Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0235
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
3. Mandat zur Freigabe des Abendmahls unter beiderlei Gestalt 1562

Und dieweil dan ein Ehrbar Rath den Gebrauch
beyder Gestalt des H. Sacraments hieselbst, wie
vorgeruhrt, itzo frey zugelassen, will auch genannter
Ehrbar Rath, daß hinforter Niemandt sich außwen-
dig der Stadt begeben, dann hier Ein Jeder in seiner
Kirspels Kirchen das Sakrament empfangen soll;
theten sie dagegen, und so einige wären, die sich des
Jahrs nicht zum geringsten einmahl bey seinem Pa-
stor oder Cappellan verfügten und das Sakrament
empfingen, sollen von ihrem Pastor furbescheiden
und befraget und das Sakrament zu empfangen ge-
fordert werden, und so einer sich unterrichten zu
lassen oder aber sonder erhebliche Ursache das Sa-
crament zu empfangen weigerte, den soll der Pastor
einem Ehrbaren Rath angeben, und soll derselbige,
so er sich nach einer Vermahnung alßdann nicht bes-
sert, der Stadt verwiesen werden.
Item, es soll das Sakrament nicht außgetheilet
werden, es sey dann auff oder für dem Altar conse-

crirt, und waß daselbst nicht außgetheilet wird, soll
zum Behuf der Krancken verwahret und mit solcher
Solemnität, wie biß anhero geschehen, ahn die
Kranken gebracht werden. Doch soll einem jeden
Krancken freystehn, einen Priester bey sich zu for-
dern, Miße2 zu thun und das Sakrament unter bey-
der oder einer Gestalt, wie er es begehret, reichen zu
lassen, und soll Niemandt auf solchen Gebrauch
noch auf die Umbtragung des h. Sakraments lästern
oder schimpfen bei Vermeidung der vorgenannten
Geldstrafe.
Die Ceremonien und Gesänge, so bißher alhie in
der Kirchen gebräuchlich gewesen, sollen hinfurter
unveränderlich gehalten und hier keine Verneuerung
furgenohmen werden. Es soll sich Niemand unter
der Predigt in Brandweinsgelächer noch auf dem
Kirchhoff spazierend finden lassen bei Bruchten ei-
ner Marck.

2 Gemeit ist wohl: Buße.

217
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften