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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0700
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Straßburg

len oder nit, Auff das auch unsere Pfarrer und Kir-
chendiener sich |338| mit dem Außruffen und Einseg-
nen darnach desto besser und gewisser zuverhalten
wissen.
Und anfänglich, So ist in gemein unser ernstlicher
Will und Befelch, Welchen Personen das Göttlich,
Natürlich Gesetz, auch Keyserliche geschriebene
Rechte von der Blutsverwantnuß wegen die Ehe
verbieten, Das dieselbe keinswegs, bei vermeidung
der ernstlichen Straff, so derhalben die gemeine ge-
schriebene Rechte dem Ubertretter aufferlegen, sich
zusamen Ehelich zuverpflichten unterstehn sollen.
Und zu unterschiedlicher erleuterung dieser general
Regul, So wöllen wir, Daß in Auff- und Absteigen-
der Linien die Ehe in infinitum und durchauß ver-
botten sein soll, Also und der gestalt, Das kein Sohn
nit allein nit soll nemen sein Muter, Großmuter,
sondern auch sein Uhrahn oder Guckahnfraw732 und
für auff. Dergleichen soll auch kein Tochter hinauff-
werts nit nemmen nit allein ihren Vater oder Groß-
vater, sondern auch ihren Uhrahnherrn und alle hin-
auffwerts verwante Personen. Welche Fälle dann für
sich selbs der Natur nach gantz abscheulich.
Nit anderst soll es auch in der Absteigenden Li-
nien hinabwerts zu rechnen unverbrüchlich gehalten
Und keinem Vater zugelaßen werden, nit allein sei-
ner Tochtertochter oder Sohnstochter, sondern auch
sein Uhrähncklin und alle fürab verwante Weibs
personen zuhaben oder zunemmen, Dann solche
Blutschand in Auff- oder |339| Absteigender Linien
in allen Göttlichen, Natürlichen, Keiserlichen und
andern geschriebenen Rechten in infinitum und
ernstlich verbotten.
Keinem soll auch zugelaßen werden, nit allein
sein Natürlich, wie gehört, sondern auch sein ange-
nommen oder adoptiert Kind, noch auch das in sei-
ner Verpflegung oder Bevögtigung ist, ihm selbs
oder sein, des Pflegers oder Vormunds, Sohn oder
Tochter anderst dann die Rechte zulaßen oder on
unser Erlaubnuß, bei vermeidung schwerer Straff,
zu verehelichen.

i B (1601), C (1603), D (1605): Satzung.

Soviel dann die Beseits Linien733 belangen thut,
Da wöllen wir, daß alle die Personen, so in der Be-
seits Linien auff- oder abwerts an statt der Eltern
gehalten und geachtet werden, sich mit einandern
Ehlich nicht vermischen noch verbinden sollen. Und
zu mehrer Erklärung dieser general Regul wöllen
wir, Das kein Sohn hinauffwerts zur Ehe nemmen
soll seins Uhrahnherrn noch seiner Uhrahnfrawen
Schwester. Deßgleichen soll er auch nit nemen seins
Großvaters noch seiner Großmuter Schwester, Und
noch vil weniger soll er seines Vaters oder seiner
Muter Schwester zu der Ehe nemen, Dann diese
Personen alle an statt unserer Muter gehalten und
geachtet werden, Derwegen durch Gott und die Na-
tur, auch Menschliche Satzungeni verbotten, sich
mit solchen Blutsfreunden Ehelich oder Unehelich
einzulaßen. |340|
Also und herwiderumb soll auch kein Tochter
hinauffwerts zur Ehe nemen ihres Uhrahnherrens
noch ihrer Uhrahnfrawen Bruder. Dergleichen soll
sie auch nit nemen ihres Großvaters noch der Groß-
muter Bruder, Und viel weniger soll sie ihres Vaters
oder ihrer Muter Bruder nemmen, Dann diese er-
zehlte Personen alle für unsere Väter gehalten und
geachtet werden.
Und dann in der abwerts Beseit Linien wöllen wir,
Das alle die Personen, so an statt unserer Töcher
geachtet werden, sich Ehlich zu einandern nit ver-
binden sollen. Und zu besserem Verstand dieser
general Regul so wöllen wir, Das kein Bruder soll
nemen hinabwerts seines Bruders noch seiner
Schwester tochter. Deßgleichen soll er auch nit ne-
men seins Bruders Tochter tochter Noch seiner
Schwester Tochter tochter, Noch des Bruders Sohns
tochter, Noch der Schwester Sohns tochter. Item, er
soll auch nit nemen weder seines Bruders noch sei-
ner Schwester Tochter Tochter tochter, Noch des
Bruders Sohns Sohns tochter, Noch der Schwester
Sohns Sohns tochter. Dann wie wir berichet, So ist
in gemeinen geschribnen Rechten versehen, Das,
welches Tochtertochter ich nit darff nemmen, des-
selben Tochter ist mir auch verbotten, jha, auch
desselben Tochter Tochter tochter. |341|
732 Urahnin, s. Grimm, DWb 9, Sp. 1029.
733 Seitenlinien, s. FWb 3, Sp. 1814.

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