14. Polizeiordnung für den Norderdrittenteil [um 1579]
II. Titt.
Vons wiederteufferen, sacramentirern und anderen verfhuerischen secten
Wurde jhemandts, der von der heilgen tauff und den
hochwirdigen sacrament des leibes und blutes unsers
hern Jhesu Christi anderst lehrete, opinirte und hiel-
te, als der Augspurgischen Confession9 gemes ist,
oder der sonst in anderen verfhuerischen, ketzeri-
schen secten steckte, befunden, der oder dieselben
sollen dem Superintendenten von dem pastorn des
caspels angezeiget werden, welcher ihnen4 vor dem
consistorio furstellen und es weiter halten soll, wie
der ander tittul des landtrechtens10, den wir anher
wiederholet haben wollen, mitbringt und außweiset.
III. Titt.
Von winckelpredigen, sonderbahren conventiculen und zusamenkunfften in den heuseren 16r
Weil man offt befunden, das sich leute in unsern
Eiderstedischen landen niedergelaßen, die sich un-
derstehen dorffen, in ihren heuseren zusamen zu-
kommen und doselbst zupredigen, zulehren und -le-
sen, auch ihrem falschen wahn unnd irthumbe nach
die sacramenta außzutheilen, welches gahr ein er-
gerlich dingh und zu erweitterung falscher lehre und
irsaligen11 opinionen ursach und gelegenheit gibt,
und demnach mit nichte zugedulden ist, demnach
setzen, ordnen und gepieten wir hiemit ernstlich und
wollen, das solche sonderbahre conventicula und
winckelpredigen hinforthen aller dinge nachgelaßen
und verpleiben sollen bei confiscation aller gueter,
woh einer oder mehr darkegen zuhandlen sich un-
derstehenn wurde, und sollen der superintendens
und die pastoren fleißige aufachtunge haben, das die
leute zu gewohnligen zeitten, wen geleuttet wirt, in
die kirchen gehen, alda christlige gesenge und die
predigte des godtligen wordtes hören und nicht in
kruegen sitzen noch auf dem kirchoff herumb spat-
ziren.
16v| Darumb soll auch kein krueger vor endigung
der predigt und der christligen gesenge und cere-
monien in den kirchen ihmandes bier oder wein zap-
fen, es wehre denne, das krancke leute solches be-
gehrten zu ihrer anligenden notturfft, wurde aber
hiewieder gehandlet, sollen beide, der wirt, wirtinne
s Folgt gestrichen: verfhuerischen secten.
4 Es folgt gestrichen: examiniren.
u Es folgt gestrichen: vermuege des sechtzehenden articuls
des landtrechtens.
v PO Eiderstedt: landtgerichts.
und geste, in bruch verfallen und nach gelegenheit
auftzudingen12 schuldigh sein.
Welche auch unter der predigt, wie algemeinig-
lich geschieht und rocklose13 leute zuthun pflegen,
ihmandts auf den kirchhoff herumb spatzieren, sit-
zen oder stehen pleiben und sich umbsehen und be-
lustigen, der soll angetzeichnet und dem landt-
schreiber angekundiget werden, welcher ihnen als
einen, der aufzudingen schuldig ist, in das bruch re-
gister anschreiben soll.
Nachdem auch hiebevohr auf denn kirchhoffen
die caspelleute des sontages und an anderen festenn
zusamen gekommen und nach geendigter predigt
und kirchen ceremonien caspel recht gehalten, soll
ihnenu solches nochmals sein zugelassen, 17r [ jedoch
dergestaldt, das sie nicht auff dem kirchoff, sonder
an einer anderen gelegenen stedte außerhalb des
kirchoffes die Sachen verhören muegen, die vermue-
ge der landtv Ordnung vor des carspei recht geho-
renn, denne sichs nicht gepueret, solche prophan
und privat hendele an der stedte, do der verstorbe-
nen Christen leichnambe rhuen, zutreiben.
Wir wollen auch, damit die jennigen, die unter
der predigt und den christligen ceremonien in den
kirchen bei dem wein, bier oder meedt sitzen, oder
die, als obstehet, auf den kirchhoffen herumb spat-
zieren und zu ihrem lust sich umbschawen, nicht
9 Confessio Augustana von 1530, BSELK S. 85-225.
10 Siehe oben, Anm. 4.
11 Irrigen.
12 Die Strafe zu zahlen.
13 Ruchlose.
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II. Titt.
