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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0545
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Das Fürstenthum Anhalt.

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unter dem 26. März 1590 ablehnend rescribirte, Zerbst, Superintendentur-Archiv, XXVIII,
Bl. 60), so der hartnäckige Widerstand, den die Geistlichkeit vielfach der Maassnahme ent-
gegensetzte, und der sie in einen bis dahin in Anhalt unerhörten Gegensatz zu ihrem Landes-
herrn brachte.
Es sei im Einzelnen hier auf Beckmann, a. a. O. Thl. VI, Cap. 12, S. 128 ff.;
Schubring, a. a. O. S. 50 ff.; Duncker, Bekenntnissstand, S. 57 ff. verwiesen. Über die
literarischen Kämpfe, welche die Einführung des Exorcismus entfesselte, vgl. Duncker, a. a. O.
S. 58 ff. Hier war namentlich wieder Amling, der damit seiner Neigung zu theologischen
Fehden nachgeben konnte, ein Rufer im Streit. Der Befehl des Fürsten zur Abschaffung des
Exorcismus datirt vom 27. Juli 1590.
Im Zusammenhange damit steht die erfolgte Herausgabe eines „Taufbüchlein für die
kirche im fürstenthum Anhalt“. Dasselbe wurde 1590 gedruckt. Es stimmt fast gauz mit
Luther’s Taufbüchlein überein. Die Exorcismusformel ist fortgelassen und als Eingangs-
vermahnung ist die Formel aus der Herzog Heinrich’s-Agende hinzugefügt (Duncker, Be-
kenntnissstand, S. 58 ff., Nachwort S. 55 ff.). Der genaue Titel lautet:
„Taufbüchlein, für die kirchen im fürstenthum Anhalt, mit erzelung etlicher hoch-
wichtigen ursachen, warumb der exorcismus abgeschafft. Daneben auch der notwendige trost
erkleret wird, für die bekümmerten eltern, denen ire kinder, ehe sie können zur h. taufe ge-
bracht werden, absterben, das sie darumb nicht verloren, viel weniger die frucht im mutter-
leibe für des teufels leibeigen, sondern für gliedmasse der christlichen kirchen warhaftig zu
halten. Alles mit gottes wort ohn jemandes nachtheil treulich verwaret und bekreftiget. 1590.
Psalm 94. Recht muss doch recht bleiben, und dem werden alle frome herzen zufallen.“
Der Fürst sandte dieses Taufbüchlein dem Superintendenten Wolfgang Amling mit
einem Rescripte zu, welches wir nach dem Original in Zerbst, Superintendentur-Archiv, XXIX,
462 ff., abdrucken:
„Aufschrift.
Dem wirdigen, unserm superintendenten, pfarhern zu S. Nicolai kirchen unser stadt
Zerbst, und lieben andechtigen m. Wolfgang Amelingen.
Von gottes gnaden Johans George furst zu Anhalt graf zu Ascanien etc.
Wirdiger lieber andechtiger, demnach wir aus erheblichen, zu förderst aber in gottes
wort wohl ergründeten ursachen den exorcismum bei der heiligen taufe in unser und unser
freundlichen geliebten brudere lande und kirchen gar und ganz abzuschaffen und die heilige
taufe also administriren zulassen, wie sie der sohn gottes ohne alle missbrauch selbst eingesetzt
und verordenet, derowegen wir von unsern superintendenten ein taufbuchlein fassen und die
ursachen warumb der exorcismus hinfurder nicht zugebrauchen in druck verfertigen lassen, da-
mit sich nicht alleine die kirchendiener selbst umb so viel desto besser informiren, sondern
auch ihre zuhörer und pfarkinder bescheidentlicher unterrichten könten,
als thun wir euch solche taufbuchlein hirmit uberschicken, mit gnedigem begehren,
solchs euren fratribus und verwanten des ministerii zuzustellen und ihnen an unser stat zu-
befehlen , das sie dasselbige in gottes furcht vleissig erwegen, ihre zuhörer vernunftig hiraus
unterrichten und hinfure in dero ihnen anbefohlenen kirchen nach solcher uberschickten und
in benanten buchlein vorgeschriebenen form die heilige taufe administriren und zuvorhuetung
aller hand ergernus es anders nicht halten sollen, hieran erstattet ihr zu förderst gotte dem
stifter aller hochwirdigen sacramenten ein wohlgefelliges werk und unsern gnedigen willen, und
wir seind euch mit gnaden geneigt, datum Dessau den 22. junii anno 90 etc.
Hans Georg f. z. Anhalt manu propria s.“
Seit dieser Zeit bestand in weitesten Kreisen, nicht bloss in Anhalt selbst, die Besorg-
niss, dass das Land der reformirten Lehre entgegengehe, und dass der Fürst grundlegende
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