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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0071
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Einleitung

Die fertige Kirchenordnung wurde dem Reichsrat vorgelegt und von ihm bestätigt. Am 2. September
1537 billigte sie dann Christian III. Als „Ordinatio ecclesiastica“118 wurde sie noch im Dezember 1537 in der
Kopenhagener Offizin von Johannes Vinitoris (Weingartner) aus Stuttgart in einem kleinen Quartformat
gedruckt und an die Visitatoren verschickt119.
Die Kirchenordnung war in lateinischer Sprache verfaßt. Zum leichteren Gebrauch wurde sie - mit
Korrekturen versehen - ins Dänische übertragen. In die Korrekturen waren die zahlreichen Änderungs- und
Ergänzungswünsche der Superintendenten eingeflossen, die diese dem König oder Johannes Bugenhagen
vorgetragen hatten. Im Juni 1539 wurde dieser dänische Text auf einem Herrentag in Odense von Chri-
stian III. und dem Reichsrat angenommen120. Kurze Zeit nach dem Herrentag reiste Bugenhagen zurück
nach Wittenberg. Gedruckt wurde die dänische Kirchenordnung erst 1542 unter dem Titel „Den rette
Ordinants“, wiederum bei Johannes Vinitoris in Kopenhagen121.
Im Titel der lateinischen Ausgabe der Kirchenordnung von 1537 waren die beiden Herzogtümer neben
Dänemark und Norwegen bereits genannt worden: „Ordinatio ecclesiastica regnorum Daniae et Norwegiae
et ducatuum Sleswicensis Holsatiae etc. et[c].“. In seinem Einladungsschreiben zur Synode auf Schloß
Gottorf vom 9. Februar 1538 kündigte Christian an, daß man auf ihr einer kercken ordnunge halven thoredden
hebben werde122. Feddersen und Hoffmann vermuten, auf der Gottorfer Synode sei dann die Weisung er-
gangen, die kirchlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden entsprechend den Vorgaben der „Ordinatio
ecclesiastica“ zu gestalten123.
Als Christian III. die Kirchenordnung, die vermutlich inzwischen ins Niederdeutsche übertragen wor-
den war, Anfang März 1540 auf dem Landtag in Rendsburg den Ständen zur Annahme vorlegte, lehnte eine
starke altgläubige Opposition sie jedoch ab. Christian mußte den Ständen gegenüber sogar eine Übergangs-
frist bis zum kommenden Weihnachtsfest einräumen, in welcher er die kirchlichen Verhältnisse in den
beiden Herzogtümern unverändert zu lassen versprach124. Mit dem Schleswiger Bischof Gottschalk von
Ahlefeld starb im Januar 1541 dann aber einer der wichtigsten Vertreter der oppositionellen Partei125.
Im folgenden Jahr nach seiner Rückkehr in die Herzogtümer unternahm Christian III. einen neuen
Anlauf, die Zustimmung des Landtags zur Kirchenordnung zu erhalten. In einem Brief vom 6. Januar 1542
wandte er sich an Johannes Bugenhagen, um ihn für eine Anpassung der Kirchenordnung an die Verhält-
nisse in den Herzogtümern zu gewinnen. Zusammen mit den führenden einheimischen Theologen überar-
beitete Bugenhagen die Kirchenordnung Ende Februar auf Schloß Gottorf. Am 9. März 1542 wurde sie
dann auf dem Landtag in Rendsburg von den Ständen angenommen und damit zum Landesgesetz er-
klärt126. Als „Christlyke Kercken Ordeninge“ wurde sie in der Offizin von Hans Walther in Magdeburg
gedruckt.
Die Genese der dänisch-deutschen Kirchenordnungen gestaltete sich also folgendermaßen: Entwurf
1537 (Kirkeordinansen, S. 45-91), „Ordinatio ecclesiastica“ 1537 (Lateinische Kirchenordnung, S. 1-93;
Kirkeordinansen, S. 93-149), „Den rette Ordinants“ 1539, gedruckt 1542 (Kirkeordinansen, S. 150-244),

118 Christian billigte die „Ordinatio“ in einem Vorwort. Die-
ser Brief geht vermutlich auf Johannes Bugenhagen als
Verfasser zurück. Abdruck in Lateinische Kirchenord-
nung, S. 5-9; Kirkeordinansen, S. 93-96.
119 Vgl. Michelsen, Kirchenordnung, S. 236; Hoffmann,
Sieg der Reformation, S. 142.
120 Vgl. die Einleitung zur Ausgabe Kirkeordinansen, S. 33-
37; Lausten, Kirchenordnungen, S. 284f.
121 Vgl. Michelsen, Kirchenordnung, S. 263f. Weitere Aus-
gaben der dänischen Kirchenordnung erschienen 1553,
1562, 1574, 1582 und neu durchgesehen 1617 und 1640.
Ab 1553 waren den Ausgaben die 26 „Ripener (Riber)

Artikel“ vom Frühjahr 1542 beigefügt, in denen es vor
allem um die Frage der Pfarrerwahl ging
122 Sejdelin, Diplomatarium Flensborgense 2, Nr. 407,
S. 283.
123 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 94; Hoff-
mann, Sieg der Reformation, S. 147.
124 Vgl. Jensen, Abschluß der Reformation, S. 209f.; Hoff-
mann, Sieg der Reformation, S. 149-151.
125 Vgl. Gatz, Bischöfe, S. 9f.; Feddersen, Kirchenge-
schichte 2, S. 99.
126 Vgl. Hoffmann, Sieg der Reformation, S. 151-158.

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