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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0466
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Dithmarschen

sehen Kirchenordnung von 1542 zu richten. Die Anhänger der Täufer und anderer „Sekten“ sollten zu-
nächst durch Belehrung wieder in die Gemeinde eingegliedert werden. Blieben sie jedoch bei ihrem abwei-
chenden Bekenntnis, sollten sie des Landes verwiesen werden.
13a. Visitationsartikel für den Süderdrittenteil 1574/75 (Text S. 484)
13b. Visitationsmandat für den Norderdrittenteil 28. Februar 1575 (Text S. 491)
Im Sommer 1574 war in Süderdithmarschen, also im königlichen Drittel des Landes, eine Visitation durch-
geführt worden, deren Ergebnisse in die Visitationsartikel einflossen, die am 13. Februar 1575 von den
Kanzeln verlesen wurden (Nr. 13a).
Sie schärften die Sonn- und Feiertagsheiligung ebenso ein wie den Kirchgang und Abendmahlsempfang
der Gläubigen. Ferner ordneten die Artikel an, Gastereien bei Begräbnissen einzuschränken, die öffentliche
Fürsorge zu fördern und insbesondere Sammlungen mit dem Klingelbeutel durchzuführen. Daneben sollten
die Kirchhöfe sauber gehalten, die „Kindelbiere“ anläßlich von Taufen untersagt werden und Haustaufen
nur im Notfall zulässig sein. Es folgen weitere Bestimmungen zu Eheeinsegnungen und Hochzeitsfeiern, zur
Anzahl der Fastnachts- und Pfingstfeiertage sowie zu kirchlichen Gütern und Einkünften71.
In Norderdithmarschen blieb das Kirchenwesen bis Ende des 16. Jahrhunderts weitgehend frei vom
Einfluß des Gottorfer Generalsuperintendenten. Diese Unabhängigkeit wurde dadurch begünstigt, daß der
Norderdithmarscher Superintendent die jährlichen Spezialvisitationen gemeinsam mit dem Landvogt
durchführte72. Am 28. Februar 1575 bestätigte Herzog Adolf dieses Recht, indem er den Kirchendienern des
Landes ankündigte, durch den Superintendenten Marcus Wränge „so offt es die notturfft erfordert“, eine
Visitation gemäß der schleswig-holsteinischen Kirchenordnung vornehmen zu lassen (Nr. 13b). Der Herzog
forderte die Pfarrer und Prediger auf, den Anweisungen des Superintendenten Folge zu leisten, und erklärte,
daß Wränge auch Befugnisse in „consistorial Sachen“, bei der Wahl der Prediger sowie deren Ordination
oblägen. Damit wurden die 1559 in der Religionsinstruktion (Nr. 11b) fixierten Regelungen unterstri-
chen73.
14. Polizeiordnung für den Norderdrittenteil [um 1579] (Text S. 492)
Für das nördliche Drittel Dithmarschens, das Herzog Adolf unterstand, wurde um 1579 die „Ditmarscher
policey ordnungh“ erarbeitet. Grundlage war die Eiderstedter Ordnung, die entsprechend umgearbeitet
worden war74. Die Polizeiordnung, die sehr umfangreich ausfällt, besteht aus drei Teilen, von denen der
erste sich ausführlich zum Kirchenwesen äußert und damit den Charakter einer Kirchenordnung trägt. Der
zweiter Teil befaßt sich mit Landvogt, Landschreiber, weltlichen Gerichten sowie Steuern, und der dritte
Teil reglementiert den Aufwand bei Hochzeiten und Kindelbieren und macht Vorgaben in Bezug auf Wu-
cher, den Umgang mit Landsknechten sowie verschiedene Handwerke.

71 Rolfs, Visitations-Artikel, S. 404-407.
72 Rolfs, Visitations-Artikel, S. 407 Anm. 1. Vgl. etwa das
Schreiben des Landvogts Henning Boie gegen unbußfer-
tige Untertanen vom 29. Mai 1583, in LA Schleswig
mehrfach überliefert, u.a. in Abt. 101 II, Nr. 56. In sei-
nem Schreiben ging er auf die Klagen ein, die ihm die
Kalandsherren bei deren jüngster Versammlung vorge-
tragen hatten. Er berief sich darauf, dass auch der welt-
liche Arm dazu aufgerufen sei, kirchliche Dinge zu ord-
nen, und verhängte Strafen gegen die unbußfertigen
Untertanen, die Gottes Wort verachten, Witt, Privile-

gien, S. 82f. und Anm. 437; Bolten, Geschichte 4, S. 496,
499.
73 Witt, Kirchliche Privilegien, S. 163-167; ders., Privile-
gien, S.148-152.
74 Diese Ordnung ist als Handschrift der Eiderstedter Poli-
zeiordnung überliefert, in die die Dithmarscher Verände-
rungen eingetragen wurden. In unserer Edition bildet die
korrigierte Dithmarscher Fassung den Haupttext, wäh-
rend die davon abweichenden Stellen im ursprünglichen
Eiderstedter Text als Varianten angegeben werden. Vgl.
auch Stobinsky, Polizeiordnungen.

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