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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0686
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Straßburg

Ampt, ihre Pfarr und Pfarrgeschäffte oder sonsten
in gemein das gantze Straßburgische Ministerium
belanget, Das wollen sie anzeigen. θGleich aber, wie
sie der Ordnung nach sitzen, nach |304| dem jhe einer
länger denn der ander im Pfardienst gewesen und
den Convent besucht hat, Also werden und sollen sie
auch in eben derselben Ordnung befragt werden. Je-
doch soll der Pfarr im Münster als der Muterkir-
chen fürohin diese Ehre gegeben werden, Das der-
selben Pfarrer bei den andern Pfarrern den Vorsitz
und die erste Stimme habe, Gleich wie es mit den
Helffern derselben Pfarr gegen andern Helffern biß-
her auch gehalten worden. Nach den Pfarrern wer-
den gefraget die Kirchenpfläger, Nach den Kirchen-
pflägern die Freiprediger Und nach den Freipredi-
gern die Diaconi Und letzlich der Präsident von dem
ersten Pfarrer.
ιWas nun in dieser Umbfrag proponirt und fürge-
bracht wirdt, Das soll von des Convents hiezu ver-
ordnetem Schreiber vermercket und Artickels weise
verfasset und aufgezeichnet werden, Welche Ar-
tickel hernacher vom Präsidenten in ihrer Ordnung
wider fürgenommen werden Der gestalt, das er,
nach dem an jedem etwas wichtiges und sonders ge-
legen, denselbigen erstlich erkläret und verständt-
lich darthut, was gefragt werde, Auch dabei sein
Gutbeduncken, was ungefährlich darunter zu thun
oder darvon zuhalten seie, anzeigt, doch nichts
schleusset, Allein zur anleitung, das die andern Con-
vents Personen, nach dem sie zuvor gnugsam der
Sachen berichtet und die Umbstände angehöret, so
viel desto besser und richtiger ihre Sententz und
Meinung sagen könden. Die Ordnung aber, so in der
ersten Umbfrage gehalten worden, soll gleicher ge-
stalt gehalten werden, wenn die Sententiae von den
furgebrachten Artickeln gefraget werden.
Es sollen sich aber alle Convents Personen befleißi-
gen |305| nicht allein, das sie ihre Sententze kurtz
sagen und keiner dem andern in seine Rede falle,
Sondern auch, als bald die Sach gnugsam erklärt
θ Ordnung der Umbfrage.
ι Wie die fürgebrachte Puncten nach ein andern abzuhan-
deln.

und von einem, zweien oder dreien aufs meiste eine
gute satte661 Meinung, was zu thun oder zulaßen sei,
gesagt worden, Wa fern die ubrige nichts bessers
oder das zum Bericht notturfftig ist, haben, mit we-
nig worten sich erklären, Wem sie auß denen, so vor
ihnen geredt, zufallen und mit ihrer Stimme folgen.
Im fall aber, das einer jhe was mehres und bes-
sers wüste und könde zur Sach reden, denn vor ihm
geschehen, Und derwegen nutz und gut achtete, das
auch seine Meinung angehört werde, So soll doch
solches von ihm mit der Bescheidenheit geschehen,
Das die, so vor ihm geredt, in ihrer gesagter Mei-
nung von ihm unangetastet bleiben Und nichts ver-
weißlichs662 oder das zu einiger ihrer Verachtung und
Verkleinerung dienen möchte, dabei gedacht werde.
Wann nun also umbgefragt unnd von fürgebrachter
Sache aller Sententze und Meinung gehört worden,
Soll zuletzt der Präsident auch seinen Sententz sa-
gen Und, wafern die gesagte Meinungen gleich stim-
men, zu den folgenden Artickeln schreiten. Da aber
die gesagte Meinungen ungleich, also, das darauß
nichts sattes kan geschlossen werden, Und vieleicht
in derweilen umbgefragt worden und andere ihre
Sententzen gesagt haben, entweder dem Präsiden-
ten oder auch einem andern etwas bessers und zur
Sachen dienstlichers, dann zuvor wer geredt wor-
den, were eingefallen, So soll der Präsident unbe-
schwert sein, nach weiterer Erklärung aller Umb-
stünde und was ferners bedencklichs fürfalle, zum
andern mal umbzufragen Und also in alle weg dahin
zuarbeiten, das einhellig geschlossen werde Oder
doch |306| mit des Mehrertheils Stimmen. Dawider
sich die andern nicht setzen sollen, Doch ire Gewis-
sen damit unverstrickt663 und freigelassen, für sich
davon zuhalten, wie sie dasselbige auß Gottes wort
als vor Gott getrawen zuverantworten, Es were
denn sach, das jemand unserer Chur- und Fürstli-
chen Augspurgischen Confession und andern Glau-
bens Artickeln zuwider etwas unterstünde zuhalten
und zuverfechten, Das in keinem weg weder zuge-
laßen noch gestattet werden soll.
661 Feste, fundierte.
662 Tadelnswertes.
663 Unabhängig, s. Grimm, DWb 24, Sp. 2106.

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