252 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.
Bertrams seliger sohn“, sodann Dr. Jeremias Reichhelm von Göttingen; auf der rechten Seite:
die drei evangelischen Geistlichen, Wolfgang Höhn von Tastungen, Conrad Schneegans von
Kirch-Ohmfeld, Andreas Wacker von Wintzingerode. Von der Hand Reichhelm’s finden sich in
der Ordnung selbst verschiedene Correcturen und Zusätze [einige wenige übrigens auch von
Höhn’s Hand]; seiner durch ihren Platz besonders gekennzeichneten Unterschrift hat er die Worte
beigefügt: In felix et faustum principium, felicius medium et felicissimum exitum rogatus
libenter subscripti etc. Aus alle dem ist wohl zu schliessen, dass Reichhelm einen hervor-
ragenden Antheil an der Abfassung der Agende gehabt hat. Nach den Unterschriften ist nicht
anzunehmen, dass die Reichhelm’schen Correcturen erst in eine spätere Zeit fallen, sondern die
Ordnung ist, wie sie uns jetzt noch vorliegt, mit den Correcturen und Zusätzen von oben Ge-
nannten unterschrieben und ist so publicirt worden. Wir setzen diese Zusätze daher in den
Text und heben in Anmerkungen ihren Charakter hervor.
Das Original im Wintzingerode’schen Gesammtarchiv zu Bodenstein IV, V, A. 2 [im
Aufsatze von Wintzingerode, in: Zeitschrift des Harzvereins 24, 88 ff. unrichtig citirt: IV, 2. A.]
besteht aus 12 Blättern; Bl. 1, Vorderseite enthält den Titel „Verordnung etzlicher notwendigen
punkten, darnach sich derer von Wintzingerode prediger und pastores in ihrem gerichte Boden-
stein eintrechtiglich zu vorhalten.“ Darunter zwei Bibelsprüche mit (übrigens unrichtigen)
Citaten. Rückseite frei. Bl. 12 unbeschrieben. Zu Bl. 11b ist ein Zettel eingelegt. Die Hand-
schrift ist durchaus leserlich von einer Copistenhand geschrieben; über die Correcturen und Zu-
sätze ist oben gesprochen. Die Unterschriften sind zum Theil mit Bemerkungen ausgestattet;
Pastor Höhn hat dies sogar zweimal gethan.
Am Schlusse heisst es in der Ordnung, dass sie den Grafen von Hohenstein vorgelegt
und von diesen besiegelt werden solle. Ein Siegel findet sich nicht vor. Dass aber die Grafen,
als die Lehnsherren, die Ordnung gebilligt haben, ist anzunehmen. Als Quelle nennt die Ord-
nung selbst die Hohenstein’sche Ordnung. Vgl. darüber I am Schlusse.
Diese Kirchen-Ordnung gelangt hier erstmalig nach dem Original zum Abdruck. (Nr. 43.)
43. Kirchen-Ordnung für das Gericht Wintzingerode oder Bodenstein.
[Nach dem Original im Wintzingerode’schen Gesammtarchiv zu Bodenstein, IV, V, A. 2.]
Vorordnung etzlicher notwendigen
punkten, darnach sich derer von Win-
tzingerode prediger und pastores in
ihrem gericht Bodenstein eintrechtig-
lich zu vorhalten.
Psal. 1131).
Non nobis domine sed nomini tuo da gloriam.
Joh. 142).
Conserva et sanctifica nos domine in veritate
tua, verbum tuum est veritas.
Demnach leider der satan aus vorhengnus
gottes um unserer sünden willen mit allerhand
eingestreueter falscher lehre, irrthum, auch sonsten
mancherlei tücken hin und wider der christlichen
kirchen und deroselbigen vorwanten zum heftig-
sten zusetzet, dormit allerseits die christlich reine
lehre des selig machenden worts gottes, dessen
rechten heilsamen verstand und den seligen ge-
2) Joh. 17 V. 17.
brauch der hochwirdigen sacramenten zu vor-
dunkeln, wolangeordente eintrechtige ceremonien
der kirchen zu zerrütten, auch das leben und
wandel der pfarherrn und dienern des worts erger-
lich und vordechtig zu machen, und nicht feiern
wird in dem letzten dieser welt seine list und gift
zu beweisen und auszuschütten, derohalben man
sich allerhand ergerlichen unraths und ungleich-
heit zu befahen,
deme durch verleiung hülf und beistand gottes
des allmechtigen nach moglichen dingen vorzu-
kommen, in betracht gottliches befehlichs und worts
(nach der lehre Pauli 1. Cor. 14: Godt ist nicht
ein godt der unordnung, sondern desfriedens,
wie in allen gemeinen der heiligen. Item, lasset
alles ehrlich und ordentlich zugehen) trefflich vil
an einer richtigen und guten ordnung gelegen,
merklicher nutz daraus entstehet und der zuhorer
heilsamlich dardurch gebessert werden, als haben
wir Borchardt von Bodungen, churf. amtmann zu
Giebeldehausen, und Friedrich von Eschwege zu
1) Psalm 115 V. 1.
