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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (22. Band = Nordrhein-Westfalen, 2): Das Erzstift Köln - die Grafschaften Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg - die Städte Münster, Soest und Neuenrade - die Grafschaft Lippe (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.33493#0511
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12. Kirchenordnung [1609]

ammen ermahnen, daß kein kind getauffet werde
und durch kein weib, es erfordere den solches die
allereuserste noth. |171v|
Cap. 6: De administratione coenae Domini
Mit der beicht und privatabsolution sol es gehalten
werden, wie es biß anher im gebrauch gewesen und
noch ist nach anweisung der Wittenbergischen kir-
chenordnung61.
Vermahnung vor außspendung des hochw. abent-
mahls unser herrn:
Außerwehlte und vielgeliebte im herrn Christo.
Alle, die sich itzo zum hochw. abentmal unsers hern
u. erlösers J. C. bereitet haben, sollen sich dessen
erinnern, was ihnen gestrigs tags in der beicht ist
vermeldet worden, nemlich
1. Was wir im abentmahl des hern mit dem munde
unsers leibs empfangen, nemlich wahren leib und
blut unsers herrn J. C., welchen leib er fur uns am
creutz hat auffgeopffert und welches blut er fur uns
vergossen, welchen leib und blut er uns darreicht,
wan wir nach seiner ordnung das gesegnete brod und
den gesegneten kelch entpfangen, und spendet uns
die gedachte himmlische güter durch diese irdische
mittel auß laut der worte der einsetzung62, jedoch
auff keine raumliche oder der vernunft begreiffliche,
sondern auff eine gottliche und himmlisch weise,
welches wir sollen festiglich glauben, weil uns dieses
hat zugesagt Christus, der die warheit selber, all-
machtig und allenthalben zugegen ist, auch nach
seiner menschl. natur wegen der personlichen verei-
nigung mit der gottheit, und sitzet zur rechten
Gotts; und dieweil die drey evangelisten sambt dem
h. apostel Paulo, die doch zu unterschiedenen zeiten
dasselbe jl72r| einhellig beschrieben, und auch die
apostol. und erste christliche kirche dieselbe mit eins
durchauß einig ist, wie in den unsern schriften das-
selbe mit trefflichen gründen außgeführet ist wor-
61 Die Mecklenburger Kirchenordnung 1552 wurde in ihrer
Fassung von 1559 als Wittenberger Kirchenordnung be-
zeichnet, Sehling, EKO V, S. 133, 136. Abdruck ebd.,
S. 161-219, hier S. 197f„ 206-208.

den, welche man taglich zur hand haben kan, und
solches auch in den predigten gottl. worts offter-
mahls gezeiget wird, und in solchen geheimnissen
müssen wir unsere vernunfft unter den gehorsam
des glaubens gefangen nehmen nach S. Pauli ver-
mahnung, 2. Cor. 10 [1-11], und da heist es: Sehlig
seyn, die nicht sehen und doch glauben, Joh. 20 [29];
und: Mein wort wird sie richten am jüngsten tage,
Joh. 12 [48] etc. Wer den sohn Gotts nicht glaubet,
der wird das leben nicht sehen, sondern der zorn
Gotts bleibt über ihm, Joh. 3 [36].
Zum 2. habt ihr auch vernohmen, was für nutzen
wir auß dieser sacramenten niessung des leibs und
bluts des h. Christi haben zu gewarten, als 1. ist es
ein gedachtnüß des leidens und sterbens des herrn
Christi, daß wir uns dessen erfreuen und ihm dafür
lob und danck sagen, welchs, obs wol allzeit ge-
schehen sol, so sol es doch fürnemlich geschehen vor,
in und nach dem gebrauch dieses sacraments, 2.
wird durch diese gedachtnüß und entpfengnus des
leibs und bluts Christi unser glaube gestärckt, wan
wir hören, Christus habe seinen leib und blut in den
todt gegeben zu unser erlösung, und dessen zum un-
terpfand uns verordnet zu essen und zu trincken
denselbigen seinen wahren leib und blut, 3. wird den
rechtglaubigen dadurch zu eigen ge- |172v| macht
oder überreicht, allermaß mit seinem leibe und blute
leiden, sterben und gantzen verdienste uns der herr
Christus erworben hat, als vergebung der sünden,
die gnade Gotts, dan er ist voller gnade, erlösung
vom todte, teuffel und höll und das ewige leben, sin-
temal wir den leib und das blut entfangen, dadurch
uns diese güter erworben sind. 4. werden wir hier-
durch Christo, in welchem alle schätze der weißheit
und erkandnüß verborgen liegen und in welchem die
ganze fülle der gottheit leibhafftig wohnet, Col. 2
[9], und welcher ohn maaß mit dem h. geist gesalbet
ist, Joh. 3 [34], einverleibet, und er uns, daß wir von
ihm entpfangen krafft, dem bösen zu wiederstreben,
seinem worte im glauben und gantzen leben zu
62 Mt 26,26-28; Mk 14,22-24; Lk 22,19-20; lKor 11,23-25.

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