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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0051
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Einleitung

2. Die Entwicklung der Herzogtümer von der Teilung 1490
bis zur Teilung im Jahr 1544
König Christian I. starb im Jahr 1481. Von seinen beiden Söhnen war zu diesem Zeitpunkt nur Johann
(Hans) volljährig. Ihn wählte der dänische Reichsrat im Mai 1482 zum König. Daraufhin reklamierte die
Königinmutter Dorothea die Regentschaft in den beiden Herzogtümern für den jüngeren Sohn, den damals
erst neun Jahre alten Friedrich23. Johann war jedoch nicht zum Verzicht auf die Herzogtümer bereit. Auf
dem Kieler Landtag Ende 1482 kam es zu einem Vergleich: Die Stände wählten die beiden Söhne Christians
zu Herzogen. Bis zu Friedrichs Mündigkeit übte Johann die Regentschaft für seinen jüngeren Bruder mit
aus24.
Nach Erreichen der Volljährigkeit schlossen Johann und Friedrich auf der Siegesburg (Segeberg) einen
Vertrag über die Aufteilung der Herzogtümer25. Die dabei aufgestellten Prinzipien kamen auch bei den
späteren Teilungen zur Anwendung: Beide Herzoge erhielten Ämter in Schleswig und in Holstein, die zu-
sammen etwa gleich hohe Einnahmen erbrachten. Die Ausstattung der Herzoge mit Gebieten sowohl in
Schleswig als auch in Holstein sollte verhindern, daß die Landesteile auseinanderbrachen. Die Brüder
trugen den Titel „Herzog von Schleswig und Holstein“. Nicht geteilt wurden die Besitzungen der Ritter-
schaft und der Geistlichkeit; sie unterstanden beiden Herrschern gemeinsam und wurden von ihnen auch
gemeinsam verwaltet. Nach dem Grundsatz „Der Ältere teilt, der Jüngere wählt“26 durfte Herzog Friedrich
wählen. Er entschied sich für den Gottorfer Anteil, benannt nach dem als Residenz dienenden Schloß
Gottorf. Friedrichs Anteil umfaßte die Ämter Gottorf, Hadersleben und Tondern in Schleswig und die
Ämter Kiel und Plön in Holstein. Johann erhielt die Ämter Apenrade, Flensburg, Norburg und Sonderburg
in Schleswig und die Ämter Rendsburg und Segeberg in Holstein. Dieser Anteil wird gewöhnlich als Sege-
berger Anteil bezeichnet27.
Die Teilung blieb bestehen, als Johann im Jahr 1513 starb; sein Sohn Christian II. übernahm die vä-
terlichen Anteile in Schleswig und in Holstein. Noch 1513 huldigten ihm die Stände der beiden Herzogtü-
mer. Der dänische Reichsrat wählte Christian als Nachfolger seines Vaters zum König. Forderungen Fried-
richs nach einer Beteiligung an der Herrschaft in Dänemark wies der Reichsrat zurück, indem er die
Unteilbarkeit des Landes betonte28.
Die Bestrebungen Christians II., den Einfluß des Adels und der Bischöfe in Dänemark durch eine
umfangreiche Reformgesetzgebung zurückzudrängen, führten aber nach weniger als einem Jahrzehnt der
Regentschaft zu seinem Sturz. Im Winter 1522/23 setzte der Reichsrat König Christian II. ab. In seiner
Anklageschrift bezichtigte ihn der Reichsrat u.a. der lutherischen Ketzerei. Adelige und Bischöfe aus Jüt-
land ersuchten Herzog Friedrich um die Unterstützung ihres Aufstands gegen den König. Christian II.
verließ das Land und floh mit seiner Familie in die Niederlande29. Im Exil wurde er zu einem begeisterten
Anhänger der Reformation. Mehrfach besuchte er Luther in Wittenberg. Auf Christians Initiative ging
auch die Übersetzung des Neuen Testaments ins Dänische zurück. Die Möglichkeit seiner Rückkehr blieb
für längere Zeit ein wichtiger Faktor der dänischen Politik. Der Reichsrat fürchtete, Christian II. könnte
mit Hilfe ausländischer Truppen Dänemark erobern und die Reformation einführen30.

23 Dorothea war die erste einer Reihe von Witwen dänischer
Könige, die ihren Einfluß für die Interessen der jüngeren
Söhne geltend machte.
24 Vgl. Hoffmann, Spätmittelalter und Reformationszeit,
S. 307f.; Sonderjyllands Historie 2, S. 192-198.
25 Der Vertrag ist abgedruckt in Falck, Sammlung der
wichtigsten Urkunden, S. 30-36.
26 Vgl. Greve, Geographie und Geschichte, S. 211.

27 Vgl. Hoffmann, Spätmittelalter und Reformationszeit,
S. 308; Sonderjyllands Historie 2, S. 198-202; Rasmus-
sen, Dänische Könige, S. 81f.
28 Vgl. Sonderjyllands Historie 2, S. 213; Rasmussen, Dä-
nische Könige, S. 82.
29 Vgl. Hoffmann, Spätmittelalter und Reformationszeit,
S. 322-331; Lausten, Christian II., S. 403-405.
30 Vgl. Lausten, Kirchenordnungen, S. 276; Ders., Chri-

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