50. Bericht über die Ordnung des Consistorium.
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50. Bericht, wie uf gnädigsten und gnädigen befehlich der chur- und fürsten zu Sachsen nach tödlichem
hintritt des letzt gelebten fürsten zu Henneberg das consistorium in solcher fürstlichen grafschaft bestellet,
und die für solches gehörige sachen bisanhero verrichtet worden. Vom 29. Oktober 1635.
[Nach der Abschrift in Juncker, Ehre der gefürsteten Grafschaft Henneberg. Handschrift in der Dresdener
öffentlichen Bibliothek. Vgl. oben S. 282.]
1.
Sind hierzu verordnet 2 consiliarii, so ohne
das bei der regierung die raths stelle haben, deren
der eine ein praeses consistorii ist und das direc-
torium führet; diesem sind zugeordnet die 3 super-
intendenten in dieser fürstlichen grafschaft Henne-
berg als der zu Meiningen, Schleusingen und
Suhla samt einem consistorial secretario.
Diese personen werden uf gnädigsten und
gnädigen befehl bei der wohllöbl. regierung in
pflicht gegenomen, inmassen die formularia bei
der canzelei zu finden.
2.
Von ihrem ambt und verrichtungen.
Vor diesen ist alle 8 wochen ein ehe-gericht
angesetzt, solches ist folgendermassen ausgeschrieben
worden. Entweder im beschluss des alten oder
eingang eines neuen jahrs wird im namen wohl-
ermelter regierung an alle hennebergische beamten
und an einen insonderheit dieses geschrieben und
zugleich ein abdruck der ehegerichts termin über
schickt, mit befehl, dass der ambts verwalter mit
zuthun des superintendenten oder decani oder
pfarrs nach eines jeden orts gelegenheit, ob ein
superintendens, decanus oder pfarrer in der stadt
oder dorf wohnet, die ehe suchen in prima in-
stantia zur verhör ziehen und versuchen sollen,
ob sie pro matrimonio handeln können; geschiehet
es, so bleibt es dabei, wollen sich aber die partes
nicht weisen lassen, so müssen alsdann die be-
ambten beneben dem superintendenten oder decano
oder pfarrern pro ratione loci ihren gesamten be-
richt, was bei jahren vorgangen, schriftlich auf-
setzen, zum consistorio uf dieser 4. termin einen
benebenden parten , ihren eltern, vormünder und
zeugen überschicken und weisen, denn sie nicht
macht haben die ehe zu scheiden. Alsdann werden
die partes, praecedente brevi narratione facti ver-
höret und entweder pro matrimonio gesprochen
oder durch ein schriftlich definitivum separiret,
dabei pflegt es zu bleiben, und wird davon keine
appellation, dem herkommen nach, verstattet.
Sind die partes straffällig, so werden sie
nach inhalt des ehemandats gestraft, entweder an
geld oder gefängnis oder kirchen-straf mit ver-
bietung der gevatterschaften und hochzeiten; bei
solchen ehe sachen wird kein weitläuftiger process
verstattet, es sei dann, dass sich die partes auf
zeugen berufen, alsdann muss der producent seine
articulos probatoriales, der product seine recht-
mässige interrogatoria generalia et specialia über-
geben ; diese zeugen werden durch den consistorial-
secretarium mediante juramento examiniret, das
examen in ein richtiges rotul gebracht, denen
herrn präsidenten und assessoren übergeben, wor-
auf den parten angedeutet wird, dass sie in zwei
schriften gegen einander verfahren und zum urtheil
schliessen müssen; wann solches geschehen, werden
die acten durch die herren selbst durchlesen oder
aber auf eine juristen facultät oder schöppen stuhl
überschicket, dieses urtheil wird im namen der herrn
ehe richter und beisitzer publiciret, jedem theil
mit gewöhnlicher subsignation zugestellet, dabei
verbleibt es ohn alle provocation und appellation,
und soviel von ehe sachen. Wenn aber salva rev.
eine inprägnation dazu körnt, so werden zwar
bede sachen conjunctim vor dem consistorio ven-
tilirt, wenn man aber befindet, dass klagender
theil in der eheklag nicht kan fortkommen mit
dem beweis oder solche klage sponte fallen lässet
und actionem ex stupro prosequiren will, alsdan
wird der beklagte vor dem consistorio absolvirt,
und mit der andern sache ratione imprägnationis
ad forum politicum remittirt, da mag er seine sachen
ausführen. Ingleichen wann es s. v. eine im-
prägnation absque dispensa betrifft, gehöret es ad
forum politicum, und soviel von ehe sachen.
Ferner, so haben die herrn consistorialen in
ihren ambts verrichtungen die general und special
visitationes, das pflegt gemeiniglich einer ex con-
siliariis, so dem consistorio beiwohnen zu ver-
richten , auch auf der visitation mit herürm zu
reisen; ist die visitation generalis, so ist vor-
gemeldter herr consiliarius beneben den 3 herrn
superintendenten und dem consistorial secretario,
so das protocoll hält, dabei und in einem jeden
amt wird der amtsverwalter darzugenommen; ist
die visitation specialis, wann ein jeder superinten-
dens nur in seinem district visitiret, nimt er nur
den ambtsverwalter in dem ambt zu sich, die un-
kosten gehen auf die gemeinde oder kirchenkästen
zugleich. Gleichwie die wohllöbliche regierung
beim beschluss des alten oder eingang des neuen
jahres an alle beamte schreibet, wann sie mit dem
verordneten superintendenten oder decano oder
pfarrer pro matrimonio nichts werden verhandeln
können, also wird ein offenes patent unter der
herrn superintendenten subsignation und zwar ein
oder zwei exemplaria, darnach eins seine inspection
und district gross ist, an alle pastores herümb-
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50. Bericht, wie uf gnädigsten und gnädigen befehlich der chur- und fürsten zu Sachsen nach tödlichem
hintritt des letzt gelebten fürsten zu Henneberg das consistorium in solcher fürstlichen grafschaft bestellet,
und die für solches gehörige sachen bisanhero verrichtet worden. Vom 29. Oktober 1635.
