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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0435
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85. Instruktion zur Visitation. Vom 25. Mai 1583.

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predigambt, evangelium und sacrament vorachten
und lestern,
Ob auch sacramentirer und calvinisten dar-
unter sein,
Ob auch zauberer da sein,
Ob leute da sein, die in offentlicher unzucht
liegen,
Wie sich die leute zur kirchen halten.
Zum sechsten.
Von der pfarre einkommen,
Vom pfargebeude,
Ob auch guter von der pfar gekommen,
Ob er auch ein inventarium bei der pfarre habe.
Zum siebenden.
Die altermenner zu fragen, was die pfarleute
dem pfarner vor ein zeugnus geben,
Von der kirchen einkommen,
Von des kusters einkommen,
Wieviel er zuhörer habe.
Es soll aber gleichwol auch unsern ver-
ordnten visitatorn unvorboten, sondern vielmehr
hiermit committirt und bevolen sein, ihrer dis-
cretion und legalitet auch der gelegenheit nach
weniger oder mehr fragen zu gebrauchen, als,
Warumb der sohn gottes im Johanne das wort
genant wirt,
Warum der mittler zwischen gott und dem
menschen habe zugleich gott und mensch sein mussen,
Wie der spruch Christi zu verstehen: mihi
est data omnis potestas,
Und was dergleichen quaestiones und dicta
mehr sein.
Von der vocation der kirchendiener.
Was dan ferner den ersten punct dieser visi-
tation von der vocation der kirchendiener anlangt,
sollen unsere vorordente visitatorn ja vleissige
achtung darauf haben, dass ohn ordentlichen be-
ruf sich niemand es understehe, offentlich oder
in winkeln zu lehren, oder andere sachen, so dem
kirchenambt zustehen, ausser der noth zu vorrichten,
dass sich auch jede pfarleute an ihren ordentlichen
pfarhern halten und bei ihme sich der selsorge
erholen, und soll demnach mit der vocation der
kirchendiener nun hinfurder diese ordnung ge-
halten werden1) : Wan eine pfarre erledigt, sollen
die pfarleute ohne vorzug den patron oder lehn-
hern der pfarre, der das jus nominandi und con-
ferendi, das ist einen pfarhern zu wehlen, hat,
umb einen pfarhern ersuchen. Darauf soll der
patron innerhalb vier wochen einen ernennen und

1) Am Rande: Ordnung, wie es mit der vocation
zu halten.

der gemeine daselbst furstellen, dass sie ihn hören.
Wo dan die gemeine mangel an seinen gaben
oder lehren oder sonst einen unwillen zu ihm
hetten, und solchs mit einfeltigen christlichen
herzen thun und sichs in warheit also vorhalten
werde, so soll der lehnherr oder patron einen
andern ihnen vorschlagen, bis die gemeine mit
einem solchen vorgeschlagenen zufrieden, und soll
alsdan der vorgeschlagene, wan er vom lehnhern
und der gemeine ordentlich berufen, unsern be-
vehlhabern der officialei offentlich vorgestellt
werden, welche ihnen an die obberurte regel und
richtschnur der lehr weisen und daraus examiniren
sollen, und wan nun die person tuglich befunden,
soll die selbige wie üblich und gebreuchlich con-
firmirt und alsdan introducirt und eingewiesen
werden, jedoch dass unsere ambtleute in unsern
ambtern oder ein jeder gerichtsherr in seinen ge-
richten darbei sei.
Die pfarleute sollen dem berufenen pfarner
fuhre ausrichten, ihnen mit den seinen und seinem
gerethe zu holen.
Kein collator soll die lehn thun deme, der
zum kirchenambt untuchtig oder sonst das ambt
nicht konne vorwalten, oder uns oder unsern
ambtleuten zuwider sei, dan es heisse bene-
ficium propter officium, und do schon jemandes
ein pfarlehn in besitz hette und die pfarre nicht
selbst vorwaltet, das er davon ohne einig reservat
abstehen musse.
Die collation1) soll umb sonst und ohne alle
anforderung geschehen, und ob schon eingerissen
were der missbrauch, dass die collatores ihnen
etwas vom einkommen der pfarre vorbehalten, so
soll solchs abgeschafft und die pfarren von den
unrechten beschwerungen ganz und gar befreiet
werden.
Einen custodem ufm dorfe soll der pfarner
und die gemeine mit rathe und willen des gerichts-
halters annehmen2) und vorurlauben; wo hiermit
uneinigkeit vorfiele, soll es als dan fur unsere
officialei rethe gebracht werden.
In stedten3) soll der rath, so fern sie das
jus conferendi haben, und die pfarner von dem
ihren besolden, einen pfarnern vociren, woferne
es nicht anders herbracht, doch also, das er erst-
lichen von der kirchen offentlich gehort werde,
und etzliche als die kirchveter oder sonst vor-
ordente aus der gemeine sollen ihre stimmen dar-
zu gegeben haben.
Die diaconi4) in stedten sollen vom pfar-
hern und rathe vociret werden, desgleichen wo

1) Am Rande: Die collationes der pfarren sollen
umbsonst geschehen.
2) Am Rande: Annehmung der kuster.
3) Am Rande: Vocation der pfarhern in stedten.
4) Am Rande: Annehmung der diacon in stedten.
 
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