Einleitung
evangelisch-lutherischen Einrichtungen. Gestützt wird die Interpretation durch den daran anknüpfenden
Landtagsbeschluss vom 24. Mai 1548, in der causa religionis solle der gegenwärtige status bis zum Ende des
gerade tagenden Konzils beibehalten werden, ergänzt durch das Verbot, predigend im Land umherzurei-
sen47 .
Die zweite Phase begann 1552 mit Regelungen des Landtages zur Wahrung eines konfessionellen Frie-
dens zwischen Katholischen und der nun namentlich genannten evangelischen Partei. Der Mediascher
Landtag vom 10. Juni 1554 erneuerte das Verbot, die andere Konfession zu beleidigen48. Die Beschlüsse
fielen in eine Zeit eskalierender Gewalttätigkeit; besonders die Neubesetzung der vakanten Bistümer durch
die habsburgische Landesherrschaft verknüpfte vielerorts politische mit konfessionellen Konflikten.
Das Ende der habsburgischen Herrschaft war Anlass für die Säkularisation zahlreicher katholischer
Einrichtungen, von Bistümern und Domkapiteln bis zu Klöstern. Die Säkularisation diente zunächst der
Finanzierung von landesherrlichem Unterhalt und Hofhaltung. Wie schon zwischen 1541/42 und 1551, nach
der Vertreibung Johann Sigismunds aus Ofen, wurde das Weißenburger Bischofspalais als Fürstenresidenz
genutzt - nun nicht mehr provisorisch, sondern unter förmlicher Übereignung der bisher dem Bischof
zukommenden Einkünfte und Besitztitel. Säkularisationsfolgen beschäftigten den Landtag über mehrere
Jahre: Weiterzahlung und Anpassung der nun dem Fürsten zufallenden bischöflichen Zehntanteile mit
Bestätigung regionaler Sonderrechte (Kalotaer Winkel, Sachsenboden), die Verwendung des Vermögens
mehrerer aufgehobener Klöster zur Einrichtung oder Erweiterung von Schulen und die Archive der säku-
larisierten loca credibilia. Mit konfessionellen Streitigkeiten befasste sich der Landtag nur subsidiär nach
offenbarer Erfolglosigkeit der lokalen Strukturen, zum einen in den partes adnexae (Bihor und umliegende
bischöfliche Besitzungen 1557), zum anderen im Szeklergebiet (Neumarkt am Mieresch 1552).
Schließlich war 1557 und 1558 der Landtag einbezogen in die Bemühungen, in der evangelischen Kirche
die Ausrichtung an Wittenberg zu monopolisieren. Die sacramentarii und sectatores wurden vom konfessio-
nellen Frieden und staatlichen Schutz ausgeschlossen. An seine persönliche Ausstrahlung gebunden waren
Auffassungen des italienischen Gelehrten Francesco Stancaro49, der sich nach Konflikten mit seinem
Königsberger Kollegen Osiander und mit Melanchthon von 1554 bis 1559 in Siebenbürgen aufhielt, wo er
Anhänger unter dem Adel und dem Patriziat von Klausenburg und Hermannstadt besaß. Nachhaltiger war
die Wirkung der Schweizer Reformatoren Bullinger und Calvin50. Erste Kontroversen entstanden in den
partes adnexae; der sich Schweizer Auffassungen annähernde Superintendent Demetrius Tordai wurde 1555
47 In causa religionis, cum brevi deliberationes principum
Christianorum expectentur, decretum est: Ut in iis quoque
nihil innovetur, sed quemadmodum ante biennium consti-
tutum fuit, in eo statu nunc etiam causa religionis consi-
stat, nec concionatoribus de loco eis constituto, ad alium
concionandi gratia ire liberum sit. Abdruck EOE I, S. 238
Nr. 3/15 (gesamter Abschied); Veszely, Adatok I,
S. 163; Teutsch, UB I, S. 83f. Nr. 15 (jeweils der
zitierte erste Artikel).
