Einleitung
81. Visitationsfragen des Hermannstädter Rats 23. April 1617 (Text S. 512)
Ein Katalog von 20 Visitationsfragen, die in der zweiten Generalkirchenvisitation neben den Artikeln von
1577 verwendet werden sollten, ist mit dem Datum 23. April 1617 überliefert. Der Text ist allerdings bereits
im Protokoll der Synode von 1615 als Beratungsgegenstand der Sessio III eingetragen394. Offenbar in seiner
Funktion als „permanente Nationsuniversität“ legte der Hermannstädter Rat die Artikel zwischen den
Sitzungen vor.
Die Artikel geben eine inhaltliche Beschränkung des Visitationsumfanges vor (außerhalb diesen artickeln
sol nicht gegrieffen werden). Zur Beschleunigung des Ablaufes wie auch zur rascheren Abstellung festgestell-
ter Missstände ist die Teilnahme hoher weltlicher Vertreter vorgesehen, möglichst des Amtmanns. Vorbe-
halte der Geistlichkeit sind angefügt. Der Superintendent sei unmittelbar vom Fürsten eingesetzt, der
Nationsuniversität wird ein ius episcopale abgesprochen.
Verschiedene weltliche Bereiche herausgenommen, so die Disziplinierung von Knechten und Mägden,
das Verhalten in den Rockenstuben, Verstöße gegen Sonntagsheiligung, Kleider- und sonstiger Luxus395.
Über die tatsächliche Visitation in einem Teil der Pfarreien bis ins Jahr 1618 ist lediglich ein knapper
Bericht überliefert396. Danach dienten als Grundlage articuli visitationis ex libello ordinationis Lutheri
deprompti de doctrina, vita et moribus pastorum, ministrorum et scholasticorum et auditorum, offenbar die
kursächsische Visitationsordnung von 1528/29397, die einschlägigen Synodalbeschlüsse und die (1616 über-
arbeiteten) Visitationsartikel von 1577398.
82. Eheordnende Artikel der sächsischen Nationsuniversität [25. November] 1620 (Text S. 514)
Vier Artikel zur Jurisdiktion in Sonderfällen, insbesondere die Eheschließung nach vorehelichem Beischlaf
und die Verlöbnisauflösung, verabschiedete die sächsische Nationsuniversität im Jahre 1620. Unter Verweis
auf die Nichteinbeziehung der geistlichen Universität (insciis dominis ecclesiasticis), aber ohne Zweifel an
der Gültigkeit sind die Artikel in der kirchenrechtlichen Sammlung des nachmaligen Superintendenten
Georg Haner überliefert. Sie finden sich nicht im Protokollbuch der Nationsuniversität, das im Jahr 1620
einzig die übliche Sitzung am Katharinentag (25. November) verzeichnet399.
394 In den beiden Überlieferungen der Artikel, NatA Her-
mannstadt, Mss. Varia II 81, pag. 351f. und AHG Kron-
stadt, IV F 1 Tq 105, pag. 294. Protokolle der Nations-
universität sind erst ab 1616 wieder überliefert, vgl. oben
S. 113. In den Einträgen des Jahres 1617 sind die Artikel
nicht aufgeführt.
395 Teutsch, Geschichte I, S. 412f.
396 Teutsch, Geschichte I, S. 413f. auch Anm. 4, nach Auf-
zeichnungen im Superintendentalarchiv auf einem
Bogen von 2 Seiten.
397 Unterricht der visitatoren an die pfarrherren im kurfür-
stenthum zu Sachsen von 1528 mit einer Vorrede Luthers.
Weitere Ausgaben 1538 und 1539, Abdruck Sehling,
EKO I, S. 149-174.
398 Die Fassung von 1616, Visitations articuli vom geistlichen
unndt weltlichen orden Sachßischer nation, gebilliget in der
Hermannstadt, ist abgedruckt bei Szegedi, Kronstadt,
S. 261-270 Anhang Nr. 10 II, vgl. Szegedi, Adiaphora,
S. 62, Anm. 31. Eingearbeitet als Variante in den Text
von 1577, oben S. 156.
399 NatA Hermannstadt, Protokolle der sächs. Nationsuni-
versität [Universitatea Săsească registre] (Inv. 14)
Nr. 207 (alt Bd. 8), pag. 14f.; 1620 wurde eine sechs Ant-
wortartikel umfassende resolutio universitatis ad articu-
los, quos dominorum pastorum exhibitos anno 1620 Sep-
tembris protokolliert.
