Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0139
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

119

collatores die geistlichen lehen in ihren nutz
ziehen oder ad prophanos usus wenden und die-
selben in rechter verordenter zeit nicht verleihen
und conferirn würden. So sollen die beneficia,
vermöge der rechte und unsers herrn vatern
ausgegangener mandata, confiscirt und eingezogen
werden, auch sie die patronen der verleihung
privirt sein.
Auf das auch möge erfahren werden, ob die-
jenigen, welchen solch vortheil zum studio ge-
schicht, fleissig studieren oder zunehmen, sollen
die collatores ein jeder pfarrer auf die stipen-
diaten in seine inspection gehörig, achtung haben,
und wo befunden, das sie nicht fleissig studieren
oder zu haus liegen und aldo gassentreter sein
wolten, so sollen denjenigen die stipendia oder
beneficia nicht gelassen, sondern andern armen
frommen knaben, wie obstehet, ad studia conferirt
werden.
Von den pfarrern und ihren einkommen.
Wiewol die pfarrer einestheils gar geringe
besoldungen oder einkommen haben, so kommen
uns doch teglich viel klagen für, das sich etliche
unterstehen, die pfarren merklich zu schwechen
und davon hufen, ecker, wiesen, hölzung, zehet,
pechte, zinse und andere zugehörungen an sich
zu ihren nutz zu bringen, auch wol einstheils mit
gewalt davon zu nehmen.
Darum wollen wir, das die pfarrer alle pfarr-
güter und einkommen, so von alters dazu gehörig,
ires gefallens gebrauchen sollen, und wo den
pfarrherrn davon was entzogen were oder würde,
seind wir geneigt, nach befindung desselbigen
durch unsern fiscal, vermüge des process, in
folgender consistorialordnung gesetzt, solchs dazu
wider bringen zu lassen.
Und legen demnach denjenigen, so den
pfarren den kornzehet zu geben schuldig, hiermit
auf, das sie nichts an korn oder getreidich von
den hufen oder eckern einführen sollen, sie haben
dann dem pfarrer mit ihm dem zehet, um die
dreissigste mandel oder, wie solchs jedes orts
breuchlich, zu zellen angeboten. Darauf sol auch
der pfarrer nicht verziehen, sondern alsbald darzu
bereit sein, und mag alsdann der pfarrer, an
welchem orte oder ende des stücks er will, zu
zelen anfangen, daselbst an dem orte, do der
zehet gefallen, sol im derselbe auch unwegerlich
folgen und desshalb nicht auf ein sonderlich
stücke, do das korn vielleicht nicht so gut, ge-
wiesen werden, es geschehe dann mit des pfarrers
bewilligung.
Dessgleichen wenn sie den pfarrern oder
küstern getreidich oder pechte zu geben pflichtig,

sollen sie inen dasselbe an reinen korn, so gut
es ihnen gewachsen, unausgesondert und mit
rechter voller mass entrichten und in dem ihre
seelsorger nicht betriegen.
Als auch das einkommen der pfarren durch
weigerung des opfers oder vierzeiten-pfennings
merklich geringert wirdet, soll hinfüro ein jede
person, so zwölf jahr alt ist, sie habe communicirt
oder nicht, alle quartal einen pfenning seinem
pfarrer geben, und wo solchs von jemands ge-
weigert würde, sollen die rethe in stedten, oder
schulzen und vorsteher der kirchen aufn dörfern,
sie darum pfanden lassen.
So sollen auch diejenigen, so in möllen,
schefereien, viehöfen, vorwerken oder an andern
örtern ausserhalb des dorfs wohnen und keine
zehet, pechte oder zinse geben, aber sich gleich-
wol der kirchen und sacrament gebrauchen, dem
pfarrer seinen vierzeiten-pfenning geben, sich auch
sonsten nach eines jeden vermügen dankbarlich
gegen im erzeigen.
Und nachdem löblich herbracht, das in hoch-
zeiten die breute neben den jungfrauen und frauen,
dessgleichen die kindbetterinnen, wann sie ihren
kirchgang halten, fein ordentlich zum altare gehen
und aldo opfern, soll dasselbe nochmals also ge-
halten und solch opfer nicht im kasten, sondern
dem pfarrern, welche das amt jeder zeit halten,
wie vor alters gegeben werden; also auch sollen
die breute und sechswöcherinnen einzuleiten, wie
es an einen jeden orte breuchlich, geben. Die
reichen aber mögen solchs nach eines jeden ver-
mögen und wolgefallen bessern.
Was auch den pfarrern und kirchendienern
in gehaltener visitation an accidentalien zugeordnet
oder sie sonsten vor alters gehabt, davon soll
ihnen nichts entzogen, sondern vielmehr, so es
füglich geschehen kan, gebessert werden.
Und dieweil alles theure und die pfarrer mit
geringen besoldungen versehen, soll ihnen, wie
vor alters herbracht, in ihren heusern zu der-
selbigen notturft, ohne einiche ziese zu brauen
oder bier einzulegen, nochmals freistehen. Doch
sollen sie von den gebrauen oder eingelegten bier
nichts verkaufen. Do aber einicher pfarrer solchs
thun und dieser seiner freiheit missbrauchen
würde, dem soll ferrer zu brauen oder bier ein-
zulegen nicht gestattet, er auch noch darüber in
strafe genommen werden.
Wann auch die pfarrer oder küster, so kleine
pferde halten, ecker zu pflügen und zu begaden
haben, sollen die einwohner niemands anders seine
ecker um gelt zu beschicken annehmen, sie haben
dann des pfarrers und küsters ecker zuvor um
zimliche belohnung gepflüget und besehet.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften