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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0521
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Das Fürstenthum Anhalt.

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unterblieben. Jetzt wünschten aber die Fürsten die Einrichtung wieder aufleben zu lassen.
Auf der ersten Synode werde ein freundliches Examen über die wichtigsten Glaubensartikel
nach dem Catechismus stattfinden. Auf den späteren Synoden aber sollten einige Capitel des
alten oder neuen Testaments zur Discussion gestellt werden. Darnach könne Jeder Wünsche
und Anregungen vortragen, die an die Consistorien gebracht werden könnten. Der Fürst werde
sodann sämmtliche Theilnehmer zu einem prandium et coena einladen.
Von den Visitationen sind uns die Akten in ziemlicher Vollständigkeit erhalten. Viel
bieten sie allerdings für unsere Zwecke nicht. Das ist erklärlich, da ja die eigentlichen kirch-
lichen Ordnungen in Anhalt mehr als anderswo von der Centralstelle ausgehen konnten und
ausgingen. 1545 nahm Fabricius die erste Visitation vor. Vgl. darüber Superintendentur-
Archiv zu Zerbst 28, Bl. 174 ff. Fabricius hielt im Ganzen sieben solcher allgemeinen Visi-
tationen ab, die letzte im Jahre 1567.
Wenn wir auch damit bereits in die Regierungszeit Joachim Ernst’s übergreifen, so möge
doch zunächst die Thätigkeit des Fabricius im Zusammenhange geschildert werden.
Fabricius hat nämlich alle wichtigen Ordnungen und Entscheidungen aus seiner Super-
intendentenzeit in einem Bande zusammengestellt und damit einen Bericht über seine Amts-
führung verbunden, der eine Art Rechenschaftsablegung darstellt, seinen Nachfolgern aber auch
zugleich als ein Vorbild und eine Richtschnur dienen konnte und sollte. Diese Arbeit vollzog
Fabricius, als er seine letzte Visitation abhielt, im Jahre 1567. Sie liegt uns im Zerbster
Superintendentur-Archiv Nr. 29 vor.
Die Überschrift lautet: „Kurzer bericht auf diese, wie ich hoffe, meine letzte visitation
der kirchen in Anhaldischen emptern Zerbst, Rosslau und Lindau anno domini 1567 gescheen,
darin man angewanten vleis auch bestendigen grund aller dieser kirchengüter, und wie ich die
visitation nu fast siebenmal alle zeit gehalten habe, zu finden.“ [Die drei Worte: „nu fast
siebenmal“ hat Fabricius eigenhändig hinzugefügt.]
Diese zusammenfassende Betrachtung des Fabricius über seine Visitationen ist von
höchstem Interesse. Sie erzählt nicht nur den Gang und den Inhalt der Visitationen, sondern
sie schildert auch die verschiedenen Einrichtungen, welche die Visitatoren oder die Geistlichen
getroffen haben, so insbesondere die Errichtung des Kirchenzwanges und die Regelung der Ver-
mögensverwaltung in den Gemeinden.
Wir drucken daher diesen Bericht von 1567 erstmalig ab. (Nr. 121.)
Noch wichtiger sind die Beilagen zu diesem „Kirchenbuch“ oder „Visitationsbuch“, wie
es Fabricius nennt. Fabricius motivirt dieselben so:
„Ich habe auch für diesem meinem, wie ich hoff, letzten kirchenbuch nach dieser vor-
rede die alte kirchenordnung setzen und heften lassen, welche seliger dr. Jonas dieser kirchen
zu S. Niklas zum besten gestellet. und underschrieben hat und hierin ein sonderlich bedenken
gehapt. Desgleichen hab ich auch darnach etlich fürstlich vortrege, ordnung und bevehl für
diesem visitationbuch setzen und heften lassen, damit meine nachfolger und leser dieses buchs
sich desto besser hierin richten und wissen konnten, wie und warum volgende stück also er-
gangen seind.“
Als erste Beilage erscheint das Bedenken des Jonas, als zweite die Kirchen-Ordnung
Georg’s vom 3. August 1548. Darauf folgen die Visitations-Instruktionen von 1545 und 1561,
die Ordnung der deutschen geistlichen Gesänge, endlich verschiedene unten zu erwähnende
Abmachungen zwischen Fürst und Rath zu Zerbst oder zwischen den Pfarrern u. s. w.
Die Vollmachten für die Visitationen von 1545 (vom 26. Juni) und von 1561 (vom
23. September) geben ein gutes Bild von der Bedeutung jener Visitationen. Sie werden erst-
malig abgedruckt. (Nr. 112 u. 119.)

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