Bertrams seliger sohn“, sodann Dr. Jeremias Reichhelm von Göttingen; auf der rechten Seite:
die drei evangelischen Geistlichen, Wolfgang Höhn von Tastungen, Conrad Schneegans von
Kirch-Ohmfeld, Andreas Wacker von Wintzingerode. Von der Hand Reichhelm’s finden sich in
der Ordnung selbst verschiedene Correcturen und Zusätze [einige wenige übrigens auch von
Höhn’s Hand]; seiner durch ihren Platz besonders gekennzeichneten Unterschrift hat er die Worte
beigefügt: In felix et faustum principium, felicius medium et felicissimum exitum rogatus
libenter subscripti etc. Aus alle dem ist wohl zu schliessen, dass Reichhelm einen hervor-
ragenden Antheil an der Abfassung der Agende gehabt hat. Nach den Unterschriften ist nicht
anzunehmen, dass die Reichhelm’schen Correcturen erst in eine spätere Zeit fallen, sondern die
Ordnung ist, wie sie uns jetzt noch vorliegt, mit den Correcturen und Zusätzen von oben Ge-
nannten unterschrieben und ist so publicirt worden. Wir setzen diese Zusätze daher in den
Text und heben in Anmerkungen ihren Charakter hervor.
Das Original im Wintzingerode’schen Gesammtarchiv zu Bodenstein IV, V, A. 2 [im
Aufsatze von Wintzingerode, in: Zeitschrift des Harzvereins 24, 88 ff. unrichtig citirt: IV, 2. A.]
besteht aus 12 Blättern; Bl. 1, Vorderseite enthält den Titel „Verordnung etzlicher notwendigen
punkten, darnach sich derer von Wintzingerode prediger und pastores in ihrem gerichte Boden-
stein eintrechtiglich zu vorhalten.“ Darunter zwei Bibelsprüche mit (übrigens unrichtigen)
Citaten. Rückseite frei. Bl. 12 unbeschrieben. Zu Bl. 11b ist ein Zettel eingelegt. Die Hand-
schrift ist durchaus leserlich von einer Copistenhand geschrieben; über die Correcturen und Zu-
sätze ist oben gesprochen. Die Unterschriften sind zum Theil mit Bemerkungen ausgestattet;
Pastor Höhn hat dies sogar zweimal gethan.
Am Schlusse heisst es in der Ordnung, dass sie den Grafen von Hohenstein vorgelegt
und von diesen besiegelt werden solle. Ein Siegel findet sich nicht vor. Dass aber die Grafen,
als die Lehnsherren, die Ordnung gebilligt haben, ist anzunehmen. Als Quelle nennt die Ord-
nung selbst die Hohenstein’sche Ordnung. Vgl. darüber I am Schlusse.
Diese Kirchen-Ordnung gelangt hier erstmalig nach dem Original zum Abdruck. (Nr. 43.)
43. Kirchen-Ordnung für das Gericht Wintzingerode oder Bodenstein.
[Nach dem Original im Wintzingerode’schen Gesammtarchiv zu Bodenstein, IV, V, A. 2.]
Vorordnung etzlicher notwendigen
punkten, darnach sich derer von Win-
tzingerode prediger und pastores in
ihrem gericht Bodenstein eintrechtig-
lich zu vorhalten.
Psal. 1131).
Non nobis domine sed nomini tuo da gloriam.
Joh. 142).
Conserva et sanctifica nos domine in veritate
tua, verbum tuum est veritas.
Demnach leider der satan aus vorhengnus
gottes um unserer sünden willen mit allerhand
eingestreueter falscher lehre, irrthum, auch sonsten
mancherlei tücken hin und wider der christlichen
kirchen und deroselbigen vorwanten zum heftig-
sten zusetzet, dormit allerseits die christlich reine
lehre des selig machenden worts gottes, dessen
rechten heilsamen verstand und den seligen ge-
2) Joh. 17 V. 17.
brauch der hochwirdigen sacramenten zu vor-
dunkeln, wolangeordente eintrechtige ceremonien
der kirchen zu zerrütten, auch das leben und
wandel der pfarherrn und dienern des worts erger-
lich und vordechtig zu machen, und nicht feiern
wird in dem letzten dieser welt seine list und gift
zu beweisen und auszuschütten, derohalben man
sich allerhand ergerlichen unraths und ungleich-
heit zu befahen,
deme durch verleiung hülf und beistand gottes
des allmechtigen nach moglichen dingen vorzu-
kommen, in betracht gottliches befehlichs und worts
(nach der lehre Pauli 1. Cor. 14: Godt ist nicht
ein godt der unordnung, sondern desfriedens,
wie in allen gemeinen der heiligen. Item, lasset
alles ehrlich und ordentlich zugehen) trefflich vil
an einer richtigen und guten ordnung gelegen,
merklicher nutz daraus entstehet und der zuhorer
heilsamlich dardurch gebessert werden, als haben
wir Borchardt von Bodungen, churf. amtmann zu
Giebeldehausen, und Friedrich von Eschwege zu
1) Psalm 115 V. 1.