Vons wiederteufferen, sacramentirern und anderen verfhuerischen secten
Wurde jhemandts, der von der heilgen tauff und den
hochwirdigen sacrament des leibes und blutes unsers
hern Jhesu Christi anderst lehrete, opinirte und hiel-
te, als der Augspurgischen Confession9 gemes ist,
oder der sonst in anderen verfhuerischen, ketzeri-
schen secten steckte, befunden, der oder dieselben
sollen dem Superintendenten von dem pastorn des
caspels angezeiget werden, welcher ihnen4 vor dem
consistorio furstellen und es weiter halten soll, wie
der ander tittul des landtrechtens10, den wir anher
wiederholet haben wollen, mitbringt und außweiset.
III. Titt.
Von winckelpredigen, sonderbahren conventiculen und zusamenkunfften in den heuseren 16r
Weil man offt befunden, das sich leute in unsern
Eiderstedischen landen niedergelaßen, die sich un-
derstehen dorffen, in ihren heuseren zusamen zu-
kommen und doselbst zupredigen, zulehren und -le-
sen, auch ihrem falschen wahn unnd irthumbe nach
die sacramenta außzutheilen, welches gahr ein er-
gerlich dingh und zu erweitterung falscher lehre und
irsaligen11 opinionen ursach und gelegenheit gibt,
und demnach mit nichte zugedulden ist, demnach
setzen, ordnen und gepieten wir hiemit ernstlich und
wollen, das solche sonderbahre conventicula und
winckelpredigen hinforthen aller dinge nachgelaßen
und verpleiben sollen bei confiscation aller gueter,
woh einer oder mehr darkegen zuhandlen sich un-
derstehenn wurde, und sollen der superintendens
und die pastoren fleißige aufachtunge haben, das die
leute zu gewohnligen zeitten, wen geleuttet wirt, in
die kirchen gehen, alda christlige gesenge und die
predigte des godtligen wordtes hören und nicht in
kruegen sitzen noch auf dem kirchoff herumb spat-
ziren.
16v| Darumb soll auch kein krueger vor endigung
der predigt und der christligen gesenge und cere-
monien in den kirchen ihmandes bier oder wein zap-
fen, es wehre denne, das krancke leute solches be-
gehrten zu ihrer anligenden notturfft, wurde aber
hiewieder gehandlet, sollen beide, der wirt, wirtinne
s Folgt gestrichen: verfhuerischen secten.
4 Es folgt gestrichen: examiniren.
u Es folgt gestrichen: vermuege des sechtzehenden articuls
des landtrechtens.
v PO Eiderstedt: landtgerichts.
und geste, in bruch verfallen und nach gelegenheit
auftzudingen12 schuldigh sein.
Welche auch unter der predigt, wie algemeinig-
lich geschieht und rocklose13 leute zuthun pflegen,
ihmandts auf den kirchhoff herumb spatzieren, sit-
zen oder stehen pleiben und sich umbsehen und be-
lustigen, der soll angetzeichnet und dem landt-
schreiber angekundiget werden, welcher ihnen als
einen, der aufzudingen schuldig ist, in das bruch re-
gister anschreiben soll.
Nachdem auch hiebevohr auf denn kirchhoffen
die caspelleute des sontages und an anderen festenn
zusamen gekommen und nach geendigter predigt
und kirchen ceremonien caspel recht gehalten, soll
ihnenu solches nochmals sein zugelassen, 17r [ jedoch
dergestaldt, das sie nicht auff dem kirchoff, sonder
an einer anderen gelegenen stedte außerhalb des
kirchoffes die Sachen verhören muegen, die vermue-
ge der landtv Ordnung vor des carspei recht geho-
renn, denne sichs nicht gepueret, solche prophan
und privat hendele an der stedte, do der verstorbe-
nen Christen leichnambe rhuen, zutreiben.
Wir wollen auch, damit die jennigen, die unter
der predigt und den christligen ceremonien in den
kirchen bei dem wein, bier oder meedt sitzen, oder
die, als obstehet, auf den kirchhoffen herumb spat-
zieren und zu ihrem lust sich umbschawen, nicht
9 Confessio Augustana von 1530, BSELK S. 85-225.
10 Siehe oben, Anm. 4.
11 Irrigen.
12 Die Strafe zu zahlen.
13 Ruchlose.
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