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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0181
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Visitations-Abschied für Berlin von 1574.

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14. Visitation-abschied wegen derer kirch- und schulen in Berlin, insonderheit auch von stiftung der neuen
schule im Closter. Freitags nach Jubilate (7. Mai), 1574.

[Aus „Die kirchliche Baulast.
Dieweil des durchlauchtigsten hochgebornen
fürsten und herrn, herrn Johannes Georgens,
marggrafen zu Brandenburg, des heil, römischen
reichs ertzcämmerers und churfürstens etc., unsers
gnädigsten herrn gemüth und meinung gänzlich
dahin gerichtet, sr. churfürstl. gnaden regierung
also anzustellen, dass dieselben nicht allein zu
sr. churfürstl. gnaden unterthanen zeitlichen bestes,
liebs und guts, sondern vielmehr gott dem all-
mächtigen zu lobe, ehren und ausbreitung seines
heiligen worts und namens, desgleichen zu be-
forderung und erhaltung der reinen lehre des
evangelii und desselben diener, auch einigkeit,
christlicher güte und ehrbarkeit in sr. churfürstl.
gnaden lande, kirchen und schulen gereichen
möge, sr. cliurfürstl. gnaden auch derwegen eine
general-visitation in sr. churfürstl. gnaden chur-
fürstenthum und landen, so förderlichst es immer
geschehen möge, vornehmen zu lassen bewogen,
wie dann se. cliurfürstl. gnaden darauf die ehr-
würdigen, gestrengen, ehrbaren, elirenvesten und
hochgelahrten sr. cliurfürstl. gnaden gemeinen
superintendenten, oberhofmeistern, räthe und
secretarien, ern Andream Musculum, der heil.
schrift doctorn, ordinarien der theologischen facul-
taet und pfarrern zu Frankfurt an der Oder,
Christoph Sparren, desgleichen ern Bartholomaeum
Rademann, professorn der universitaet daselbst zu
Frankfurt, ern Joachim Lindholtzen beider rechten
doctorn und Joachim Steinbrechern solch sr. chur-
fürstl. gnaden christlich fürhaben zu vollenziehen
auferleget und anhero gefertiget.
Als haben jtzt gedachte se. churfürstl. gnaden
verordnete visitatores die mängel der kirchen,
schulen, gemeinen kasten und hospitälen und
andere geistl. händel und sachen allhier zu Berlin
vor die hand genommen und dieselben mit ver-
gehenden gebührlichen fleissigen examine so viel
möglich nach sr. churfürstl. gnaden ausgegangener
kirchen und visitationordnung gerichtet, und gott-
lob befunden, dass sie in dem darinn begriffenen
fürnehmsten articuln christlicher lehre ziemlich
fundiret und gegründet, auch keiner verdamlichen
sekten anhängig sein und darauf weitere ver-
ordnung gethan, wie folget.
Von der probstei allhier in Berlin
jährlichen einkommen.
Das ordentliche einkommen dieser probstei
ist 6 wispel roggen jährlich vom mühlenhofe.
Item den vierzehnten pfennig, als von jeder
Sehling, Kirchenordnungen. III.

Urkundenbuch.“ S. 84—97.]
person, so zum sacrament gehet, 4 pfenn., träget
ohngefähr jährlich 40 fl.
Und weil der jetzige probst ehr Joachim
Paschen berichtet, die visitatores auch aus deren
registraturen voriger gehaltenen reiterirten visita-
tion befunden, dass sein vorfahr ehr George Buch-
holtzen seel. mit dem ehrbaren rath dahin ver-
glichen, dass er alle der probstei einkommen dem
gemeinen kasten zugeschlagen und der ehrbare
rath ihme dagegen jährlich zu geben zugesaget.
150 fl. an gelde, 4 wispel roggen, 14 thlr.
zu vier haufen holz, 5 fl. zu 2 schweine.
Und da denn jtztgedachter probst in dem-
selben vertrag auch getreten und dasselbe bis-
hero vom ehrbaren rathe empfangen, haben es
die visitatores dabei gelassen, doch hat e. e. rath
bewilliget einem künftigen probste, wo der mit
ihren vorwissen angenommen würde und der ge-
schicklich ist, dass er in der schule allhier in
theologia lesen könne und sich sonsten unverweiss-
lich verhalte, seine besoldung aus dem gemeinen
kasten oder sonst zu verbessern: dazu hat ein
probst allhie jährlich 4 ganze brauen bier frei
zu thun.
Von den caplänen,
Die capläne haben hinfüro vermöge unsers
gnädigsten herrn des churfürsten zu Brandenburg
etc. visitationordnuug von dem probste und ehr-
baren rathe allhier zugleich vociret und an-
genommen, auch so ofte es die noth erfordert
durch sie sämtlich communicato consilio wieder
verurlaubet werden, auch sich zu ihrem amte,
lehre, sitten und leben derselben ordnung gemäss
verhalten. Und obwohl in prima visitatione nur
4 capläne alhier verordnet sein, so bedenken
doch die visitatores, weil dennoch eine zimliche
grosse menge volks, dass es 4 capläne sonderlich
zu sterblichen zeiten nicht bestellen können, für-
nemlich, da sie zwei pfarrkirchen, zwei hospitäle
und das closter mit predigen und reichung der
hochwürdigen sacramente versehen müssen, dass
nunmehr 5 capläne allhier in dieser stadt sein
und residiren sollen und soll den vier caplänen
einen jeden jährlich 90 fl. 2 wispel roggen und
1 wispel gersten zur jährlichen besoldung von
den vorstehern des gemeinen kastens verreicht
und darinn geschlagen und gerechnet werden, das
holzgeld, die besoldungen aus den hospitälen und
clostern, auch der edel Britzken testament.
Der fünfte caplan soll haben zur jährlichen
besoldung 60 fl. 2 wispel roggen und 1 wispel
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