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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0187
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Visitations-Abschied für Berlin von 1574.

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aber beeder schulen zu einem funere gefordert,
sollen alle rectores und magistri und andere
schuldiener samt der ganzen schule ercheinen und
mitgehen, auch das begräbniss allewege um
3 schläge gewisslich geschehen, damit die knaben
an ihren studiis nicht mögen verhindert werden.
Sie sollen auch einen sonntag um den andern,
auch in grossen festen in den kirchen figuriren,
und sollen sich allwege mit den Cöllnischen eines
gesangs, den sie singen wollen, vergleichen, und
nicht ein jeglicher mit seinen eigenen gesange,
wie bishero geschehen, ein geplärre anrichten.
Des werkeltages aber, wann in der pfarr-
kirchen zu St. Nicolaus oder Marien geprediget
wird, soll der cantor und baccalaureus mit den
knaben aus einer classe um das andere neben
den kleinen knaben, damit sie auch die kirchen -
gesänge gewohnet, dazu gebrauchet werden, aber
so bald die predigt angefangen, wieder nach der
schule gehen und ihre studia gewarten. Und
nachdeme die klosterkirche zugerichtet ist, und
eine feine kirche ist, auch auf zulassung unsers
gnädigsten herrn darinn geprediget, getaufet und
die hochwürdige sacramenta wie in andern pfarr-
kirchen verreichet werden sollen, soll die ganze
closterstrasse, auch die in der paddengasse und
von dar bis an und vor dem Strahlowschen thore,
desgleichen die hinter der mauer und vor dem
St. Georgen thore wohnen, darinnen gepfarret
sein, doch soll gleichwohl einem jeden seine
kinder in den andern kirchen taufen und trauen
zu lassen, auch das hochwürdige sacrament
allda zu gebrauchen und predigt zu hören un-
verboten sein.
Darum sollen auch die 3 capläne zu St. Nico-
laus das vorrecht im kloster bestellen und zwo
predigten, eine des Sonntages, die andere des
freitages frühe um 6 uhr, einer um den andern,
wie sie sich dessen vergleichen werden, mit fleisse
thun. Sonderlich soll der künftige probst, oder
wen man sonst dazu dienlich achtet, wöchentlich
des mittwochs um 9 schläge eine predigt im
closter thun und die ganze schule mit allen prae-
ceptoribus und knaben daselbst erscheinen, solen-
niter singen und die predigt hören.
Das kindtaufen soll stets wie gewöhnlich
tertia, wo die kindlein nicht schwach sein, ge-
schehen und von den jungfernschulen allewege
der psalm: Christus, unser herr, zum Jordan
kam : nach dem eingesegneten gesungen werden,
und darauf die taufe in aller reverence, weil die
heilige dreifaltigkeit gewisslich alda zugegen ist,
beschehen, nach der taufe sollen sie den psalm :
Allein gott in der höhe sei ehr; oder, Sei lob
und ehr mit hohem preis etc. singen. Derowegen
sollen auch die küster gute acht darauf geben,
dass die kirchen reinlich gehalten und nichts

daraus veruntreuet oder zerrissen werde, auch
nicht gestatten, dass die bösen buben und
bachanten, darinnen ein geläufe oder spiel halten
oder allen muthwillen, wie bisher geschehen, üben,
sondern neben die todtengräber sie mit der
peitsche heraus treiben, auch, da es schüler sein,
den schulmeister, sie zu züchtigen, berichten.
Also soll auch der rath die bösen buben, so
in der Christnacht und Osternacht in den kirchen
alle büberei treiben, durch die stadtdiener heraus
jagen oder in die thürme setzen lassen, damit
zucht und gute disciplin in den kirchen erhalten
und die gottfürchtigen an ihren christlichen ge-
bete nicht mögen gehindert, noch sonst geärgert
werden.
Gleichergestalt soll der küster im kloster
aufsehen thun, dass es also, wie obstehet, auch
gehalten werde, und wann die schule darinn an-
gerichtet, soll er des morgens allewege eine halbe
stunde nach 5 schlägen des sommers anfangen
und mit der glocke bis um 6 , des winters aber
halbweg 7 und bis um 7, also auch eine halbe
stunde nach eilf bis um 12 läuten, damit die
schüler es hören und zur rechter zeit zur schule
gehen mögen.
Und soll desselben besoldung sein, wie ob-
stehet, und was ihm sonst aus den armenkasten
verreichet werden mögte.
Von den vorstehern der kirchen und
gemeinen kasten.
Weil hochgedachter unser gnädigster herr
vielfaltig berichtet worden, obwohl sr. churfürstl.
gnaden in gott ruhender freundlicher lieber herr
und vater hochlöblichen gedächtniss durch sr.
churfürstl. gnaden verordnete visitatores etliche
geistliche leim und einkommen aus milden gnaden
zur erhaltung der kirchendiener in gemeinen
kasten allhier geschlagen und verordnen lassen,
dass die räthe und vorsteher darauf sehen solten,
dass von denselben hauptsummen, pächten, zinsen
und nutzungen nichts verkommen oder abhändig
gemacht werden mögte, dass doch etliche vor-
steher , so nach erster visitation dazu verordnet
worden, demselben mit den fleisse, wie sie wohl
gesolt, nicht nachgesetzt, indem sie etliche haupt-
summen und zinsen, darüber doch eines theils
klare siegel und briefe verhanden sein, zu rechter
zeit nicht gefodert und verkommen lassen.
Darum auch sr. churfl. gnaden bewogen in der-
selben visitationordnung, wie es damit hinfüro zu
halten, zu versehen, aus derselben visitatorn be-
fehl zu thun, den vorstehern aufzulegen, indeme
fleissiger zu sein.
Als thun demnach die visitatores kraft ihres
habenden befehls anfänglich die erbaren und
 
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