48 Item: Quamvis fides Christiana una sit, tamen quoniam
tam in ceremoniis quam sacramentorum administrationi-
bus ipsi regnicolae dissentiunt, statutum est: Ut dum in
castris fuerint constituti unaquaeque pars suos valeat
habere ministros et concionatores, hoc tamen specialiter
declarato, quod nullus ministrorum vel concionatorum aut
auditorum alteram partem dissentientem verbis illicitis
dehonestare aut aliis contumeliis et iniuriis afficere sit
ausus modo aliquali sub poenis in prioribus aliis articulis
et constitutionibus declaratis. Abdruck des Abschieds
EOE I, S. 524-529 Nr. 6/14, hier S. 527f.; der zitierte
Artikel 15 auch bei Veszely, Adatok I, S. 166 und
Teutsch, UB I, S. 85 Nr. 18.
49 Francesco Stancaro, geb. in Mantua, wurde 1545 in
Basel zum Dr. phil. promoviert, hielt sich 1548/49 erst-
mals in Siebenbürgen auf, von wo er als Prof. nach Kra-
kau weiterempfohlen wurde. Er wirkte als Reformator in
Kleinpolen, wurde 1551 Prof. in Königsberg/Preussen.
In Auseinandersetzung mit Osiander entwickelte er eine
eigene Lehre vom Mittleramt Christi, die u.a. auf Wider-
stand Melanchthons stieß. 1554 bis 1559 hielt er sich
erneut in Siebenbürgen auf. Seine letzten Lebensjahr-
zehnte verbrachte er in Polen in Konflikten mit Luthe-
ranern, Reformierten und Antitrinitariern; sein Versuch
einer dortigen Kirchengründung scheiterte; BBKL X,
Sp. 1148-1152; Dan/pirnat, Antitrinitarism, S. 287-
321.
50 Bernhard, Calvins Wirkung, S. 25-62; Bryner,
Bullinger und Ostmitteleuropa, S. 799-820.
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evangelisch-lutherischen Einrichtungen. Gestützt wird die Interpretation durch den daran anknüpfenden
Landtagsbeschluss vom 24. Mai 1548, in der causa religionis solle der gegenwärtige status bis zum Ende des
gerade tagenden Konzils beibehalten werden, ergänzt durch das Verbot, predigend im Land umherzurei-
sen47 .
Die zweite Phase begann 1552 mit Regelungen des Landtages zur Wahrung eines konfessionellen Frie-
dens zwischen Katholischen und der nun namentlich genannten evangelischen Partei. Der Mediascher
Landtag vom 10. Juni 1554 erneuerte das Verbot, die andere Konfession zu beleidigen48. Die Beschlüsse
fielen in eine Zeit eskalierender Gewalttätigkeit; besonders die Neubesetzung der vakanten Bistümer durch
die habsburgische Landesherrschaft verknüpfte vielerorts politische mit konfessionellen Konflikten.
Das Ende der habsburgischen Herrschaft war Anlass für die Säkularisation zahlreicher katholischer
Einrichtungen, von Bistümern und Domkapiteln bis zu Klöstern. Die Säkularisation diente zunächst der
Finanzierung von landesherrlichem Unterhalt und Hofhaltung. Wie schon zwischen 1541/42 und 1551, nach
der Vertreibung Johann Sigismunds aus Ofen, wurde das Weißenburger Bischofspalais als Fürstenresidenz
genutzt - nun nicht mehr provisorisch, sondern unter förmlicher Übereignung der bisher dem Bischof
zukommenden Einkünfte und Besitztitel. Säkularisationsfolgen beschäftigten den Landtag über mehrere
Jahre: Weiterzahlung und Anpassung der nun dem Fürsten zufallenden bischöflichen Zehntanteile mit
Bestätigung regionaler Sonderrechte (Kalotaer Winkel, Sachsenboden), die Verwendung des Vermögens
mehrerer aufgehobener Klöster zur Einrichtung oder Erweiterung von Schulen und die Archive der säku-
larisierten loca credibilia. Mit konfessionellen Streitigkeiten befasste sich der Landtag nur subsidiär nach
offenbarer Erfolglosigkeit der lokalen Strukturen, zum einen in den partes adnexae (Bihor und umliegende
bischöfliche Besitzungen 1557), zum anderen im Szeklergebiet (Neumarkt am Mieresch 1552).
