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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0328
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Die Ordnungen des Gottorfer Anteils

die religiöse Erziehung des Prinzen in der reinen, richtigen, heilsamen Lere warer Augspurgischer Confession
nun fortgeführt werden. Im Jahr 1639 wurde Fabricius’ Katechismus neu gedruckt. Er scheint also über den
Hof hinaus auch in der Gottorfer Kirche Verwendung gefunden zu haben136.
Der Katechismus setzt sich aus vier Teilen zusammen: Den Anfang bilden die drei altkirchlichen Sym-
bole: das Apostolicum, das Nicaeno-Constantinopolitanum und das Athanasianum. Daran schließt sich die
Confessio Augustana an. Von ihr nahm Fabricius jedoch nur den ersten Teil mit den „Artikeln des Glaubens
und der Lehre“ (Art. 1-21) auf, wohingegen er den zweiten Teil, die „Artikel, von welchen Zwiespalt ist“,
ausließ. Bei verschiedenen Artikeln des ersten Teils strich er die Hinweise auf die Lehren der Kirchenväter;
den umfangreichen Art. 20 „Vom glauben und guten Wercken“ kürzte er (so fehlt z.B. der gesamte erste
Abschnitt über kindische, unnötige werck wie Rosenkranzgebet, Wallfahrten, Bruderschaften etc.)137.
Der dritte Teil des Katechismus besteht aus dem „Kleinen Corpus Doctrinae“. Dessen Aufnahme er-
folgte, wie Fabricius in der Widmungsvorrede betont, auf den ausdrücklichen Wunsch der Herzogin Au-
gusta, welche die Schrift in ihrer Jugend kennengelernt hatte. Das „Kleine Corpus Doctrinae“ stammt von
dem Gnesiolutheraner Matthäus Richter (Iudex) und war von diesem während seines Aufenthalts in Wis-
mar verfaßt worden, wo er nach der Entlassung als Professor der Theologie an der Universität Jena 1562
Zuflucht gefunden hatte138. Neben Luthers Kleinem Katechismus gehört das „Kleine Corpus Doctrinae“ zu
den am weitesten verbreiteten katechetischen Schriften des 16. Jh.139 Vermutlich erschien es erstmals 1565
in niederdeutscher Sprache in der Druckerei von Stephan Möllemann in Rostock140. Fabricius übernahm
aus ihm nur die Artikel 1 bis 31 sowie den abschließenden Artikel „Was ist die Regel, darnach sich ein
Mensch richten sol?“. Von ihm ausgelassen wurde der gesamte Teil, der sich mit abweichenden Glaubens-
auffassungen auseinandersetzt, beginnend mit den Lehren der Juden und Mohammedaner, über die der
Papisten, Sakramentierer und Täufer bis hin zu den Lehren der innerprotestantischen Gegner (Interimi-
sten, Adiaphoristen, Majoristen, Synergisten, Osiandristen)141.
Den vierten Teil von Fabricius’ Katechismus bilden die „Fragstücke für die, so zum Sakrament gehen“.
Die als Beichthilfe gedachten 20 Fragen waren erstmals 1549 in einem Erfurter Druck von Merten von
Dolgen erschienen142. Sie wurden darin, wie auch in Fabricius’ Katechismus, dem Wittenberger Reformator
Martin Luther zugeschrieben. Auch wenn eine enge Verbindung zu dessen Abendmahlsvermahnung im
Großen Katechismus besteht, stammen die „Fragstücke“ doch vermutlich nicht von Luther selbst, sondern
von seinem Ordensbruder und Weggefährten Johann Lang143. Die „Fragstücke“ wurden häufig im Anhang
zu den Ausgaben von Luthers Kleinem Katechismus gedruckt; auch als Beilage zu Drucken des „Kleinen
Corpus Doctrinae“144 sind sie überliefert.
Als Anhang hat Jakob Fabricius seinem Katechismus sechs in Reimform gefaßte Kindergebete beige-
geben.

136 Vgl. Feddersen, Kryptocalvinismus, S. 51, Anm. 19.
137 BSELK, S. 117.
138 Zu Matthäus Richter (Iudex) s. BBKL 3, Sp. 770f„
MBW R 12 (Personen), S. 374; RGG4 4, Sp. 643; Wiech-
mann, Nachrede zum Kleinen Corpus Doctrinae, S. 1,
Anm. 1.
139 Vgl. Wiechmann, Nachrede zum Kleinen Corpus Doc-
trinae, S. 1. Bei Wiechmann findet sich S. 31ff. auch eine
Aufstellung aller in frühneuhochdeutscher, niederdeut-
scher, niederländischer und lateinischer Sprache erschie-
nenen Ausgaben.
140 Vgl. Wiechmann, Nachrede zum Kleinen Corpus Doc-
trinae, S. 6f. (zugeeignet war die Schrift den Herzogen Jo-
hann und Sigismund August von Mecklenburg). Zum

Drucker Stephan Möllemann vgl. Reske, Buchdrucker,
S. 795.
141 Als Überblick zu den innerprotestantischen Lehrstreitig-
keiten vgl. HDThG 2, S. 102-138.
142 Zu Merten von Dolgen (Martinus de / ä Dolgen) vgl.
Reske, Buchdrucker, S. 206.
143 Lang werden die „Fragstücke“ von dem Wittenberger
Korrektor Christoph Walther in seiner Schrift gegen Jo-
hann Aurifaber zugewiesen. Vgl. Luther, WA 30,1,
S. 661; Albrecht Peters, Kommentar zu Luthers Ka-
techismen 5, Göttingen 1994, S 78f.
144 Im „Kleinen Corpus Doctrinae“ heißt es, die „Frag-
stücke“ seien von Luther der Kirchen Christi zu Kemberg
erstlich zugestellet worden.

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