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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0234
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Dortmund

3. Mandat zur Freigabe des Abendmahls unter beiderlei Gestalta
22. März 1562

bcNachdem ein Ehrbar Rath dieser Stadt Dort-
mundt von den gemeinen Bürgern hieselbst in an-
sehentlicher großer Anzahl im Namen und von we-
gen der ganzen Bürgerschaft so mundlich als schrift-
lich etliche lange Jahren herwarts oft und mannig-
mal unterthänig fleh- und bittlich ersucht und ge-
beten worden, die Außtheilung, Nießung und Brau-
chung des hochwürdigen H[eiligen] Sakraments des
Altars Leibes und Bluts unsers Herrn Jesu Christi,
unsers einigen Erlösers und Seligmachers, hieselbst
genießen zu gestatten, und aber außer allerley be-
dencklichen Ursachen und Bewegh solches biß an-
hero nicht hat können eingewilliget werden, darauß
sich dann vielerley Zerspaltungen der gemeiner Bur-
gerschaft zugetragen, also auch, daß etliche, beyde,
Mans- und Frauenpersohnen, sich von Empfangung
des theuern Schatzes des H. Sacraments viele Jahr
gantz und all enthalten, Etliche mit großen Hauffen
an frembde Örter mit ihren Weibern, Kindern und
Gesinde, umb das Sacrament, wie vorgen[annt], zu
empfangen, ausgezogen.
Damit unter solchen Spaltungen nicht falsche,
irrige, sacramentirische Secten einschleichen und
große, schädliche Zerstörungen dieser löblichen Ge-
meine einreißen, dann auch christlicher Friede und
bürgerliche Einigkeit hieselbst in Ruhe erhalten
werden möchten, hat ein Ehrbar Rath Gott der
h. Dreyfaltigkeit zu Ehren ihre und dero Gemeinden
Seligkeit und dem wahren Frieden zu Nutze diese
nachgeschriebene Ordnung und Punkte eingewilli-

a Textvorlage (Abdruck): Keller, Gegenreformation 1,
S. 96-98. Weitere Abdrucke: Teschenmacher, An-
nales, S. 82-84; von Winterfeld, Durchbruch,
S. 119f. (ohne Schluss). Abdrucke des Mandats vom
19. März 1562: Vogt, Reformationsgeschichte,
S. 22-24 in den Anmerkungen; Löffler, Reformati-
onsgeschichte Dortmund, S. 212f.; Jacobson, Urkun-
den-Sammlung, S. 41f.; Fahne, Grafschaft 4, S. 91-93;
Helbich, 450 Jahre, S. 93-95 (nach Fahne) mit neu-
hochdeutscher Übertragung.

get, will auch, daß ein Jeder dieser Stadt Bürger,
Bürgerin und Einwohner derselben gehorsamlich
folgen, bey Vermeydung der Strafe, so dabei gemel-
detc.
Und hat also ein Ehrbar Rath mit Furwissen und
ausdrucklichem Consens, Belieben und Bewilligun-
gen der Zwölfen und Vierundzwanzig1 sich ent-
schlossen, beliebet und bewilliget, und thun hiemit
gegenwertlichen, daß einem jeden, Mans und Frau-
ens Persohn, Jung und Alt, doch verständigen Al-
ters, frei, erlaubet und zugelassen sein soll, das
Hochwürdige H. Sakrament des Altars Leibs und
Bluts unsers einigen Erlösers und Seligmachers Jesu
Christi under beider Gestalt nach Christi Befehl
und Einsatzung zu empfangen, welchs auch also ein
Jeder Pastor seinen Kirspels Kindern unweigerlich
selbst reichen oder durch seinen Cappellan und Prie-
stern neben einer offentlicher und guter Unterrich-
tung und Vermahnung, so in der Beicht (auch fur
dem Altar) geschehen mag, außreichen lassen, auch
ein Jedes Kirspels Kind in seinem Kirspel empfan-
gen solle. Die aber, so daß H. Sacrament unter bey-
der Gestalt empfangen, und die hinwiderumb, so
eine Gestalt nehmen, sollen einer den anderen nicht
verachten, beschertzen, dann einer mit dem Andern
christlich, friedsam und freundlich leben, auch Nie-
mand in Bier- oder Weinhäuser die Sache in Dispu-
tation ziehen bei Bruchten von sestig Marck Dort-
mundts.

b Im heute verlorenen Kopialbuch der Dortmunder Mi-
noriten findet sich folgender Abschnitt zu Beginn (nach
von Winterfeld, Durchbruch, S. 119f.): Decretum
senatus in causa religionis anno Domini 1562 in die pal-
marum, que fuit 22. Martii, publicatum e suggestu.
c-c Dieser Abschnitt fehlt im Mandat vom 19. März 1562,
siehe oben, S. 204.
1 Zu den Zwölfern und Vierundzwanzigern siehe oben,
S.200.

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