Schließlich war 1557 und 1558 der Landtag einbezogen in die Bemühungen, in der evangelischen Kirche
die Ausrichtung an Wittenberg zu monopolisieren. Die sacramentarii und sectatores wurden vom konfessio-
nellen Frieden und staatlichen Schutz ausgeschlossen. An seine persönliche Ausstrahlung gebunden waren
Auffassungen des italienischen Gelehrten Francesco Stancaro49, der sich nach Konflikten mit seinem
Königsberger Kollegen Osiander und mit Melanchthon von 1554 bis 1559 in Siebenbürgen aufhielt, wo er
Anhänger unter dem Adel und dem Patriziat von Klausenburg und Hermannstadt besaß. Nachhaltiger war
die Wirkung der Schweizer Reformatoren Bullinger und Calvin50. Erste Kontroversen entstanden in den
partes adnexae; der sich Schweizer Auffassungen annähernde Superintendent Demetrius Tordai wurde 1555
47 In causa religionis, cum brevi deliberationes principum
Christianorum expectentur, decretum est: Ut in iis quoque
nihil innovetur, sed quemadmodum ante biennium consti-
tutum fuit, in eo statu nunc etiam causa religionis consi-
stat, nec concionatoribus de loco eis constituto, ad alium
concionandi gratia ire liberum sit. Abdruck EOE I, S. 238
Nr. 3/15 (gesamter Abschied); Veszely, Adatok I,
S. 163; Teutsch, UB I, S. 83f. Nr. 15 (jeweils der
zitierte erste Artikel).
48 Item: Quamvis fides Christiana una sit, tamen quoniam
tam in ceremoniis quam sacramentorum administrationi-
bus ipsi regnicolae dissentiunt, statutum est: Ut dum in
castris fuerint constituti unaquaeque pars suos valeat
habere ministros et concionatores, hoc tamen specialiter
declarato, quod nullus ministrorum vel concionatorum aut
auditorum alteram partem dissentientem verbis illicitis
dehonestare aut aliis contumeliis et iniuriis afficere sit
ausus modo aliquali sub poenis in prioribus aliis articulis
et constitutionibus declaratis. Abdruck des Abschieds
EOE I, S. 524-529 Nr. 6/14, hier S. 527f.; der zitierte
Artikel 15 auch bei Veszely, Adatok I, S. 166 und
Teutsch, UB I, S. 85 Nr. 18.
49 Francesco Stancaro, geb. in Mantua, wurde 1545 in
Basel zum Dr. phil. promoviert, hielt sich 1548/49 erst-
mals in Siebenbürgen auf, von wo er als Prof. nach Kra-
kau weiterempfohlen wurde. Er wirkte als Reformator in
Kleinpolen, wurde 1551 Prof. in Königsberg/Preussen.
In Auseinandersetzung mit Osiander entwickelte er eine
eigene Lehre vom Mittleramt Christi, die u.a. auf Wider-
stand Melanchthons stieß. 1554 bis 1559 hielt er sich
erneut in Siebenbürgen auf. Seine letzten Lebensjahr-
zehnte verbrachte er in Polen in Konflikten mit Luthe-
ranern, Reformierten und Antitrinitariern; sein Versuch
einer dortigen Kirchengründung scheiterte; BBKL X,
Sp. 1148-1152; Dan/pirnat, Antitrinitarism, S. 287-
321.
50 Bernhard, Calvins Wirkung, S. 25-62; Bryner,
Bullinger und Ostmitteleuropa, S. 799-820.
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