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81. Visitationsfragen des Hermannstädter Rats 23. April 1617 (Text S. 512)
Ein Katalog von 20 Visitationsfragen, die in der zweiten Generalkirchenvisitation neben den Artikeln von
1577 verwendet werden sollten, ist mit dem Datum 23. April 1617 überliefert. Der Text ist allerdings bereits
im Protokoll der Synode von 1615 als Beratungsgegenstand der Sessio III eingetragen394. Offenbar in seiner
Funktion als „permanente Nationsuniversität“ legte der Hermannstädter Rat die Artikel zwischen den
Sitzungen vor.
Die Artikel geben eine inhaltliche Beschränkung des Visitationsumfanges vor (außerhalb diesen artickeln
sol nicht gegrieffen werden). Zur Beschleunigung des Ablaufes wie auch zur rascheren Abstellung festgestell-
ter Missstände ist die Teilnahme hoher weltlicher Vertreter vorgesehen, möglichst des Amtmanns. Vorbe-
halte der Geistlichkeit sind angefügt. Der Superintendent sei unmittelbar vom Fürsten eingesetzt, der
Nationsuniversität wird ein ius episcopale abgesprochen.
Verschiedene weltliche Bereiche herausgenommen, so die Disziplinierung von Knechten und Mägden,
das Verhalten in den Rockenstuben, Verstöße gegen Sonntagsheiligung, Kleider- und sonstiger Luxus395.
Über die tatsächliche Visitation in einem Teil der Pfarreien bis ins Jahr 1618 ist lediglich ein knapper
Bericht überliefert396. Danach dienten als Grundlage articuli visitationis ex libello ordinationis Lutheri
deprompti de doctrina, vita et moribus pastorum, ministrorum et scholasticorum et auditorum, offenbar die
kursächsische Visitationsordnung von 1528/29397, die einschlägigen Synodalbeschlüsse und die (1616 über-
arbeiteten) Visitationsartikel von 1577398.
82. Eheordnende Artikel der sächsischen Nationsuniversität [25. November] 1620 (Text S. 514)
Vier Artikel zur Jurisdiktion in Sonderfällen, insbesondere die Eheschließung nach vorehelichem Beischlaf
und die Verlöbnisauflösung, verabschiedete die sächsische Nationsuniversität im Jahre 1620. Unter Verweis
auf die Nichteinbeziehung der geistlichen Universität (insciis dominis ecclesiasticis), aber ohne Zweifel an
der Gültigkeit sind die Artikel in der kirchenrechtlichen Sammlung des nachmaligen Superintendenten
Georg Haner überliefert. Sie finden sich nicht im Protokollbuch der Nationsuniversität, das im Jahr 1620
einzig die übliche Sitzung am Katharinentag (25. November) verzeichnet399.
394 In den beiden Überlieferungen der Artikel, NatA Her-
mannstadt, Mss. Varia II 81, pag. 351f. und AHG Kron-
stadt, IV F 1 Tq 105, pag. 294. Protokolle der Nations-
universität sind erst ab 1616 wieder überliefert, vgl. oben
S. 113. In den Einträgen des Jahres 1617 sind die Artikel
nicht aufgeführt.
395 Teutsch, Geschichte I, S. 412f.
396 Teutsch, Geschichte I, S. 413f. auch Anm. 4, nach Auf-
zeichnungen im Superintendentalarchiv auf einem
Bogen von 2 Seiten.
397 Unterricht der visitatoren an die pfarrherren im kurfür-
stenthum zu Sachsen von 1528 mit einer Vorrede Luthers.
Weitere Ausgaben 1538 und 1539, Abdruck Sehling,
EKO I, S. 149-174.
398 Die Fassung von 1616, Visitations articuli vom geistlichen
unndt weltlichen orden Sachßischer nation, gebilliget in der
Hermannstadt, ist abgedruckt bei Szegedi, Kronstadt,
S. 261-270 Anhang Nr. 10 II, vgl. Szegedi, Adiaphora,
S. 62, Anm. 31. Eingearbeitet als Variante in den Text
von 1577, oben S. 156.
399 NatA Hermannstadt, Protokolle der sächs. Nationsuni-
versität [Universitatea Săsească registre] (Inv. 14)
Nr. 207 (alt Bd. 8), pag. 14f.; 1620 wurde eine sechs Ant-
wortartikel umfassende resolutio universitatis ad articu-
los, quos dominorum pastorum exhibitos anno 1620 Sep-
tembris protokolliert.
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