2. Zuchtordnung 1613
so nicht Burger ist, keine Behausung verleyhen oder
underschleiff geben143, sondern neben abstattung
vermelter Zwei Pfund straff ein jeden, auch bey sei-
nem Burger-Aydt, solches zu thun verbotten sein.
Und wöllen hierauff all unser Burger, Hindersassen,
Underthanen und Verwandten in und außerhalb
unserer Statt Vätterlich, trewlich und freundlich er-
innert, ermahnet und darbeneben mit ernst gebot-
ten unnd befohlen haben, daß ihr sampt und son-
derlich dieser unser Satzung, Ordnung, Gebotten
und verbotten getrewlich, gehorsamlich geleben und
nachkommen wöllen, Bey vermeidung deren zum
theil vermelter und anderer unserer Straffen, die
wir, je nach gelegenheit und gestaltsame der sachen
143 Unterkunft gewähren, s. Grimm, DWb 24, Sp. 1790.
und ubertrettung, darauff setzen und erkennen wer-
den, Dann wir, was hierinnen jederzeit besserung,
enderung, mehrung, minderung, je nach gelegenheit
und unserem gutbedünken, vorbehalten haben wöl-
len.
Actum et Decretum Freitags, den 10. Decembris, im
Sechszehnhundert und Dreyzehnenten Jahr.
Wer böse Leuth nicht straffen will,
Der muß den Frommen schaden viel,
Und wer nicht zürnen will zur Zeit,
Der helt wenig Gerechtigkeit.
Ende
335
so nicht Burger ist, keine Behausung verleyhen oder
underschleiff geben143, sondern neben abstattung
vermelter Zwei Pfund straff ein jeden, auch bey sei-
nem Burger-Aydt, solches zu thun verbotten sein.
Und wöllen hierauff all unser Burger, Hindersassen,
Underthanen und Verwandten in und außerhalb
unserer Statt Vätterlich, trewlich und freundlich er-
innert, ermahnet und darbeneben mit ernst gebot-
ten unnd befohlen haben, daß ihr sampt und son-
derlich dieser unser Satzung, Ordnung, Gebotten
und verbotten getrewlich, gehorsamlich geleben und
nachkommen wöllen, Bey vermeidung deren zum
theil vermelter und anderer unserer Straffen, die
wir, je nach gelegenheit und gestaltsame der sachen
143 Unterkunft gewähren, s. Grimm, DWb 24, Sp. 1790.
und ubertrettung, darauff setzen und erkennen wer-
den, Dann wir, was hierinnen jederzeit besserung,
enderung, mehrung, minderung, je nach gelegenheit
und unserem gutbedünken, vorbehalten haben wöl-
len.
Actum et Decretum Freitags, den 10. Decembris, im
Sechszehnhundert und Dreyzehnenten Jahr.
Wer böse Leuth nicht straffen will,
Der muß den Frommen schaden viel,
Und wer nicht zürnen will zur Zeit,
Der helt wenig Gerechtigkeit.
Ende
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