[Nach der Abschrift in Juncker, Ehre der gefürsteten Grafschaft Henneberg. Handschrift in der Dresdener
öffentlichen Bibliothek. Vgl. oben S. 282.]
1.
Sind hierzu verordnet 2 consiliarii, so ohne
das bei der regierung die raths stelle haben, deren
der eine ein praeses consistorii ist und das direc-
torium führet; diesem sind zugeordnet die 3 super-
intendenten in dieser fürstlichen grafschaft Henne-
berg als der zu Meiningen, Schleusingen und
Suhla samt einem consistorial secretario.
Diese personen werden uf gnädigsten und
gnädigen befehl bei der wohllöbl. regierung in
pflicht gegenomen, inmassen die formularia bei
der canzelei zu finden.
2.
Von ihrem ambt und verrichtungen.
Vor diesen ist alle 8 wochen ein ehe-gericht
angesetzt, solches ist folgendermassen ausgeschrieben
worden. Entweder im beschluss des alten oder
eingang eines neuen jahrs wird im namen wohl-
ermelter regierung an alle hennebergische beamten
und an einen insonderheit dieses geschrieben und
zugleich ein abdruck der ehegerichts termin über
schickt, mit befehl, dass der ambts verwalter mit
zuthun des superintendenten oder decani oder
pfarrs nach eines jeden orts gelegenheit, ob ein
superintendens, decanus oder pfarrer in der stadt
oder dorf wohnet, die ehe suchen in prima in-
stantia zur verhör ziehen und versuchen sollen,
ob sie pro matrimonio handeln können; geschiehet
es, so bleibt es dabei, wollen sich aber die partes
nicht weisen lassen, so müssen alsdann die be-
ambten beneben dem superintendenten oder decano
oder pfarrern pro ratione loci ihren gesamten be-
richt, was bei jahren vorgangen, schriftlich auf-
setzen, zum consistorio uf dieser 4. termin einen
benebenden parten , ihren eltern, vormünder und
zeugen überschicken und weisen, denn sie nicht
macht haben die ehe zu scheiden. Alsdann werden
die partes, praecedente brevi narratione facti ver-
höret und entweder pro matrimonio gesprochen
oder durch ein schriftlich definitivum separiret,
dabei pflegt es zu bleiben, und wird davon keine
appellation, dem herkommen nach, verstattet.
Sind die partes straffällig, so werden sie
nach inhalt des ehemandats gestraft, entweder an
geld oder gefängnis oder kirchen-straf mit ver-
bietung der gevatterschaften und hochzeiten; bei
solchen ehe sachen wird kein weitläuftiger process
verstattet, es sei dann, dass sich die partes auf
zeugen berufen, alsdann muss der producent seine
articulos probatoriales, der product seine recht-
mässige interrogatoria generalia et specialia über-
geben ; diese zeugen werden durch den consistorial-
secretarium mediante juramento examiniret, das
examen in ein richtiges rotul gebracht, denen
herrn präsidenten und assessoren übergeben, wor-
auf den parten angedeutet wird, dass sie in zwei
schriften gegen einander verfahren und zum urtheil
schliessen müssen; wann solches geschehen, werden
die acten durch die herren selbst durchlesen oder
aber auf eine juristen facultät oder schöppen stuhl
überschicket, dieses urtheil wird im namen der herrn
ehe richter und beisitzer publiciret, jedem theil
mit gewöhnlicher subsignation zugestellet, dabei
verbleibt es ohn alle provocation und appellation,
und soviel von ehe sachen. Wenn aber salva rev.
eine inprägnation dazu körnt, so werden zwar
bede sachen conjunctim vor dem consistorio ven-
tilirt, wenn man aber befindet, dass klagender
theil in der eheklag nicht kan fortkommen mit
dem beweis oder solche klage sponte fallen lässet
und actionem ex stupro prosequiren will, alsdan
wird der beklagte vor dem consistorio absolvirt,
und mit der andern sache ratione imprägnationis
ad forum politicum remittirt, da mag er seine sachen
ausführen. Ingleichen wann es s. v. eine im-
prägnation absque dispensa betrifft, gehöret es ad
forum politicum, und soviel von ehe sachen.
Ferner, so haben die herrn consistorialen in
ihren ambts verrichtungen die general und special
visitationes, das pflegt gemeiniglich einer ex con-
siliariis, so dem consistorio beiwohnen zu ver-
richten , auch auf der visitation mit herürm zu
reisen; ist die visitation generalis, so ist vor-
gemeldter herr consiliarius beneben den 3 herrn
superintendenten und dem consistorial secretario,
so das protocoll hält, dabei und in einem jeden
amt wird der amtsverwalter darzugenommen; ist
die visitation specialis, wann ein jeder superinten-
dens nur in seinem district visitiret, nimt er nur
den ambtsverwalter in dem ambt zu sich, die un-
kosten gehen auf die gemeinde oder kirchenkästen
zugleich. Gleichwie die wohllöbliche regierung
beim beschluss des alten oder eingang des neuen
jahres an alle beamte schreibet, wann sie mit dem
verordneten superintendenten oder decano oder
pfarrer pro matrimonio nichts werden verhandeln
können, also wird ein offenes patent unter der
herrn superintendenten subsignation und zwar ein
oder zwei exemplaria, darnach eins seine inspection
und district gross ist, an alle pastores herümb-