9. Eheordnung 1583
9. Eheordnung3
24. Juli 1583
In welchem gradt zugelassen, sich zu bestatten
Anno 1583, am 24. Julii rath, alde radt, zwölffe, alte
zwölffe, freunde von ambtern und gemeinheit.
Uff resolution der universitet Marpurg1, so an
den licentiaten Dinckerman gelanget worden, daß
der ehestandt im dritten gradu unzulässigb, doch
daß die obrigkeit darüber soll dispensiren und ur-
sache anhöhren, warum den contrahenti nutzlicher,
lieber sich in die blutfreundschafft zu vermahlen als
sonst an andere, als man verstanden, daß diese sa-
che Johan Ruseworme belangen mag, und daß der-
selbige sich wiederum wolle befreyen2 an eine per-
son, deren großmoder seiner, Rusewormbs, vorigen
verstorbenen haußfrauen großvaders schwester ge-
a Textvorlage (Handschrift): StadtA Soest Abt. A Hs 33,
pag. 160. Abdruck: Deus, Soester Recht 5, S. 739f.
b In der Handschrift: zulässig.
wesen, haben wolgedachte herren sich dahin erkläh-
ret, daß unangesehen solcher erklärung es mit sol-
chem ehestandt nit anders, dan von alters hieselbst
brauchlich und zulässig gehalten werden solle also
underscheidlich, daß keinem im dritten gradu der
ehestand sol zugelassen werden, sondern zum höch-
sten im vierten und fünfften. So sollen auch die pre-
dicanten keine personen, so einander im dritten gra-
du verwand, zusahmen geben, auch nicht gestattet
werden, daß sie anderswo copuliret werden mögen,
und darüber geschehe, sol er dafür angesehen wer-
den.
1 Die Universität Marburg wurde 1527 von Philipp von
Hessen als evangelische Universität gegründet.
2 Eine Frau nehmen, die Ehe schließen, Grimm, DWb 1,
Sp.1270.
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9. Eheordnung3
24. Juli 1583
In welchem gradt zugelassen, sich zu bestatten
Anno 1583, am 24. Julii rath, alde radt, zwölffe, alte
zwölffe, freunde von ambtern und gemeinheit.
Uff resolution der universitet Marpurg1, so an
den licentiaten Dinckerman gelanget worden, daß
der ehestandt im dritten gradu unzulässigb, doch
daß die obrigkeit darüber soll dispensiren und ur-
sache anhöhren, warum den contrahenti nutzlicher,
lieber sich in die blutfreundschafft zu vermahlen als
sonst an andere, als man verstanden, daß diese sa-
che Johan Ruseworme belangen mag, und daß der-
selbige sich wiederum wolle befreyen2 an eine per-
son, deren großmoder seiner, Rusewormbs, vorigen
verstorbenen haußfrauen großvaders schwester ge-
a Textvorlage (Handschrift): StadtA Soest Abt. A Hs 33,
pag. 160. Abdruck: Deus, Soester Recht 5, S. 739f.
b In der Handschrift: zulässig.
wesen, haben wolgedachte herren sich dahin erkläh-
ret, daß unangesehen solcher erklärung es mit sol-
chem ehestandt nit anders, dan von alters hieselbst
brauchlich und zulässig gehalten werden solle also
underscheidlich, daß keinem im dritten gradu der
ehestand sol zugelassen werden, sondern zum höch-
sten im vierten und fünfften. So sollen auch die pre-
dicanten keine personen, so einander im dritten gra-
du verwand, zusahmen geben, auch nicht gestattet
werden, daß sie anderswo copuliret werden mögen,
und darüber geschehe, sol er dafür angesehen wer-
den.
1 Die Universität Marburg wurde 1527 von Philipp von
Hessen als evangelische Universität gegründet.
2 Eine Frau nehmen, die Ehe schließen, Grimm, DWb 1,
Sp.1270.
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