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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0184
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164

Die Mark Brandenburg.

befehls weiter auf dieses mal verordnen ; weil die
holzung gemeiner stadt ist und vor alters bau-
und brennholz daraus zu den schulen gebraucht
worden, auch besser und nützlicher, denn zu
diesem christlichen werke nicht angewandt werden
können, hat e. ehrbarer rath bewilliget und zu-
gesaget, den verordneten herrn auf vorgehende
ihres heidereuters anweisung nothdürftig brenn-
und bauholz darinn vor schule und derselben
diener hauen zu lassen, auch kalk und steine
dazu zu geben, und sollen die gemeinen bürger,
so pferde haben, das holz zu führen vermocht
werden. Und weil obgedachter Joachim Steinbrecher
secretarius gemeiner stadt und jugend zum besten
auf seine unkosten die 4. lectoria fertigen, auch mit
fenstern, thüren, bänken und kachelofen zurichten
lassen, auf sich genommen, haben dagegen die
visitatores und e. e. rath vor sich und ihre nach-
kommen ihme vergunnt und nachgegeben, daselbst
im kloster in der kleinen zelle ein stübichen und
cammer auf seine kosten zuzurichten und für und
für vor seine, auch seiner erben, erbnehmern
und verwandten ad studia zu gebrauchen.
Die kosten aber, damit die andern gebäude
im grauen kloster alhier verfertiget werden, sollen
anfänglich von den 100 rthlr., so der herr burge-
meister Thomas Matthias dazu verehret, auch,
das herr burgemeister Hieronymus Tempelhoff
verehren und man von andern gutherzigen leuten
mehr dazu erhalten wird, beschehen.
Desgleichen sollen alle retardaten, wie die
namen haben und den gemeinen kasten bis auf
Michaelis des erschienen 73. jahres aussen stehen,
desgleichen die 100 rthlr., so Johann Blancken-
feldt und Valentin Düring seel. dem kasten ver-
möge ihrer handschrift schuldig, dazu gebrauchet
und mit treuem fleisse durch den kastendiener
eingefordert und dem bauherrn zugestellet werden.
Damit auch die verordnete bauherrn die ge-
bäude, so hochgedachter unser gnädigster herr,
wie obstehet, zur schulen eingeräumet, zugerichtet
erhalten mögen, sollen sie, wann der gemeine
kasten besser in zunehmen komt, die 12 fl., so
von den verstorbenen Gardian wegen Joachim
Reichen garten herrühren, auch die 48 fl., so der
verstorbene churfürst milder gedächtnis zur prae-
benden der schulgesellen und armen schüler ver-
ordnet und e. ehrbarer rath allhie jährlich zu
geben schuldig. Desgleichen 26 fl. zins, so die
edel Brizken seel. in ihren testament dazu ver-
ordnet, an sich fodern und was sonst mehr dazu
geben, gebracht und geschlagen werden mögte,
anlegen und zu der schulen nothdurft gebrauchen.
Auf dass aber gottfürchtige leute zu dieser
schulen was zu geben desto williger sein mögen,
sollen die bauherrn ihnen unter des ehrbaren
raths alhier zu Berlin siegel, versicherung nebst

unsers gnädigsten herrn consens und confirmation
darüber zustellen, unter andern des inhalts, wo
die schule des klosters zerginge und ferner nicht
in esse bleiben würde, dass ihnen oder ihren
erben und erbnehmen ihr geld und was sie also
mildiglich dazu gegeben und verreicht werden
solle, dazu sollen sie die summen, so sie dazu
mildiglich verehren, selbst an gewisse oerter legen
und die verschreibung von solcher versicherung
an sich behalten.
Es sollen auch die bauherrn daneben ver-
melden, dass in demselben revers gedacht werden
solle, dass der bürger und anderer leute söhne,
so diese schule frequentiren und besuchen, sonder-
lich derer eltern oder verwandten, so zu an-
richtung dieser schule was gegeben, und der
geschicklichkeit sein, nicht allein zu dieser
schulen oder kirchen und stadtdiensten, sondern
auch zu andern ehrlichen conditionen in der mark
und churfürstenthum Brandenburg vor andern
gefordert werden sollen, darum auch die namen
derselben christl. leute, so hiezu was gegeben, in
der fundation dieser schulen zum ewigen ge-
dächtnis wegen ihrer nachkommen, auf dass die-
selben solches privilegium geniessen und ge-
brauchen mögen, gedacht und eingeschrieben
werden sollen.
Wie man denn der tröstlichen ungezweifelten
hoffnung und zuversicht ist, es werden nicht allein
die hohe obrigkeiten, sondern auch andere wohl-
thätige leute, die es mit der jugend und ihren
nachkommen getreulich meinen, ihre milde gabe
dazu contribuiren und mittheilen; immassen sich
der herr canzler, der oberhofmeister Sparre, der
thumbprobst D. Coelestinus, D. Borchard Neuen-
dorff, M. Simon Maut, Friedrich Treblow und
andere christliche fromme leute zu thun allbereit
günstig erboten. Und sollen derowegen die ver-
ordnete provisorn inhalts hochermeldetes unsers
gnädigsten herrn befehl sich befleissigen, die
lectoria und wohnungen der schuldiener zuzu-
richten, dass die gegen Johannis Baptistae schierst
fertig sein, auch der zeit zu verwaltung dieser
schulen nach gelehrten, tüchtigen, fleissigen per-
sonen trachten und mit rathe der visitatorn und
des probsts, auch e. e. raths alhier dieselben
bestellen und annehmen, denen soll aus dem ge-
meinen kasten alhier zu Berlin zur jährlichen Be-
soldung folgen, nemlich

110

1
wispel
roggen
dem
rectori,
90
fl.
und
1
wispel
roggen
dem
con.-rect.,
60
fl.
und
1
wispel
roggen
dem
magistro,
40
fl.
M. Petro vom
thumb,

und
1
wispel
roggen
dem
ober-cant.,
40
fl.
und
1
wispel
roggen
dem
baccalaureo:
36
fl.
und
1 wispel
roggen
dem
unter-cant.,
d em
unter-cant,,
 
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