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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0512
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Das Fürstenthum Anhalt.

Superintendent übergab den visitirten Pfarrern eine Darstellung der von ihm in Cöthen
beobachteten Gottesdienst-Ordnung, mit dem Befehle des Fürsten, sich darnach zu richten.
„Wollen derhalben irf. g. ernstlichen gehalten haben, nicht als notig zur selickeit, sunder
auf das, wie wir alle eintrechtig in der lehre sein, auch mit kirchenbreuchen, taufen, beichten,
sacramenten, messhalten, ehesachen, trostung der kranken, begrebnussen und anderen christ-
lichen ceremonien einhellig stimmen und mit unser kirchen zu Kothen allermass vergleichen.“
(Vgl. Nota von Schlaginhaufen, abgedruckt in: Zeitschrift für kirchliche Wissenschaft und kirch-
liches Leben, 1887, S. 355.) Der Bericht Schlaginhaufen’s über seine Cöthener Ordnung wird
unter Cöthen abgedruckt. Zu Schlaginhaufen vgl. auch Hartung, Geschichte der reformirten
Kirche zu St. Jacob in Cöthen, S. 210 ff.
In dieser Visitation erliessen die Visitatoren u. A. auch für Harzgerode eine grund-
legende Anordnung. Als solche glaube ich nämlich die in Zerbst, St.A., zu V, 209b Nr. 9, in
zeitgenössischer Abschrift erhaltene „Kirchen-Ordnung zu Harzgerode“ betrachten zu sollen. Ich
stütze mich allerdings hierbei nur auf den Inhalt der Ordnung. Namentlich scheint der Ein-
gang, wonach dem Pfarrer eine Agende zugeschickt werden solle, auf die Cöthener Agende
hinzuweisen. Ich drucke die Harzgeroder Ordnung unter Harzgerode erstmalig ab.
Über die Einführung der Reformation in der Grafschaft Mühlingen, einem Afterlehn
Anhalts, vgl. Heine, Geschichte der Grafschaft Mühlingen, in: Beiträge zur Anhalt. Ge-
schichte, Heft 2, Cöthen 1900, S. 24 ff.
Es mag auch noch ein weiteres Vorkommniss aus Wolfgang’s Regierungszeit für seinen
Eifer in der Förderung der kirchlichen Ordnung und der Reformation Zeugniss ablegen. Aus
einer Eingabe, welche die sämmtlichen Superintendenten und Kirchendiener zu Bernburg, Cöthen,
Coswig, Sandersleben, Gernrode, Ballenstedt [von den Geistlichen unterschriebenes Original im
St.A. Zerbst, K. 62, Vol. V, fol. 259b, Nr. 3] an den Fürsten richteten, ersehen wir, dass der
Fürst ihr Gutachten über die Frage der Abschaffung oder Wiedereinrichtung der Elevation er-
beten hatte. Das Gutachten spricht sich auf Grund der Äusserungen von Luther und Melanchthon
(von Letzterem in einem Schreiben an Schlaginhaufen) für die gänzliche Abschaffung aus; die-
jenigen, die Anstoss daran nehmen würden, sollten bedenken, dass sie die richtige „lehre nun
lange genug gehabt und zusehen, damit sie nicht stets schwach blieben“. Die Geistlichen be-
nutzten auch die Gelegenheit, dem Befehle des Fürsten, etwaige Wünsche in Betreff' der Ceremonien
geltend zu machen, zu entsprechen und mitzutheilen, dass sie darauf bedacht seien, eine „ernste
kirchenstrafe“ aufzurichten. Öffentliche Sünder sollten nicht zu den Sacramenten zugelassen
werden, bevor sie öffentliche Busse gethan und mit Namensnennung von der Kanzel herab für
sich hätten bitten lassen. Der Fürst möge sie — die Pfarrer — in ihren Bestrebungen fördern.
Das Schreiben ist nicht datirt. Aber da im Jahre 1552 auch in den anderen Landes-
theilen die Bestrebungen nach Einführung der öffentlichen Busse hervortraten, wird es wohl in
das Jahr 1552 zu setzen sein. Die Entscheidung des Fürsten ist nicht bekannt, dürfte aber
wohl bezüglich der öffentlichen Busse ebenso wie in dem Ernestinischen Theile abwehrend ge-
lautet haben. —
Der Schwerpunkt der kirchenrechtlichen Entwicklung Anhalts lag in der Thätigkeit
der Fürsten der anderen Linie, welche auch seit 1562 die Regierung über die Länder der mit
Wolfgang aussterbenden Linie übernahmen und die einen Gesetzgeber wie Georg von Anhalt auf-
zuweisen hatten.
II. Die Ernestinische Linie besass die anderen anhaltischen Länder, an Elbe und Mulde.
Zur Reformationszeit bestand sie aus der Wittwe des Fürsten Ernst, Margarethe von Münsterberg,
und deren drei unmündigen Söhnen Johann, Georg, Joachim. Solange Margarethe die Vormund-
schaft führte, blieb die katholische Lehre die herrschende. Die mündig gewordenen Söhne
wandten sich seit 1532 der neuen Lehre zu und beriefen als Reformator: Nikolaus Hausmann
 
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