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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0296
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282

Die Grafschaft Henneberg.

VII. Das Consistorium zu Meiningen blieb auch unter kursächsischer Regierung bestehen.
Im Jahre 1584 erhielt es eine neue Verfassung und Ordnung. Nach dieser richtete es sich bis
zum Jahre 1635, auch noch weiter bis zur Landestheilung von 1660. Über diese Ordnung giebt
uns ein Bericht des Consistoriums Meiningen vom 29. October 1635 Aufschluss, den Juncker,
a. a. O. mittheilt. Da wir in diesem Bericht zugleich ein lebendiges Bild von der Thätigkeit
des Consistoriums im 16. Jahrhundert erhalten, soll derselbe nach Juncker erstmalig ab-
gedruckt werden. (Nr. 50.)
VIII. Während von Würzburg her die Wogen der fränkischen Gegenreformation gegen
das Land schlugen, entstanden gleichzeitig von Hessen-Cassel her grosse Wirrnisse durch das
Bestreben der hessischen Landesherrn, in den ihnen zugefallenen hennebergischen Gebietstheilen
die hessische Agende einzuführen. Dieses seit 1603 erkenntliche Streben stiess auf heftigen
Widerstand und mancher hennebergische Geistliche musste das Land verlassen, so z. B. Pfarrer
Seling zu Fambach. Speciell in Schmalkalden hing man fest an der alten hennebergischen
Agende. Das Weitere gehört nicht in diesen Rahmen.
II.
Henneberg-Römhild.
Die Durchführung der Reformation auf dem Schleusinger Gebiete scheint auch die beiden
Grafen der Römhilder Linie zum Vorgehen veranlasst zu haben (vgl. Germann, a. a. O. S. 439).
Doch fehlt es an genaueren Nachrichten über die Reformation in diesem Gebiete. Vgl. das
Nähere bei Sauer, S. 174, 210 ff.
Als erster evangelischer Prediger wird Adam Rüdiger genannt, Superintendent zu Röm-
hild seit 1546; dieser soll die Ceremonien geordnet haben.
Graf Berthold starb 1549. Stadt und Amt Römhild fielen zunächst an die Grafen von
Mansfeld. Diese waren die Schwäger des letzten Grafen und hatten von diesem für gewährte
Darlehen die Herrschaft verschrieben erhalten. Sie wollten eine Kirchenvisitation vornehmen
lassen. Ob dies geschehen ist, steht nicht fest. Im Jahre 1555 wurde Stadt und Amt Römhild
und Ostheim von den Mansfeldern an das sächsisch-ernestinische Haus verkauft bezw. vertauscht.
Vgl. auch Binder, Das ehemalige Amt Lichtenberg vor der Rhön, in: Zeitschr. für thüring.
Geschichts- und Alterthumskunde, N. F., Bd. 9 (Jena 1895), S. 78 ff.
Im Schwarza’schen Antheile führte Graf Albrecht die Reformation seit 1545 ein. Weiteres
ist nicht bekannt. Er starb 1549. Sauer, a. a. O.; Weinrich S. 436 ff.
Zur Grafschaft Henneberg-Römhild gehörte auch die Hälfte der Stadt und des Amts
Salzungen. (Die andere Hälfte gehörte zu Sachsen; s. Sauer S. 224.) Hier gewann die
Reformation schon seit 1524 Eingang. Weinrich, a. a. O. S. 460.
Eigene Ordnungen sind nicht bekannt. Es scheint besonders die Agende Herzog Hein-
rich’svon 1539 gegolten zu haben. Vgl. Germann, a. a. O., S. 401.
Im Jahre 1556 wurde im Auftrage des Herzogs Johann Friedrich des Mittleren in der
Herrschaft Römhild durch Dr. Mörlein, Mag. Stossel und Amtmann Blümlein eine Visitation
vorgenommen. Darauf bezügliche, recht interessante Aktenstücke befinden sich in grösserer
Zahl im Ernestinischen Gesammtarchiv zu Weimar, Ji. Nr. 29. Wir drucken hier die Instruk-
tion für die Visitatoren erstmalig ab, wie sie sich im Original, vom Herzog am 25. October 1556
unterschrieben, in Weimar a. a. O. befindet. (Nr. 51.) Dieselbe schliesst sich zum Theil wört-
lich an die sächsische Visitation von 1555 (vgl. Bd. I S. 104 ff.) an.
Von den durch die Visitatoren getroffenen Abschieden sei derjenige für „die Superintendenz
zu Römhild“ vom 20. December 1556 aus Weimar, Ji. Nr. 29 erstmalig abgedruckt. (Nr. 52.)
 
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