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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0340
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326

Die Grafschaft Henneberg.

geschickt, des inhalts, wann sie mit dem beambten
pro matrimonio nichts verabhandelt hätten, dass
sie neben gesamten bericht die partes, ihre eltern
oder vormündere, beneben den zeugen auf den
nechst angesetzten termin einen remittiren sollen.
Es wird auch diesem patent und ausschreiben
inserirt, wie die feier-, buss- und bettage anzu-
stellen , und was vor ratione temporis sie ambts
halben zu erinnern schuldig sind. Bei diesem
ausschreiben bekömpt ein jeder pastor ein ge-
drucktes exemplar der ehegerichts termin, dass er
die parten darnach bescheiden kan.
Wann auch das jahr über etwas wichtiges
vorfället, so uf der canzel zu verkündigen, wird
solches consistorii wegen durch ein ausschreiben
ihnen notificiret.
Es werden auch die decani und pastores an
ihren superintendenten und special inspectorem,
sich in casibus conscientiae und andern begeben-
den fällen raths bei ihm zu erholen, gewiesen
und da die sache wichtig, wird sie bei der
nächsten zusammenkunft abgehandelt. Die exa-
minationes und ordinationes verrichten die herrn
superintendenten ingesamt in beisein des präsidis,
dafern er anderer geschäften halben abkommen
kan.
Die kirchen-rechnungen in den städten und
dörfern werden entweder in beisein der herrn
superintendenten oder decanorum gehalten.
Wann ein neuer pfarr ordinirt oder einer
translociret werden soll, muss er zuvor eine predigt
zu Meinungen verrichten, alsdann bekömmt er
von dem consistorio literas praesentationis an die
beambten, schultheisen, bürgermeistere und rath
in den städten, auf den dorfschaften aber an die
schultheissen, vorstehern und gemeinde, bei denen
er die prob predigt ablegt und eine schriftliche
adprobation von ihnen an das consistorium be-
kämt, wie sie mit seiner lehr, person und quali-
täten zufrieden. Eodem modo wird es mit den
schul-collegen in den städten und schulmeistern
auf den dörfern gehalten, dass ein jeder sein
praesentation schreiben von dem consistorio, so
51. Instruktion für die Visitatoren von
[Aus Weimar
Instruction unser von gottes gnaden
Johans Friderichen des mitlern, Johans
Wilhelmen und Johans Friderichen des
jungern gebruder herzogen zu Sachsen
landgrafen in Duringen und marggraven
zu Meissen, was die wirdigen und hoch-
gelarten unsere liebe andechtige er
Maximilianus Mörlein doctor und Johan
Stosser magister der heiligen schrift

mit der herrn präsidenten und superintendenten
petschaften bedrückt bekämt, das muss er bei dem
consistorial secretario gegen der gebühr abfordern.
Wann nun ein pfarrer, diaconus in einer
stadt oder dorf introduciret wird, geschiehet solches
durch seinen special superintendenten, welcher des
orts eine predigt verrichtet und nach derselben
die einweisung vor dem altar in beisein der ge-
meinde und darzu gehörigen filialen zu werk setzet.
Wenn ein neue kirche oder predigt stuhl er-
bauet wird, geschiehet die einweihung durch den
special superintendenten.
Das ehemandat wird von jedem superinten-
denten, decano und pfarrern in städten und dörfern
alle quartal öffentlich von der canzel abgelesen.
Die ordnung der kirchen stühle wird nach
dem gedruckten proscript observirt.
Es haben die herrn superintendenten macht,
ein jeder in seiner inspection, seine untergebene
pastores zusammen zu beschreiben und ein collo-
quium de praecipuis fidei articulis anzustellen.
Wenn ein superintendens, decanus oder pfarrer
stirbt, müssen solches die diaconi oder vicini
pastores auf ein viertel jahr, in welcher zeit der
wittiben die besoldung zu gutgehet, versehen, bis
es wieder bestellet wird.
Wenn ein maritus oder sponsus durch zwei
citationes auf öffentl. canzel citiret worden, werden
hernachher solche citationes an der kirchen thür
öffentlich angeschlagen, und da desertor weder vor
sich noch per mandatarium erscheinet, die obrigkeitl.
strafe gegen ihm beklagten, da er wieder kommen
solt, vorbehalten.
Des consistorial secretarii verrichtung ist, das
protocoll und registratur zu halten, die bei dem
consistorio vorhandene bücher, libell und andere
acten fleissig zu verwahren, die citationes, urtheil,
ausschreiben und präsentation schreiben zu ver-
fertigen, von den acten niemand nichts ohne vor-
bewust der herrn superiorum zu communiciren,
noch in copiis mitzutheilen.
Actum Meinungen am 29. octobris 1635.

-Römhild vem 25. Oktober 1556.
, Ji. Nr. 29.]
pfarrer und superintendenten zu Co-
burg und Heltburg und Wolf Blumlein
ambtman zu Romhilt in sachen die naue
visitation belangende thun handelen
und ausrichten sollen.
Erstlich geben wir inen himit und in craft
dieser unser besigelten instruction vollkommenen
gewalt und macht, das sie alle pfärre prediger
und diaconi auch in der stadt und dorfer kirchen
 
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