, damit sie sampt den iren
vleissig zum catechismo kommen, und denselben
lernen, und hernach keine entschüldigung für ge-
wendet werden könne, wenn man sie oder die
iren, die den catechismum nicht haben lernen
wollen, von den hochwirdigen sacramenten, und
wie itzt gemeldet, von der ehe suspendiret oder
abweiset.
Es sollen aber zur warnung und vermanunge
an die pfarleute, volgende oder dergleichen worte
abgelesen werden.
Vermanung zum heiligen catechismo, welche für
dem anfange desselben abgelesen werden sol.
Weil der theure man gottes Lutherus in der
vorrede uber den kleinen catechismum, diese ernste
worte setzet, nemlich: Welche den catechismum
nicht lernen wollen, den sol man sagen , das sie
Christum verleugnen, und keine christen seind,
sollen auch nicht zum hochwirdigen sacrament ge-
lassen werden, kein kind aus der taufe heben,
auch kein stücke der christlichen freiheit brauchen,
sondern schlechtes dem bapst und seinen officialen,
ja dem teufel selbst heim geweiset sein, darzu
sollen inen die eltern und hausherren essen und
trinken versagen und anzeigen, das solche leute die
obrigkeit aus dem lande jagen wolle, etc. so
haben wir auch aus treuer heilsamer wolmeinung,
diesen vom Luthero gewiesenen christlichen
zwank für die hand zunehmen geschlossen, wie
uns den auch ampts und gewissens halben anders
nicht gebüret, das wir hinfürder niemand, sonder-
lich von jungen und hier erzogenen leuten, zur
ehe auf bieten und zusamen geben wollen, da uns
nicht bewust sein wird, das sie den kleinen cat-
echismum Lutheri sambt seiner auslegung gelernet
haben und aufsagen können, das wir auch aus
denen, die zum hochwirdigen sacrament des altars
gehen oder bei der heiligen taufe zu gevattern
stehen wollen, niemand zulassen können, welche
nicht zum wenigsten die blossen stücke des cat-
echismi, die vier fragen vom hochwirdigen sacra-
ment mit irer antwort, und den andern artikel
des glaubens mit seiner auslegung gelernet haben
und aufzusagen wissen, denn man je die zum brauch
des sacraments nicht lassen sol, die gar nichts
von denselben gelernet haben, und auch von den
unaussprechlichen hohen wolthaten unsers erlösers
Jesu Christi nichtes wissen, damit sie dasselbe
nicht mit unserm wissen und verbeugen zu irem
verdamnis unwirdig empfahen und an dem leib
und blut Christi schuldig werden.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

Nach dem auch in unsern kirchen bis daher
diese christliche gewonheit erhalten ist, das man
die kinder, so zum ersten mal zum hochwirdigen
sacrament gehen sollen, den nehesten tag zuvor,
ehe denn es geschiehet, in der kirchen offentlich
verhöret, und hierzu alle monat ein gewisser tag
in jeder kirchen geordnet und benennet wird, das
sie auch, wenn sie im catechismo verhöret und be-
standen sind, alda nach altem und löblichen ge-
brauch der kirchen confirmiret, und uber sie gott
der herr angerufen und gebetet wird, so ermanen
wir alle christliche, gottfürchtige eltern und haus-
herren, auch schulmeister und schulmeisterin, das
sie solche gewonheit erhalten helfen, und auf be-
nente zeit ire kinder, gesind, Schulkinder, den
seelsorgern zuverhören selbst fürstellen, damit man
hernach in der beichte mit inen nicht sonderlich
zuschicken haben dürfte, und an andern ampts
gescheften dardurch gehindert und auf gehalten
werden.
Wir ermanen auch weiter alle christliche eltern,
und hausherren, das sie in betrachtung oberzelter
ernster worte Lutheri sich gegen ungehorsame
kinder oder gesinde also verhalten, das sie inen
essen, trinken und andern Vorschub versagen,
und uns hierinnen die handreichen, damit die iren
an solcher heilsamer lere nicht verseumet, noch
sie an irem verderben schuldig werden, welches
der mal eines für dem gestrengen und ernsten
gerichte gottes gar schwerlich zuverantworten
sein würde.
Dieses soll menniglich zur christlichen nach-
richtung angezeiget sein und wird gehofft, was
christen und gottfürchtige leute sein, die werdens
also verstehen, wie es gemeint ist, und sich in
schuldigem gehorsam finden lassen. Der rochlose
haufe, der alles verachtet und niemands unter-
worfen sein wil, wird sein urtheil und strafe zu
seiner zeit finden und bekommen.
XVH.
Von der confirmation der kinder, die
den catechismus aufgesaget und nu
zum hochwirdigen sacrament sollen zu-
gelassen werden.
Wenn die kinder, wie jetzt gedacht ist, es
sind knäblein oder mägdlein, in den schulen oder
bei iren eltern den catechismum mit der aus-
legung Lutheri gelernet haben, werden sie in der
kirchen offentlich verhöret, und da sie denn be-
standen sind, pfleget man solches der kirchen an-
zuzeigen, sie zu der communion zulassen und
also uber sie gott anzurufen und zu beten.

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