Die gemeinschaftlich erlassenen Ordnungen
Welches alles, wie obstehet, Wir, obgenannte König
und Fürsten, Uns also mit den andern Fürsten,
Graften und Stenden dieses Niedersächsischen Krei-
ßes auf jetzt gehaltenem Kreiß-Tage zu Lüneburg
verglichen und verabscheidet. Und wollen, daß alle
und jede Unsere Unterthanen in Unsern Fürsten-
tümern solchen Mandat und Edict gehorsamlich
nachleben und dawider nichts handeln, bey Vermei-
dung obangesetzter Poen und Strafe und Unserer
Ungnade.
Das zu Urkund haben Wir Unsere Königliche] und
Fürstliche] Signete hieunten wissentlich drucken
lassen. Datum Sondages nach Viti Anno Domini
1562.
(L[ocus] Sfigilli]) (L[ocus] S[igilli)
(L[ocus] Sfigilli])
178
Welches alles, wie obstehet, Wir, obgenannte König
und Fürsten, Uns also mit den andern Fürsten,
Graften und Stenden dieses Niedersächsischen Krei-
ßes auf jetzt gehaltenem Kreiß-Tage zu Lüneburg
verglichen und verabscheidet. Und wollen, daß alle
und jede Unsere Unterthanen in Unsern Fürsten-
tümern solchen Mandat und Edict gehorsamlich
nachleben und dawider nichts handeln, bey Vermei-
dung obangesetzter Poen und Strafe und Unserer
Ungnade.
Das zu Urkund haben Wir Unsere Königliche] und
Fürstliche] Signete hieunten wissentlich drucken
lassen. Datum Sondages nach Viti Anno Domini
1562.
(L[ocus] Sfigilli]) (L[ocus] S[igilli)
(L[ocus] Sfigilli])
178